Lebensversicherung Definition

Definition Lebensversicherung

Zum Verständnis des Prinzips der Lebensversicherung ist eine Definition wichtig. Eine reine Lebensversicherung ist eine Risikoversicherung ohne Sparanteil und deckt nur das Todesfallrisiko für eine vereinbarte Anzahl von Jahren ab. In der Lebensversicherung ist das Todesfallrisiko der versicherten Person gedeckt. Wie hoch ist die Deckungsrückstellung für Renten- und Lebensversicherungen? Im Lexikon finden Sie Erklärungen zum Thema Lebensversicherung.

Der versicherte Fall ist die Erfahrung eines gewissen Zeitpunktes (Überleben) oder der Ableben des Versicherungsnehmers während der Versicherungszeit (Tod).

Der versicherte Fall ist die Erfahrung eines gewissen Zeitpunktes (Überleben) oder der Ableben des Versicherungsnehmers während der Versicherungszeit (Tod). Teilbereiche der Lebensversicherung (mit anderen Begriffsbestimmungen des Versicherungsfalles): Berufsunfähigkeits-, Berufs- Invaliditäts-Zusatzversicherung (Versicherungsfall = Auftreten der Berufsunfähigkeit), Pflege-Rentenversicherung und Erkrankung. Die Leistungen können die Zahlung eines Kapitalbetrages (Kapitalversicherung) oder einer Pension (Rentenversicherung) sein.

Risiko-Versicherung (verkürzte Laufzeit der Todesfallversicherung): Die Laufzeit der Versicherung ist befristet. Erleidet der Versicherungsnehmer das Ende der Versicherungszeit, wird die Deckungssumme nicht geschuldet. Wenn er jedoch während dieser Zeit verstirbt, bezahlt der Versicherungsgeber die vereinbarten Versicherungssummen. Es gibt neben Risiko-Versicherungen mit konstanter Deckungssumme auch Versicherungen mit sinkender oder zunehmender Deckungssumme. Lebensversicherung: Die vereinbarten Versicherungssummen werden mit Sicherheitsleistung bei Todesfall der betroffenen Personen ausbezahlt.

Bei der " reinen Variante " (z.B. Todesfallversicherung) wird die Vorsorgeleistung in der Regel bereits bei Vollendung des 85. Wird die Prämienzahlungsfrist verkürzt, bleibt die Police auch nach diesem Zeitpunkt vollbeitragsfrei. Todesfall- und Überlebensversicherung (gemischte Lebensversicherung): gebräuchlichste Ausprägung.

Das Versicherungsentgelt wird nach dem Tode der Person, längstens jedoch bis zum Ablaufdatum gezahlt. Auch mehrere Auszahlungstermine können festgelegt werden (Teilauszahlungsversicherung), z.B. ein Drittel des Versicherungsbetrages nach 12, 20 und 30 Jahren ab Beginn der Versicherung. Der Versicherungsgeber schulde im Falle des Todes je nach Vertrag die gesamte Deckungssumme oder eine um die bereits geleisteten Zahlungen reduzierte Entschädigung.

Lebensversicherung mit fixem Zahlungstermin (Termfix-Versicherung): spezielle Form der Mischlebensversicherung. Auch nach dem Tod des Versicherungsnehmers wird die Deckungssumme erst zu einem bestimmten Datum ausgezahlt. In vielen Fällen sind die Versicherungen dazu verpflichtet, das abgezinste Vermögen im Falle des Todes auszugleichen. Kapitallebensversicherung: Die Leistung wird nur geschuldet, wenn die Person den verabredeten Zeitrahmen erfährt.

Bei vorzeitigem Tod des Versicherten (bei Renten: Rentenbeginn) sehen die meisten Tarife jedoch auch eine Garantieleistung vor, z.B. Rückerstattung der einbezahlten Beiträge; andernfalls sind die einbezahlten Beiträge erloschen. Die Rentenversicherung bietet zudem in der Regel eine Mindestrente von fünf oder mehr Jahren für den Todesfall kurz nach der Pensionierung, die an den Anspruchsberechtigten oder die Nachkommen zu zahlen ist.

Im Falle von Renten mit Kapitaloption hat der Versicherte das Recht, innerhalb einer gewissen Frist eine Einmalzahlung statt einer Pension zu fordern. Lebenszusatzversicherungen: a) Unfallzusatzversicherung, b) Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, c) Risikozusatzversicherung (zur Erhöhung der Todesfallleistung), gelegentlich auch d) Zusatzrentenversicherung (nach dem Tode des Versicherungsnehmers wird eine Altersrente ausgezahlt, oft zuzüglich einer Einmal-Todesfallleistung).

