Für eine erfolgreiche Geldanlage ist es wichtig, die infrage kommenden Anlageprodukte zu verstehen …
Fonds Lebensversicherung
Lebensversicherungsfondsid="Was_ist_eine_unit-gebundene_Lebensversicherung">Was_ist_eine_unit-gebundene_Lebensversicherung?
Bei der fondsgebundenen Lebensversicherung handelt es sich um eine Subform der Lebensversicherung, die oft als spekulative Versicherung ( "Spekulationsversicherung") bezeichnet wird. Die Problematik der Fonds ist ihre Unvorhersehbarkeit. So ist es bei dieser Form der Lebensversicherung üblich, dass die Höhe der Ausschüttungssumme am Ende von der Marktsituation zum Ausschüttungszeitpunkt abhängt.
Allerdings hat sich die Lebensversicherung in den vergangenen Jahren als sehr veränderlich herausgestellt, und gerade in wirtschaftlich schwierigen und tiefen Zinszeiten haben die Versicherungen den gestiegenen Bedarf ihrer Kundschaft an Garantiesummen anerkannt und sind auch im Bereich der Lebensversicherung für einen Teil dieser Bedürfnisse gewappnet. Daraus ergibt sich natürlich eine Fülle von Optionen und Variationen der Kapitalanlage.
Hier werden einige besondere Merkmale und Einsatzmöglichkeiten dieser Lebensversicherung kurz erörtert. Und was ist eine Lebensversicherung? Bei der fondsgebundenen Lebensversicherung handelt es sich um eine Lebensversicherung, bei der im Gegensatz zur kapitalbildenden Lebensversicherung die Prämien nicht klassisch anlegt werden. Dabei fließen die Spenden meist in Fonds, die dann dementsprechend mit dem Kapital auskommen.
Abhängig vom Gegenwert der gekauften Anteile erhöht oder vermindert sich natürlich der Gesamtversicherungswert. Wie die Kapitallebensversicherung beinhaltet auch die fondsgebundene Lebensversicherung häufig Versicherungen im Falle von Tod und Berufsunfähigkeit. Wegen des Spekulationscharakters dieser Versicherungen mögen es jedoch viele nicht.
Die fondsgebundene Lebensversicherung erwirtschaftet wie die kapitalbildende Lebensversicherung auch in gutem Wirtschaftsjahr Mehrwerte. Es gibt unterschiedliche Arten von Überschüssen, die den Versicherungsnehmern zugute kommen können. Dies wird erreicht, wenn die Versicherungsgesellschaft im abgelaufenen Wirtschaftsjahr günstiger arbeitete als errechnet. Als zweite Variation dieser Überhänge gelten die Risikoüberhänge.
Sie entstehen z.B., wenn für die Branche der Todesfallversicherung ein zu großes Wagnis geplant ist, das dann natürlich zunächst zu den ursprünglichen Versicherungskosten hinzugerechnet wurde. Das Gleiche trifft zu, wenn für fondsgebundene Lebensversicherungspolicen, die bei Verfall als Rente ausbezahlt werden, im Schnitt ein zu hoher Ruhestand errechnet wurde.
Die meisten Versicherer sind bei der Amortisation ihrer Aufwendungen tendenziell zurückhaltend, so dass oft gute Aussichten bestehen, dass es zu entsprechenden Überschüssen kommt. Diese Überhänge müssen letztendlich auch den Versicherungsnehmern zugute kommen. Gerade in der Lebensversicherung können solche Überhänge sehr bedeutsam sein. Gerade wenn die Börsenlage zum Zeitpunkt der Versicherungsfälligkeit schlecht ist, ist die Gewinnbeteiligung oft das einzig ste, was verhindert, dass die Lebensversicherung zu einem absoluten Minus für den Versicherungsnehmer wird.
Wurde der Versicherungsvertrag für eine Lebensversicherung mit fondsgebundener Lebensversicherung vor 2005 abgeschlossen, existierte die Lebensversicherung mehr als zwölf Jahre, wurde in wenigstens fünf Jahren bezahlt und es wurden keine weiteren Vertragsänderungen durchgeführt, ist die Zahlung der Lebensversicherung mit fondsgebundener Lebensversicherung auch heute noch unversteuert. Für Verträge, die nach 2005 abgeschlossen werden, kann sowieso nur eine Steuerbefreiung von 50% für die Zahlung erreicht werden.
Nur wenn der Auftrag seit zwölf Jahren besteht und eine Zahlung erst nach Erreichen des Alters von sechzig Jahren geleistet wird. In diesem Fall muss die Todesfalldeckung bereits fünf Jahre nach Vertragsschluss 10% des aktuellen Marktwertes oder der Höhe der geleisteten Beitragszahlungen betragen. Es gibt heute, wie bereits gesagt, auch viele andere Wege, die fondsgebundenen Lebensversicherungen wenigstens ein wenig absichern.
Beispielsweise werden die üblichen Beitragszahlungen analog zu den Bedingungen in der Kapitalversicherung vorsichtig und gefahrlos angelegt. Zusätzlich werden die vom Versicherungsgeber erwirtschafteten und an die Versicherungsnehmer ausgeschütteten Überhänge in Fonds angelegt. Man muss zugeben, dass Investitionen in Fonds auch mit hohen Aufwendungen einhergehen.
Fließen also, wie in diesem Falle, nur geringe Beträge in den Fonds, ergibt sich die Fragestellung, in welchem Umfang sich dies auswirkt. Wenn man die Beitragszahlungen nicht in einen konventionellen Fonds, sondern in einen so genannten Sicherheitsfonds einzahlt, hat man in jedem Falle die Garantie, eine garantierte Auszahlung. Weil natürlich auch Bürgschaftsfonds das Wagnis eingehen, wenn ihre Mittel unter die Bürgschaftsbeträge fallen, erwirtschaften diese nur eine sehr geringe Verzinsung.
Ein fondsgebundener Lebensversicherungsvertrag auf der Grundlage einer Kaution mit Sicherheitsfonds ist daher nicht sehr sinnvoll, da hier kaum echte Erträge erzielt werden. Als weitere Option bietet sich die anlageorientierte Lebensversicherung an, bei der ein Teil der Beitragszahlungen in normalen Fonds und ein Teil in einem Sicherheitsfonds liegt. Auf diese Weise kann mindestens der Teil des Sicherheitsfonds garantiert werden.
Zudem müssen Erträge aus Fonds, soweit sie vom Fonds selbst verwaltet werden, mit dem aktuellen Steuersatz besteuert werden. Diese fondsgebundenen Lebensversicherungen sind vorerst steuerbefreit. Nachteilig ist zum Beispiel, dass für den Falle, dass ein Versicherter einer solchen Police manchmal in die Verarmung und in die Hartz IV-Deckung rutscht, die Realisierung der Police in keinem Falle als besonders schwierig angesehen wird.
Bei Kapitallebensversicherungen, wenn der Rückkaufwert nicht mehr als 10% unter dem Betrag der bei vorzeitiger Beendigung der Versicherung gezahlten Beiträge liegt. Die fondsgebundene Lebensversicherung birgt nach Ansicht des Gesetzgebers von Anfang an ein erhebliches Anlagerisiko. Einen besonderen Schutzwert erkennt der Gesetzgeber dort nicht, da man das Risiko, große Geldbeträge beim Abschluß einer solchen Absicherung möglicherweise zu verlieren, bereits gekannt hat.
Dabei ist es unerheblich, ob dies aufgrund schlechter Marktwerte oder der vorzeitigen Liquidation der Versicherungsgesellschaft geschieht.