Kapitalanlagen Versicherungsunternehmen

Anlagen von Versicherungsgesellschaften

Investitionen sind langfristige Investitionen zur Werterhaltung und zur Erzielung einer Rendite. Aktiv-Passiv-Management für Versicherungen (VU). In diesem Seminar werden die Grundlagen der Kapitalanlage in Versicherungsunternehmen vermittelt. Ein weiteres Ziel für Kapitalanlagen in Versicherungsunternehmen. Das Versicherungsunternehmen hat diesen Bericht erstellt.

Statistik der Kapitalanlagen der Versicherungsunternehmen

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Kapitalanlage und Finanzaufsicht - Aktuelles

Von 2016 an werden zwei Bereiche des Aufsichtsrechts gelten: S1-Gesellschaften, d.h. Pensionsfonds und kleine Versicherungsgesellschaften, die von Solvency II ausgenommen sind. Darunter fallen alle Versicherungsunternehmen, die Solvency II unterliegen. Anfangs Dez. 2016 wurde das Zirkular R 7/2016 für S1-Unternehmen im Juli 2017 und das Zirkular R 6/2017 für S2-Unternehmen herausgegeben die traditionell sind.

Bedeutende Rundbriefe sind bereits in Beratung, weitere sollen in Kürze erscheinen. Zunächst muss man sich daran gewöhnt haben, dass die Investmentverordnung (und alles, was damit zusammenhängt) seit 2016 nicht mehr für alle Solvency II-pflichtigen Versicherungsunternehmen verbindlich ist. Die neuen Varianten des ISA kommen und gehen, das Investitionsrundschreiben wird beibehalten. Die Zeit ist gekommen und eine neue Fassung ist in Beratung.

Zu den wichtigsten Neuerungen zählt die Einbeziehung der Anforderungen für Anlagen in Asset Backed Securities und Credit Linked Notes (bisher Circular R1 /2001) und in Hedge Funds (bisher R 7 /2004). Entsprechende oben genannte Rundbriefe sind zu streichen. Das neue Rundbrief befasst sich erstmals mit der EU-Verordnung European Market Infrastructure Regulations (EMIR). Ein weiterer positiver Aspekt ist die Zusammenführung der bisher kompliziert verteilten Regeln zwischen den Zirkularen R 3/1999 (strukturierte Produkte) und R 3/2000 (Derivate).

Die beiden Rundbriefe sollen ersetzt werden. Dieser regelt die konkrete Berichtspflicht und ist in der Fassung vom 06.06.2011 verfügbar. Für Solvency II sind die modellgestützten Alternativbewertungen von Zinsinstrumenten für die Ermittlung des Markt-/Zinsrisikos von großer Bedeutung. Es sind die Preise für den risikoneutralen und die Alternativbewertungen für den Zinsauf- und Zinssenkungsstress von aussen vorzugeben.

Diesen Teil sollen die Software-Lösungen für die Investition einnehmen. Auf der anderen seite hat das Versicherungsunternehmen nicht Zugang zu allen Einzelheiten der mittelbaren Zinsportfolios. Andererseits muss darauf geachtet werden, dass das Versicherungsunternehmen nicht die Beherrschung und methodische Kompetenz einbüßt. Ausdrücklich hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) erklärt, dass diese Art der Fondsprüfung auch für alle Kassen der Unit-Linked-Life Insurance (FLV) im Detail und vollständig durchgeführt werden muss (siehe Informationsblatt zur Berichterstattung für Erst- und Rückversicherer, Versicherungskonzerne und Pensionskassen, letztmals geändert am 29. März 2017).

Zur Erleichterung der Berichterstattung für österreichische Versicherungsunternehmen hat die FMA beschlossen, diese Mittel nicht an die FLV zu melden. Im Berichtswesen sind Bewertungen seit längerem ein viel diskutiertes Kernthema. Neue Fragen stellen sich im Rahmen von Solvency II. Die externen Bonitätsbeurteilungen stellen nach wie vor eine wesentliche Basis für Solvency II dar.

Die EIOPA unterstützt daher den Einsatz von Alternativagenturen, insbesondere von europäischen Einrichtungen. Dies setzt einen hohen Regulierungsgrad voraus, zumal die neuen Einrichtungen noch nicht über eine ausreichende Marktpenetration und eine langfristige Perspektive für die Verifizierung in der Umsetzung verfügt und als ECAI-Agentur anerkannt werden muss. Ursprünglich war vorgesehen, die Bewertungen dieser Alternativagenturen behutsam zu evaluieren und damit zu verschlechtern.

Ein " AAA ", das beste Ergebnis der Alternativratingagentur für Deutschland ist dann nur noch ein "A+" von S&P. Eine Situation, die den Einsatz von ASSEKURATA-Ratings nahezu ausgeschlossen hätte. Ein wesentliches Downgrade der Bewertungen alternativer ECAI-Agenturen ist nicht mehr erfolgt ("Durchführungsverordnung (EU) 2016/1800 der Kommission vom 11. Oktober 2016 zur Festsetzung der technischen Umsetzungsstandards für die Zuordnung von externen Agenturen zu einer Zielskala von Bonitätsbeurteilungen im Einklang mit der Direktive 2009/138/EG des Europaparlaments und des Rates").

Die EIOPA bezieht sich auf Websites, auf denen die Behörden und ihre Nomenklatur publiziert und laufend den neuesten Erkenntnissen angepaßt werden. Aufgrund der Dynamiken ist eine Plausibilitätsprüfung der Nomenklatur und der Behörden nahezu unmöglich. Die Pflicht, die Behörde ausdrücklich zu erwähnen, wird von einigen Versicherungsgesellschaften kritisiert, da sie von den Bewertungsagenturen als Begründung für die Berechnung von Nutzungsentgelten gedeutet werden könnte.

Wir glauben, dass die externen Bewertungen nach wie vor ein veränderlicher, verwirrender und schwierig zu überwachender Teil sind. Nach wie vor befolgen viele Gesellschaften die Investmentverordnung sowohl im Hinblick auf den Anlagekatalog als auch auf die mengenmäßigen Beschränkungen für die Vermischung und Diversifikation. Dies ist für die Übergangsphase verständlich, aber letztendlich ist es erforderlich, dass die Versicherer einzelne Regelungen treffen, die ihrem jeweiligen Risiko-Profil entsprechen.

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