Im Falle der Beendigung der zugrunde liegenden Lebensversicherung entfällt die Nachversicherung. Hingegen hat die Beendigung der Zusatzversicherungen keinen Einfluss auf die Lebensversicherung. a) Lebensversicherung: (1) Laufzeit: Lebensversicherung, deren Versicherungsleistungen (mindestens die Kapitalleistung) an die Entwicklung der Anteilscheine eines Sondervermögens (Fonds) geknüpft sind. Aufgrund der unsicheren zukünftigen Erträge des Sondervermögens kann auch die Entwicklung der Fondspolice nicht prognostiziert werden.

In den Grundmodellen: Variante A: Die Beiträge sind in EUR und werden während der Versicherungszeit nicht verändert. Der Betrag der Kapitalleistung hängt von der Zahl der bis zu diesem Datum aufgelaufenen Aktien und deren Preis ab; im Falle des Todes ist eine Mindestdeckungssumme in EUR festgelegt. Variante B: Die Deckungssumme und die Beiträge richten sich nach den Anlageanteilen eines Teilfonds.

Wahlmöglichkeit zwischen Sachleistungen (Teile des Fondsvermögens) und Geldleistungen, bei Sachleistungen abzüglich Überweisungskosten; Wahlmöglichkeit zwischen mehreren Kassen mit der Option des Wechsels in neuere Tarife; Wahlmöglichkeit für den Versicherten, die Verteilung der Prämien in Spar- und Risikoanteile innerhalb bestimmter Limits festzulegen; einmalig und begrenzt prämienfreie Vertragsverlängerungen (Prolongation) bei Auslaufen des Vertrages ohne erneuten Gesundheitscheck. b) Lebensversicherung für das zusammenhängende Leben:

Lebensversicherung für das gesamte Privatleben von zwei oder mehr Versicherungsnehmern, in der Regel Ehepartner oder Partner. In der Regel wird die Versicherungssumme mit dem Tod der ersten Person ausbezahlt. Wenn bei einer Versicherung alle Versicherungsnehmer den Verfall des Todes- und Erlebensfalls erleiden, wird die Entschädigung am Ende der Versicherungszeit ausbezahlt. Jedoch kann der Preis auch die Fälligkeit der Leistungen bei Tod der letzten Person bestimmen.

c ) Aktienindexierte Lebensversicherung: Kapitallebensversicherung, deren Wertentwicklung an die Wertentwicklung eines Aktienindexes geknüpft ist. In der Regel wird ein Mindeststerbegeld festgelegt und eine minimale Todesfallleistung für den Fall des Erlebens gewährleistet. d) Lebensversicherung dynamisch. e) Kapitalbildende Lebensversicherung (Vermögensbildungsversicherung): Mischlebensversicherung (auch Termfix-Versicherung, Versicherung für verwandte Leben) nach einem speziellen Businessplan. Die Beiträge werden als kapitalbildende Leistungen im Rahmen von Tarifverträgen vom Dienstgeber gezahlt.

Eine Lebensversicherung besteht aus folgenden Personen: 1 ) Garantienehmer, 2) Versicherungsgeber, 3) Versichert (versichert). Entspricht die Versichertenperson nicht dem Garantienehmer (Antragsteller), so ist für Versicherungsverträge, die auch im Falle eines Todesfalles eine Leistung erbringen, in der Regel die Zustimmung der Versicherungsnehmerin erforderlich. Hat der Garantienehmer die Möglichkeit, einen oder mehrere Begünstigte zu benennen (Begünstigtenanspruch).

Der Beitrag ist abhängig von der Versicherungsart, dem Eintrittstermin des Versichers, der Dauer der Versicherung, der Beitragszahlungsdauer, die nicht der Dauer der Versicherung entsprechen muss (Einmalbeiträge, bei lebenslangen Lebensversicherungen eventuell Kürzel, z.B. Ende der Beitragszahlungspflicht im Alter von sechzig oder sechzig Jahren). Bei der Versicherung im Todes-, Todes- oder Überlebensfall ist in der Regel eine Gesundheitskontrolle erforderlich, bevor der Versicherungsnehmer den Vertrag annimmt (Erklärung des Garantienehmers und/oder des Garantienehmers über den gesundheitlichen Zustand; medizinische Kontrolle ab einer gewissen Versicherungssumme).

