Direktversicherung Betriebliche Altersvorsorge

Erstversicherung Betriebsrente

Vorsorgevertrag im Sinne von Altersvorsorgeverträgen. Betriebsversicherung - Lexikon Betriebliche Altersvorsorge GmbH - Company insurance

Die Direktversicherung ist definiert als jede Art von Personenlebensversicherung, bei der der Dienstgeber Beitragender und Versicherter und der Dienstnehmer die Versicherte ist, sofern das Recht auf Zeichnung im Todes- und Ã?berlebensfall dem Dienstnehmer und seinen Hinterlassenen zusteht (§1(2) BetrAVG). Der Direktversicherungsvertrag als Durchführungsform der BAV für gilt für alle Mitarbeiter im weitesten Sinne des Wortes......

§17 BetrAVG umfasst ausdrücklich auch solche, die nicht Angestellte sind, sondern für ein Betrieb ist. Direkte Versicherungen können von jedem Auftraggeber für seinen Mitarbeitern geschlossen werden. Gleiches trifft auch auf Mitarbeiter von Partnerschaften, Selbständigen, Freiberufler. Lediglich für Unternehmenseigentümer (Inhaber, Unternehmen, Partner) - dies gilt nur für die Partnerschaft - können keine Erstversicherungen abgeschlossen werden.

Für eigentümernahe Mitarbeiter, vor allem Anteilseigner -Geschäftsführer von Körperschaften, Arbeitnehmergatten von Personengesellschaften, sind besonders bezüglich des Insolvenzschutzes und der Steueranerkennung Einschränkungen zu berücksichtigen. Alle Haupt- und Zusatztarife, klassische oder fondsgebundene, mit Ausnahme der Pflege-Zusatzversicherung, können als Lebensversicherungen betrachtet werden (siehe Direktversicherung - Lebensversicherungstarife); zusätzlich kann die Unfall-Versicherung mit Beitragsrückgewähr als Direktversicherung genutzt werden.

Betriebsrentenversicherung; Rechtsbeziehungen in der Direktversicherung; maßgebliche Deckung; Gültigkeit der Übertragung unter der Voraussetzung der Schriftform; Ansprüche des Auftraggebers auf Ausstellung der Versicherung

Sachverhalt: Die Beteiligten bestreiten, ob der Antragsteller als Konkursverwalter über das Vermögen des ehemaligen Arbeitgebers des Antragsgegners die Rückgabe der Versicherungspolice für eine von diesem zugunsten des Antragsgegners für die Zwecke der beruflichen Vorsorge für das Unternehmen geschlossene Versicherungspolice einfordern kann. In der Zeit vom ersten bis zum zweiten Quartal 2005 war er für den Insolvenzschuldner B tätig (zukünftig: Insolvenzschuldner).

Der Insolvenzschuldner hat auf der Grundlage eines "Kollektivvertrages" mit Wirksamkeit zum Stichtag 31. Dezember 2000 eine Direktversicherung bei der L a. G. (zukünftig: LV) für den Antragsgegner abgeschlossen. Der Insolvenzschuldner zahlte die Einlagen. Im Versicherungsvertrag der LV, von dem auch eine "Kopie für den Arbeitnehmer" erstellt wurde, ist der Garantienehmer der Insolvenzschuldner und der Antragsgegner wird als Versicherter genannt.

Die tarifvertraglichen Regelungen finden auf diese Versicherungen Anwendung. Alle Geschäftsvorfälle werden zwischen dem Garantienehmer und L. .... Das erste Ruhegeld wird gezahlt, wenn die Versicherungsnehmerin den vertraglich festgelegten Auszahlungsbeginn der Pension erfährt (Ablauf der Aufschubfrist). Sowohl im Todesfall als auch im Todesfall wird der Versicherungsnehmerin ein widerrufbares Zeichnungsrecht auf die Leistung zuerkannt.

