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Krankenversicherungspflicht Direktversicherung
Obligatorische Krankenversicherung DirektversicherungObligatorische Krankenversicherung für die Direktversicherung
Lieber Herr/Frau Rechtsawalt/in, ich habe folgende sozialrechtliche Frage: Mein Familienvater hat mit seiner Arbeitsgruppe im Zuge der Teilzeitregelung ein Blockmodell beschlossen. Kurz nach seinem sechzigsten Lebensjahr hat er eine von seinem Dienstgeber im Zuge der beruflichen Vorsorge geschlossene Direktversicherung gekündigt. Jetzt hat mein Familienvater einen Brief von seiner Versicherung bekommen, in dem die Versicherung die Leistungen an die Kranken- und Pflegeversicherung auf der Grundlage der Zahlung abrechnet.
Deshalb meine Frage: Ist die Beitragsberechnung zur GKV und GPV rechtssicher? Fragen Sie jetzt Ihre aktuellen Fragen und erhalten Sie eine verbindliche Anwaltliche Auskunft. Das wurde auch in den von Ihnen erwähnten Entscheidungen des Bundessozialgerichts bekräftigt: "Die Pensionen für die betriebliche Altersvorsorge im Sinne des 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 SGB V umfassen auch Pensionen aus einer vom Dienstgeber für den Dienstnehmer im Sinne des 1 Abs. 2 des BetrAVG (BGBl. I 3610) geschlossenen Direktversicherung, wie der Bundessenat bereits beschlossen hat".
"Die Antwort auf die Anfrage hat mich sehr gefreut."
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Allgemeine Angaben zur Direktversicherung und zum Pensionsfonds nach §3 Nr. 63 EStG: Der Direktversicherungsvertrag ist zusammen mit der Rentenversicherung (beide §3 Nr. 63 EStG) die am weitesten verbreitete Form der Umsetzung in der betrieblichen Altersversorgung. Nach der Pensionierung unterliegen die Leistungen einer Direktversicherung und der Rentenkasse der GKV in der Regel der Krankenkasse mit dem Vollbeitrag.
Ausgenommen hiervon ist der Teil der Direktversicherung, der nach einem Wechsel des Arbeitgebers oder nach Kündigung als Privatversicherung weitergeführt wurde. Gleiches trifft auf die gesetzlichen Pflegeversicherungen (SGB V und SGB XI) zu. Erstversicherungsverträge, deren Verpflichtung ab dem 01.01.2005 eingegangen wurde, werden gemäß 3 Nr. 63 StG berücksichtigt.
Das bedeutet, dass Beitragszahlungen von bis zu 4% der Einkommensschwelle (BBG West) für die Pensionsversicherung steuer- und sozialversicherungspflichtig sind. Sämtliche Renten- und Einmalleistungen aus der Direktversicherung nach 3 Nr. 63 sind in vollem Umfang mit dem jeweiligen Satz als sonstiges Entgelt in der Pensionsphase nach 22 Nr. 5 StG zu besteuern. Wurden während der Sparphase Beitragszahlungen aus versteuerten Einkünften geleistet (z.B. wegen Erkrankung nach Ende des Krankengeldes, Arbeitslosengeld, Fortsetzung von Privatverträgen usw.), werden die daraus entstehenden Vergünstigungen nach dem so genannten Ertragsbeteiligungsverfahren versteuert ( 22 Nr. 5 S. 2 inVerbund mit § 22 Nr. 1 S. 3a EStG).
Die Verpflichtung zur Zahlung von Kranken- und Pflegeversicherung auf die vom Unternehmen finanzierte Leistung aus Beitragszahlungen und Einkünften wird hierdurch nicht berührt. Ausgenommen sind die Altverpflichtungen nach 40b UStG ("vor dem 01.01.2005"). Sie können nach Erschöpfung der 4 % an die BBG in die Direktversicherung einbezahlt werden, zuzüglich 1800 ? Steuerfreiheit (auch nach § 3 Nr. 63 EStG).
Es werden die Beträge aus Sonderleistungen gezahlt. Wurde die aufgeschobene Vergütung umgewandelt und wurde keine besondere Zahlung geleistet, sind die Beträge beitragspflichtig. Im Rahmen eines sogenannten "gemeinsamen Direktversicherungsvertrages" können gemäß 40b ETG pro Jahr bis zu 2.148 ? in Einzelverträge eingezahlt werden. Voraussetzung ist, dass die Beitragssumme aller Aufträge im Betrieb im Durchschnitt nicht über 1.752 Euro ist.
Kapitalzahlungen sind für Altverpflichtungen steuerbefreit. Sämtliche Pensionszahlungen werden gemäß 22 Nr. 5 StG mit dem sogenannten Gewinnanteil besteuert. Für die gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungen müssen in der Pensionsphase oder bei der Auszahlung des Kapitals Beitragszahlungen zum Vollbeitragssatz geleistet werden. Die Pflicht ergibt sich aus dem Gesetz zur Modernisierung des Gesundheitswesens (GMG) von 2004 mit rückwirkender Wirkung auf alle vor 2005 abgeschlossenen Erstversicherungen.