Abnormale Gefahren (Vorerkrankung oder Erkrankung des Versicherungsnehmers, gefährliche Beschäftigung, Aufenthalt in den Tropen usw.) können in der Regel auch im Falle des Todes, aber unter risikogerechten Voraussetzungen (Risikoprämie auf die Versicherungsprämie mit oder ohne Rückerstattung im Überlebensfall, Wartefrist, Verkürzung der Versicherungszeit, Schwankung der Versicherungssumme) gedeckt werden. Daraus resultieren Überhänge ("Bruttoüberschuss" aus höherem Zinsertrag, niedrigerer Mortalität, Verwaltungskosteneinsparungen), die überwiegend an die Policeninhaber zurückgegeben werden müssen (mindestens 90 Prozentpunkte der Überverzinsung, 75 Prozentpunkte der Mortalität, 50 Prozentpunkte der "Kostengewinne").

Der Überschuss für die Kunden wird zum Teil direkt über die direkte Gutschrift verteilt, der Restbetrag wird zunächst der Beitragsrückstellung zugeführt (§ 56a VAG). Von diesem Betrag erhält der Versicherte jedes Jahr einen gewissen Teil ( "laufende Überschussanteile") mit einer zeitlichen Verschiebung von ein bis zwei Jahren. Darüber hinaus wird in der Regel ein abschließender Überdeckungsanteil (Schlussüberschussanteilsfonds) in der Beitragsrückstellung kumuliert, aus dem nach Versicherungsende und unter gewissen Bedingungen auch bei einer vorzeitigen Kündigung des Vertrages eine korrespondierende Mehrleistung an den Versichere gezahlt wird.

Bei der Versicherungsgesellschaft werden die aktuellen Überschüsse zu Gunsten des Versicherten verzinst, als Beitrag zur Steigerung der versicherten Summe oder Pension (Bonussystem: Summenerhöhung, Rentenerhöhung) oder zur Verkürzung der Versicherungslaufzeit (insbesondere bei Versicherungsverträgen mit längerer Laufzeit) oder der Beitragszahlungsdauer eingesetzt. Rückkaufswert, Erstattung: Höhe des Betrages, der dem Versicherten oder Begünstigten im Falle der Kündigung des Vertrages (grundsätzlich nur auf Wunsch des Versicherungsnehmers) vor Eintreten des versicherten Ereignisses geschuldet wird.

Die Garantiesumme ist in der Regel die Höchstgrenze für die Ausleihe einer Lebensversicherung (Policendarlehen, Vorauszahlung). Beitragsfreie Versicherungssumme: Der Versicherte kann für das Ende der aktuellen Versicherungszeit die Umstellung auf eine beitragsfreie Deckung beantragen, sofern die eingesparte Deckungsrückstellung ausreichend ist. Die Deckungsrückstellung nutzt der Versicherungsgeber als Einmalbeitrag und reduziert die Deckungssumme dementsprechend.

Eine Vertragsauflösung durch den Erstversicherer wegen Nichtbezahlung der Folgebeiträge ( 38 Abs. 2 VVG) hat in der Regel eine prämienfreie Absicherung zur Folge (§ 175 I, § 165 Abs. 1 VVG). Der Versicherungsgeber ist dazu angehalten, die Versicherten über die Summe dieser Beträge zu informieren. Nach Kenntniserlangung hat der Garantienehmer den Versicherungsgeber über den Versicherungsfall sofort zu informieren.

Hat ein Dritter Anspruch auf die vertraglichen Leistungen des Versicherungsunternehmens, so ist dieser ebenfalls dazu angehalten, den Versicherungsgeber zu informieren. Der Antragsteller muss dem Versicherungsgeber die in den Versicherungsbestimmungen aufgeführten Nachweise vorlegen. Der Versicherungsgeber kann im Falle des Todes den Versicherungsnehmer nach der Überbringerklausel als berechtigt betrachten (humpelndes Überbringungspapier), es sei denn, der Schein oder die Fakten widersprechen dem (Bezugsrecht einer anderen Partei, Zession usw.).

In der Todesfallversicherung ist der Versicherungsgeber nicht zur Zahlung von Versicherungsleistungen verpflichtet, wenn sich die Versicherten innerhalb von drei Jahren nach Vertragsabschluss absichtlich umgebracht haben. a) Renten: Die Versorgungsleistungen der staatlichen Pensionsversicherung (GRV) und anderer Sammelstiftungen werden durch Betriebsrenten (bAV) und Einzelvorsorge, vor allem durch Lebensversicherungspolicen (Alters- und Hinterbliebenenrenten) ergänzend erbracht.

b) Ertragsteuerliche Berücksichtigung von Altaufträgen bis 2004: Lebensversicherungsbeiträge sind unter gewissen Bedingungen als Sonderaufwendungen bis zu den Maximalbeträgen von EUR 2.400 bzw. EUR 1.500 im Sinne des 10 IV EWStG im Höchstbetrag der Pensionsaufwendungen anrechenbar.