Die Auszahlung der Leistung erfolgt im Falle des Todes in folgender Reihenfolge: b) an den Ehepartner, mit dem die Versicherte bei ihrem Tod in einer gültigen Eheschließung geheiratet hat, c) an die rechtmäßigen und rechtlich gleichwertigen Familienangehörigen der versicherungspflichtigen Personen zu je einem Drittel, d) an die Hinterbliebenen der Versichert. Die Versicherungsnehmerin behält sich das Recht vor, alle Leistungen der Versicherungen in Anspruch zu nehmen, wenn das Beschäftigungsverhältnis vor Eintreten des Versicherungsfalls beendet ist, es sei denn, die Versicherungsnehmerin hat die statutarischen Ausübungsbedingungen erfuellt, d.h. "sie ist volljährig und die Versicherungsdauer beträgt 10 Jahre oder sie besteht seit 30 Jahren und das Beschäftigungsverhältnis besteht seit 12 Jahren und die Versicherungsdauer beträgt 3 Jahre,"....

Unumstößlich geregelt ist, dass während der Beschäftigungszeit eine Überlassung des Versicherungsnehmers und eine Rechtsübertragung aus diesem Versicherungsvertrag auf den Mitarbeiter bis zum Erreichen des vollendeten Lebensjahres des Arbeitnehmers nicht möglich ist, sofern die Beitragszahlungen vom Inhaber (Arbeitgeber) geleistet wurden.

Im Vermerk des LV "zu Ihrem Versicherungsvertrag" steht unter anderem: ".... Tritt eine Versicherungsnehmerin vor Eintreten des Versicherungsfalls zurück, so hat der Unternehmer die für ihr ganzes Berufsleben abgeschlossene Lebensversicherung abmelden. Nach Eingang der Deregistrierung durch den Versicherungsgeber wird die Versicherungsleistung am Ende des auf die Kündigung folgenden Monates, spätestens jedoch am Ende des auf den Eingang der Deregistrierung folgenden Monates, in eine beitragsunabhängige Versicherungsleistung umgewandelt, sofern die Bedingungen für eine solche Umstellung gemäß den Allgemeinen Versicherungsbedingungen erfüllt sind.

Ansonsten verfällt die Versicherungspolice. - berechtigt den Versicherungsnehmer zum Bezug der Versicherungsleistungen, - gibt die bei Beendigung der Versicherungspolice frei werdende Deckungsrückstellung ab, - fordert einen Antrag auf die frei werdende Deckungsrückstellung, - will die bei Zahlung der Prämie frei werdende Deckungsrückstellung aufrechnen. Gewährt der Unternehmer der ausscheidenden versicherten Personen den Leistungsanspruch, so kann die Versicherten diese innerhalb von dreimonatiger Frist ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Exmatrikulation ohne Gesundheitscheck als individuelle Krankenversicherung für den im Tarifvertrag festgelegten Beitragssatz weiterführen, sofern der in der individuellen Vereinbarung festgelegte Mindestbetrag oder die dafür festgelegte Mindest-Versicherungssumme zustandekommt.

Besitzt die Versicherte einen unverfallbaren Anspruch nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes zur Förderung der beruflichen Vorsorge und lässt sie die Versicherten aus dem Dienst des Unternehmers ausscheiden, so hat der Unternehmer, wenn er die Inanspruchnahme von § 2 Abs. 2 S. 2 dieses Bundesgesetzes fordert, der Versicherungsnehmerin die rechtliche Möglichkeit einzuräumen, die Krankenversicherung mit eigenen Leistungen fortzuführen.

Die Auswirkungen der Löschung nach Satz 1 entfallen, wenn die Weiterführung der Versicherungen zuvor beschlossen wurde und der Folgebeitrag fristgerecht ausbezahlt wird. "Ansonsten basierte die Versicherungspolice auf den "Allgemeinen Bedingungen der Rentenversicherung", die teilweise wie folgt lautet:".... 12 Welche Rolle spielt die Versicherungspolice?

Wir können davon ausgehen, dass der Versicherte über die Rechte aus dem Vertrag verfügt, namentlich über Vergünstigungen. Allerdings können wir vom Versicherten den Nachweis seiner Rechte einfordern. Die Versicherungsleistungen werden Ihnen als unserem Versicherten oder Ihren Nachkommen ausgezahlt, es sei denn, Sie haben eine andere Partei für den Erwerb der Versicherungsansprüche bei deren Fälligkeit ernannt (Begünstigter).

