Inhaberschuldverschreibung

Inhaber-Schuldverschreibung

Die Inhaber-Schuldverschreibung ist eine Anleihe (gleichbedeutend mit einer Anleihe), die als Inhaberpapier ausgegeben wird. Inhaberschuldverschreibungen sind Wertpapiere. Lexikon für Geld und Finanzen / Inhaberschuldverschreibungen / Kostenloser und unabhängiger Online-Finanzrechner für Investitionen, Kredite und Steuern. Die Inhaberschuldverschreibung, kurz IHS genannt, ist ein überwiegend von Banken emittiertes Wertpapier. Die Inhaberschuldverschreibungen sind Schuldverschreibungen, die einen Anspruch gegen einen Emittenten verbriefen.

mw-headline" id="Legal_position_in_Germany">Rechtsposition in Deutschland[Edit | /span>Quellcode editieren="mw-editsection-bracket">]

Die Inhaberobligation [1] ist eine Obligation (gleichbedeutend mit einer Obligation), die als Inhaberschuldverschreibung ausgegeben wird. Aus diesem Grund wird der Inhaber des Dokuments nicht genannt, was eine einfache Übergabe und damit eine gute Marktfähigkeit gewährleistet. Für Inhaber-Teilschuldverschreibungen ist die rechtliche Situation in den §§ 793 ff. Weil das Recht in der Regel wenig über Inhaberinstrumente sagt, können die Vorschriften über Inhaberobligationen auch für andere Inhaberinstrumente, zum Beispiel für Inhaberstammaktien, sinngemäß angewendet werden.

2 ] Das Eigentumsrecht an Inhaberobligationen wird durch Vereinbarung und Übertragung nach den Vorschriften des Grundstücksrechts ( 929 ff. BGB) informell übernommen. In der gesetzlichen Definition des 793 Abs. 1 S. 1 BGB heißt es, dass jeder Eigentümer - soweit er zur Verfügung über Unterlagen befugt ist - vom Zahlungspflichtigen die zugesagte Dienstleistung einfordern kann.

Daher wird rechtlich davon ausgegangen, dass der Träger einer Inhaberschuldverschreibung auch deren Träger ist. Die Besitzverhältnisse und die damit verbundenen Rechte sind so stark verknüpft, dass der betreffende Dokumenteninhaber auch der Kreditgeber des Emittenten ist. Mit § 794 Abs. 1 BGB wird auch die für alle Inhabereffekten anwendbare Regelung des 935 Abs. 2 BGB bestätigt, dass der Schuldner ohne Zustimmung des Gläubigers auch gestohlene, abhanden gekommene oder sonst in Verkehr gebrachte Inhaberobligationen zu zahlen hat.

Eine Leistungsverpflichtung des ausstellenden Unternehmens wird ausschließlich durch die Vorlegung des Dokuments begründet (§ 793 Abs. 1 BGB). Eine Zahlungsverweigerung des ausstellenden Unternehmens ist daher nur zulässig, wenn die Ausgabe des Dokuments unwirksam war, wenn Einwände aus dem Dokument resultieren (z.B. fehlender Fälligkeitstermin) oder wenn direkt gegen den Eigentümer Einwände bestehen (§ 796 BGB).

Die Bürgschaft ist dem Gläubiger gegen Bezahlung auszuhändigen ( 797 BGB), wodurch die Inhaberschuldverschreibung zusätzlich zur Ungültigkeitserklärung (bei verlorenen oder zerstörten Zertifikaten) im Insolvenzverfahren nach § 799 BGB eine Sicherheit darstellt. Bei Zinskupons aus Inhaber-Teilschuldverschreibungen ( 801 Abs. 2 und 3 BGB) ist die Frist von vier Jahren freibleibend.

Emittent von Inhaber-Teilschuldverschreibungen sind emittierbare Gesellschaften aus den Bereichen Banken, Gewerbe, Handwerk und Transport. Eine formelle Emission ist vor allem dann möglich, wenn ihre Inhaber-Teilschuldverschreibungen dem geregelten Börsehandel gemäß §§ 32 ff. Die zum Börsehandel zugelassenen Inhaber-Teilschuldverschreibungen entsprechen nur den Anforderungen des Börsenhandels; dies bedeutet keine Bonitätsaussage des Schuldners.

Die öffentlichen Schuldverschreibungen und Unternehmensschuldverschreibungen werden hauptsächlich, aber nicht immer, als Inhaberschuldverschreibung begeben ("Inhaberschuldverschreibungen"). Wandelschuldverschreibungen, Medium Term Notes und Zertifikaten sind Teilschuldverschreibungen. Soweit Ausweise, Handelsmarken oder vergleichbare Unterlagen, in denen ein Zahlungsempfänger nicht benannt ist, vom Besteller unter Bedingungen ausgestellt werden, die zeigen, dass er für den Berechtigten leistungspflichtig sein will, gelten die Bestimmungen der §§ 793 Abs. 1, 794, 796, 797 BGB entsprechend (§ 807 BGB).

Dazu zählen unter anderem die Telefonkarte, die nicht-persönliche Eintrittskarte, aber nicht der Gepäckschein und die Garderobenmarke, da diese nur eine Nachweisfunktion haben. Bei diesen Kreditkarten ist der Zahlungsempfänger in der Regel nicht angegeben. Er ist nur gegen Übergabe der Eigentümerkarte zu leisten (§ 797, § 807 BGB).

Soweit keine wirkliche Übergabe an den Austeller möglich ist, reicht eine Stornierung aus.

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