Sparzinsen von Lebensversicherungsprämien sind in der Regel in den Erträgen aus Kapitalanlagen enthalten (§ 20 I EStG). Verzinsung von Lebensversicherungspolicen, die Begünstigte im Sinne des 10 I Nr. 2b EG V sind, sowie von Fondsgebundene Lebensversicherungspolicen, wenn sie bei einem versicherten Ereignis oder im Falle eines Rückkaufs nach zwölf Jahren mit Prämien aufgerechnet werden.

In der Lebensversicherung wird seitdem zwischen alten Verträgen (vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossene Verträge) und sogenannten neuen Verträgen unterschieden. Besteuert wird in der Regel in Form von 50 v. H. der Verfallleistung der Krankenkasse abzüglich der geleisteten Beitragszahlungen, wenn die Mindestdauer 12 Jahre und die Laufzeit nach dem 60:

Lebensversicherungspolicen, die im Sterbefall ausgezahlt werden, gehören nicht zum Vermögen, sondern sind direkt als Anschaffung aufgrund des Ablebens steuerpflichtig (§ 3 ErbStG). a) Versicherung der Gesellschaft für Angestellte und Freiberufler (Direktversicherung; die dort ausgewiesenen Steuervorteile betreffen nur die Versicherung für Angestellte) b) Versicherung der Gesellschaft:

Ausübungsbedingung: Die Gesellschaft ist der Garantienehmer. Bei Eintritt eines Versicherungsfalles hat die Gesellschaft Anspruch auf die Leistungen. Bei der versicherten Person handelt es sich um einen Angestellten, Freiberufler oder Partner. Rückversicherungspolicen (2) "Echte Rückversicherung": Versicherungspolicen für die Rückversicherung von direkten operativen Verpflichtungen. Vollrückversicherung oder Deckungsrückversicherung heißt, dass die Versicherungsart und die Versicherungssumme dem Gehalt der Pensionsverpflichtung entsprechen.

Teil- oder Teilrückversicherung wird für Versicherungsverträge eingesetzt, die sich nur auf ein gewisses Versicherungsrisiko (z.B. nur auf Tod, d.h. Hinterbliebenenleistungen) oder einen Teil der Verpflichtungen erstrecken. Neben der Risikoversicherung sind Lebensversicherungen für die Teilrückversicherung geeignet. Bei einer Lebensversicherung auf das eines solchen "Keyman" (Keyman-Versicherung) oder auf das eines Handelsagenten (zur Absicherung eines möglichen Einkommensverlustes).

Entschädigungsanspruch ), verlagert das Unternehmen das gesamte oder einen Teil des Risikos (Liquiditätsengpass, entgangener Gewinn) auf den Erstversicherer. Die Rückdeckungsansprüche müssen in gleicher Weise wie das Deckungskapital der Rückdeckungsversicherung aktiviert werden. b) Bewertungsgesetz: Vor dem Fälligkeitsdatum der Leistung gehören 2/3 der gezahlten Beiträge oder der Rückkaufwert der Versicherungen zum Geschäftsvermögen gemäß 12 IV AV.

Lebensversicherung und Kredit: a) Kredite der Lebensversicherung: Es existiert ein "Vermögenswert" in Form des Rückkaufswertes. Indem der Versicherungsvertrag z.B. an ein Finanzinstitut oder einen Zulieferer abgetreten oder verpfändet wird, gilt der Versicherungsvertrag als Sicherheit oder auch als Kreditgrund. Prinzipiell sind die Versicherungen auch zur Gewährung von Versicherungsdarlehen, d.h. verzinslichen Vorschüssen auf die Versicherungsleistung, gut für kurz- und mittelfristige Finanzierungen gerüstet.

Wird der Versicherungsvertrag bei Eintreten des versicherten Ereignisses noch ausgeliehen oder erfolgt noch eine Vorschusszahlung, steht dem Versicherten oder Begünstigten nur die um die Schulden geminderte Entschädigung zur Verfügung. b) Lebensversicherung für ein Darlehen: Die für das gesamte Lebensalter des Versicherten geschlossene Kapitalversicherung bietet Sicherheiten für seine Familienangehörigen und den Anspruchsberechtigten.

Wenn die Rückzahlung in jedem Falle (sowohl im Sterbefall als auch bei Erreichung des Rückzahlungstermins) mit der Leistung der Lebensversicherung erfolgt, muss eine Lebensversicherung für den Todes- und Überlebensfall abgeschlossen werden.

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