Sie können ausdrÃ??cklich festlegen, dass der BegÃ?nstigte die Forderungen aus dem Versicherungsabschluss unverzÃ?glich und unentziehbar erwirbt. Gleiches trifft auf die Forderungsabtretung und -pfändung aus dem Vertrag zu, soweit solche Veräußerungen gesetzlich überhaupt möglich sind. Der Insolvenzschuldner hat die Versicherungspolice am 30. September 2005 in einem Schreiben ihres geschäftsführenden Direktors an die Beklagte gesandt.

In dem Begleitschreiben steht: ".... oben erwähnt Ich überlasse Ihnen die Versicherungen zur weiteren Inanspruchnahme. Das Landgericht Charlottenburg hat mit Bescheid vom 31. Dezember 2006 das Konkursverfahren über das Insolvenzvermögen des Insolvenzschuldners mit sofortiger Wirkung eroeffnet. Letzterer entzog dem Antragsgegner das Zeichnungsrecht aus der Lebensversicherungspolice und verlangte von ihm die Ausstellung des Originals des Versicherungsausweises.

Die Klägerin hat den Versicherungsvertrag gekündigt und die Zahlung des Rückkaufswerts verlangt. Dadurch wurde die LV von der Darstellung der Versicherungspolice abhängt. Die Klägerin verfolgte im laufenden Rechtsstreit ihre Forderung nach weiterer Überlassung des Versicherungsnachweises und vertrat die Auffassung, dass die Rechte aus der Versicherungspolice dem Nachlass zustanden.

Die Klägerin hat letztmals verlangt, dass der Beklagte dem Beschwerdeführer das am 6. Juli 2000 erstellte Versicherungszertifikat für die Direktversicherung mit L a. G., Versicherungsnummer:, im Orginal übergeben wird. Die Klägerin sei nicht befugt, die Rechte aus der Versicherungspolice durchzusetzen. Das Lebensversicherungsgeschäft basierte auf einer aufgeschobenen Vergütung, so dass er einen Anspruch auf eine Betriebsrente erlangt hatte.

Außerdem stehen ihm die Rechte aus der Versicherungspolice aufgrund der Aushändigung zu. Nach § 985 BGB ist der Antragsgegner zur Herausgabe der Versicherungspolice an den Antragsteller berechtigt. Dem Beklagten steht kein Recht auf Eigentum an der ISSV zu. Der Leistungsgläubiger ist gemäß 952 BGB Inhaber der Versicherungspolice.

Zahlungsempfänger der Versicherungsleistung ist der Insolvenzschuldner. Daher ist er zur Geltendmachung des nachträglichen Herausgabeanspruchs gegen den Antragsgegner ermächtigt. Schliesst der Versicherte als Versicherter eine Direktversicherung für den Versicherten zum Zweck der beruflichen Vorsorge ab, so ist zwischen dem rechtlichen Verhältnis zwischen dem Versicherten und dem Versicherungsgeber (Versicherungsverhältnis, Deckungsverhältnis) auf der einen Seite und dem rechtlichen Verhältnis zwischen dem Versicherten und dem Versicherten (Rentenverhältnis, Valutaverhältnis) auf der anderen Seite zu differenzieren.

Die Rechtsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Versicherung beruht ausschließlich auf dem Versicherungsvertrag, ungeachtet der im Beschäftigungsverhältnis vorhandenen Pflichten (BAG 01.07.2007 - 3 AZR 446/05 - Rn. 14, NZA-RR 2008, 33 vgl. auch BGH 18.07.2002 - IX 264/01 - zu II der Gründe, DB 2002, 2104 BVerwG 28.06.1994 - 1 C 20 92 - zu 2 cc ccc ccc ccc der Gründe, BVerwGE 96, 160).

