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Direktversicherung Steuererklärung
Steuererklärung zur DirektversicherungArbeitsunfähigkeitsversicherung steuerabzugsfähig
In der Steuererklärung können prinzipiell Beitragszahlungen für die Erwerbsunfähigkeitsversicherung einbehalten werden. Durch die verbesserte Abzugsfähigkeit der Rentenbeiträge ist es für die Versicherten noch leichter geworden, die Aufwendungen für die Erwerbsunfähigkeitsversicherung von der Besteuerung abzuziehen. Diese belaufen sich auf 1.900 EUR für Angestellte und 2.800 EUR für Selbständige.
Wie Sie die Beitragszahlungen der BU Versicherungen für steuerliche Zwecke einfordern können, erfahren Sie hier. Berufsunfähigkeitsbeiträge können in der Steuererklärung als Pensionsaufwand ausgewiesen und somit zur Steuerreduktion verwendet werden. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Höchstbeträge für Rentenbeiträge verhältnismäßig niedrig sind und in den meisten Faellen bereits von der Privat- oder GKV ausgeschoepft werden.
Die Abzugsfähigkeit der BU-Beiträge ist nur für Selbständige möglich und vernünftig, die die Rentenbeiträge aufgrund einer vorteilhaften Privatkrankenversicherung nicht in Anspruch nehmen. Die Abzugsfähigkeit der BU ist wesentlich günstiger, wenn die Versicherten diese mit einem Vorsorgevertrag verbinden. Die Rürup-Rente ermöglicht die Abzugsfähigkeit von Beiträgen von bis zu EUR 20000 pro Kopf, bei Ehepaaren bis zu EUR40000.
Dabei ist es nur von Bedeutung, dass der Anteil des BUZ am Gesamtanteil höchstens 49% beträgt. Bei Vorliegen dieser Voraussetzungen können die angegebenen Maximalbeträge auch für die BU-Versicherung verwendet werden, um die Steuerbelastung zu reduzieren und zugleich Vorsorge zu treffen. Versicherte, die zwar Steuerersparnis, aber keine Rürup-Rente beziehen wollen, können sich auch direkt bei ihrem Auftraggeber versichern.
Die Beitragszahlungen werden vom Bruttolohn an die Versicherungsgesellschaft abgeführt und sind daher nicht nur steuerfrei, sondern auch von den Sozialversicherungsbeiträgen befreit. Berücksichtigt werden sollten nur die Maximalbeträge von derzeit 2.640 EUR pro Jahr, die in eine solche Rückdeckungsversicherung angelegt werden können. Darüber hinaus ist es möglich, bis zu 1.800 EUR zu investier.
Während diese Zusatzbeträge steuerbefreit bleiben, werden die Leistungen aus den Sozialversicherungsbeiträgen eliminiert. Steuerberatern bietet sich hier die Chance, die für den Steuerzahler optimale Problemlösung zu erarbeiten und damit höchstmögliche Steuervergünstigungen zu erzielen. Der Beitrag für die BU kann daher auf unterschiedliche Art und Weisen für Steuerzwecke beansprucht werden. Steuervergünstigungen während der Versicherungsdauer werden jedoch durch Steuerbelastungen beim Rentenbezug ausgeglichen.
Die BU-Pension ist nach dem Pensionseinkünftegesetz steuerbar. Über die Zulagen hinaus ist es dann notwendig, das Einkommen in der Steuererklärung zu deklarieren und nach dem individuellen Satz zu besteuern. Der Betrag der Steuerbelastung richtet sich nach dem in der Pensionszahlung enthaltenen Einkommensanteil. Diese Quote hängt davon ab, wie lange die Versicherungen schon bestehen und wie lange sie bezahlt werden sollen.
Prinzipiell gilt: Je mehr Zeit die Pension ausbezahlt wird, desto größer ist der Gewinnanteil. Bleibt zu Beginn der Auszahlung eine Rentenlaufzeit von 45 Jahren bestehen, wäre ein Einkommensanteil von rund 42% zu versteuern. Erfolgt die Auszahlung der Pension jedoch nur über fünf Jahre, beläuft sich der Einkommensanteil und damit der steuerliche Anteil nur auf fünf Prozentpunkte.
Hier kann ein steuerlicher Berater bei der Anmeldung und Besteuerung von Pensionen nach den rechtlichen Bestimmungen mithelfen.