Demzufolge kann der Dienstgeber die Rechte aus dem Vertrag ausüben, wenn er als Versicherter die Rechte aus dem Vertrag besitzt. Damit kann er ein aus dem Vertrag widerrufbares Optionsrecht aufheben. Außerdem kann er den Vertrag auflösen und den Rückkaufwert geltend machen. Stehen dem Unternehmer die Rechte aus dem Vertrag zu, so ist er Inhaberin der Versicherungspolice gemäß 952 BGB (BAG - 3 AZR 994/06 - Rn. 10 mwN; 6. Juli 1999 - 3 AZR 136/98 - B I der Gründe, BAGE 92, 1).

Der Versicherungsnachweis gehört dem Nachlass, wenn der Unternehmer nach dem Versicherungsgesetz zur Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsauftrag befugt ist (BAG am 15. 06. 2010 - 3 AZR 334/06 - Rn. 19, AP BetrAVG 1 Lebens-Versicherung Nr. 31 = EzA BetrAVG 1 Lebens-Versicherung Nr. 9; am 08. 06. 1999 - 3 AZR 136/98 - zu B I der Gründen, aaO).

Aus § 103 BAG ( "BAG 16.06.2010 - 3 AZR 31/07 - Rn. 18, AP BetrAVG 1b Nr. 12 = EzA BetrAVG 1 Lebenssicherung Nr. 10) kann der Konkursverwalter jedoch keine weiteren Rechte ableiten. Die Beziehung zwischen dem Auftraggeber und der Versicherungsgesellschaft hängt im Prinzip nicht davon ab, welche Kompetenzen dem Auftraggeber - und im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers dem Sachwalter - im Rentenverhältnis mit dem Auftragnehmer zukommen.

Das kann dazu führen, daß der Unternehmer - und in der Folge der Konkurs des Unternehmers der Insolvenzverwalter - versicherungsrechtliche Rechte aus dem Vertrag ausnutzen kann. Es können jedoch im Rentenverhältnis Forderungen des Mitarbeiters, namentlich Schadenersatzansprüche, entstehen bzw. geltend gemacht werden (BAG - 3 AZR 334/06 - Rn. 17, AP BetrAVG 1 Lebensversicherungsnummer 31 = EzA BetrAVG 1 Lebensversicherungsnummer 9; BGH 18. 6. 1996 - IV ZR 243/95 - AP BetrAVG § 1 Lebensversicherungsnummer 25).

Danach liegt im Falle einer Streitigkeit das Eigentumsrecht an der Versicherung beim Insolvenzschuldner und damit beim Nachlass. Der Insolvenzschuldner ist nach der zwischen dem Insolvenzschuldner und dem LV existierenden Rechtsstellung trotz Zusendung des Versicherungsnachweises an den Antragsgegner nach wie vor Inhaber der Rechte aus dem Vertrag als Versicherungsnehmer und damit auch Inhaber des Versicherungsnachweises gemäß § 952 BGB.

Die Klägerin ist daher aufgrund ihrer Verwaltungs- und Verfügungsmacht über das Insolvenzvermögen des Schuldners ( 80 Abs. 1 InsO) nach Eröffnung der Insolvenz befugt, den Herausgabeanspruch des aus dem Grundeigentum stammenden Versicherungsnachweises gemäß 985 BGB zugunsten des Nachlasses zu beanspruchen. a) Entgegen seiner Ansicht hat der Beklagte keinen Anrecht auf die Rechte aus dem Vertrag, weil der Insolvenzschuldner für ihn ein Treuhänder gewesen wäre.

Gleiches gelte, wenn die Pensionsanwartschaft aus dem Arbeitsvertrag erwachsen würde oder die Direktversicherung auf einer aufgeschobenen Vergütung beruht (BAG 15. 06. 2010 - 3 AZR 334/06 - Rn. 19, AP BetrAVG 1 Lebens-Versicherung Nr. 31 = EzA BetrAVG 1 Lebens-Versicherung Nr. 9). b) Der Insolvenzschuldner hat die Rechte aus dem Sicherungsvertrag und damit die Stellung als Versicherungsnehmer nicht effektiv auf den Antragsgegner gemäß 398 BGB übertragen. aa) Der Insolvenzschuldner hat den Versicherungsschutz jedoch "zur weiteren Verwendung" an den Antragsgegner übermittelt.

Darin sah das Landarbeitsgericht eine Übertragung der Rechte aus dem Vertrag. Wird vom Beklagten eine Verfahrensbeschwerde mit der BegrÃ?ndung erhoben, dass das LAG der ErklÃ?rung zu Recht eine andere Bedeutungsgebung gegeben hat, so wird die Beschwerde allein aus diesem Grunde nicht wirksam. bb) Wie das LAG jedoch zu Recht angenommen hat, ist diese AbtretungserklÃ?rung aufgrund der Bestimmung in 14 (3) der Allgemeinen Versicherungsvertragsbedingungen, auf die sich der Vertrag stÃ?tzt, gegenstandslos.

Danach ist eine Übertragung "nur wirksam", wenn sie dem Versicherer gegenüber der Versicherungsgesellschaft ausdrücklich erklärt wurde. c ) Zu Gunsten des Antragsgegners ist kein unwiderrufbares Zeichnungsrecht eingetreten, das die Rechte des Insolvenzschuldners gegenüber dem LV einengen kann. Gemäß der in der Versicherungspolice getroffenen Vorschrift zum Bezug des Bezugsrechts ist der Auftraggeber als Versicherter - und damit auch der Antragsteller als Konkursverwalter - berechtigt, das Bezugrecht zu entziehen, wenn die Versicherten - also der Antragsgegner als ehemaliger Mitarbeiter - die statutarischen Voraussetzungen für die Unverfallbarkeit nicht erfüllten.

Bei den Vertragsbestimmungen handelt es sich um die rechtlichen Vorschriften des Gesetzes über die betriebliche Altersversorgung. Die Pensionszusage wurde dem Antragsgegner vor dem Stichtag des Vertragsabschlusses gewährt, so dass sich die Anwartschaft auf 30f Abs. 1b BetaVG i. V. m. § 1b BetaVG stützt. aa) 1b Abs. 5 BTRAVG, nach dessen Ablauf die Ansprüche im Falle eines Rechtsstreits nach 30f Abs. 2 S. 2 BTRAVG unmittelbar nach der Umwandlung in eine andere Vergütung erlöschen, da die Pensionszusage vor dem 1. Januar 2001 gemacht wurde.

bb) Die Pensionszusage ist - wie in 30f Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des BetrAVG gefordert - auch nicht rechtlich begründet, da der Antragsteller beim Austritt aus dem Anstellungsverhältnis volljährig war und die Pensionszusage für einen Zeitraum von zehn Jahren oder für einen Zeitraum von drei Jahren, in dem er dem Unternehmen seit zwölf Jahren angehörte, bestand.

cc ) Entgegen der Auffassung des Antragsgegners gelten auch die Anforderungen des 30f Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BetrAVG nicht. Im Arbeitsverhältnis zwischen dem Insolvenzschuldner und dem Antragsgegner war die Verpflichtung jedoch nur für vier Jahre und neun Monaten gültig. Es spielt keine Rolle, ob der Vertrag eine längere Laufzeit hat.

Ein Anspruch des Antragsgegners auf den Versicherungsnachweis gemäß 986 Abs. 1 S. 1 BGB besteht nicht. Insofern kann zugunsten des Antragsgegners davon ausgegangen werden, dass sich der Insolvenzschuldner dazu verpflichtete, das Zeichnungsrecht nicht durch Zusendung der Versicherungspolice an den Antragsgegner zu entziehen, ungeachtet der bisher noch nicht erfolgten Ausübbarkeit.

Das Recht eines Mitarbeiters aus dem Rentenverhältnis gegenüber dem Dienstgeber, seine Rechte aus dem Arbeitsvertrag nur in einer bestimmten Art und Weise wahrzunehmen, hat keinen unmittelbaren Rechtsanspruch auf Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zur Folge. Der Eigentumsvorbehalt der Versicherung und der daraus resultierende Rückerstattungsanspruch richten sich nach der rechtlichen Situation des Versicherungsvertrages. Die Schadensersatzforderungen des Antragsgegners sind nicht Gegenstand dieser Klage.

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