Bav Kapitalauszahlung

Bayern Kapitalzahlung

Guten Tag. Betriebliche Altersvorsorge: Ich könnte statt einer Rente eine Kapitalabfindung aus einer Pensionskasse (allianz) wählen. Inwiefern wird meine berufliche Vorsorge vom Staat subventioniert? Welche Auswirkungen hat das tatsächliche Rentenalter auf Ihre berufliche Vorsorge? Sie entscheiden kurz vor Vertragsende, ob Sie eine einmalige oder teilweise Kapitalzahlung oder eine lebenslange Rente wünschen.

Gegenüberstellung: fondsgebundenes BAV und Fondssparplan.

Pensionsfonds: Kapitalauszahlung nach der fünften Regel bevorzugt

Weil es sich um eine Tätigkeitsvergütung von mehreren Jahren im Sinn des 34 Abs. 2 Nr. 4 StG handele, gelte die fünfte Verordnung, beschloss die FG Rheinland-Pfalz. Erfolgt die Auszahlung des Anspruchs aus einer direkten Versicherung, Rentenkasse oder Rentenkasse pauschal im Zuge der Betriebsrente, räumt das Steueramt die Vorzugsbehandlung nach der so genannten fünften Regelung nicht ein.

Seit 2003 zahlt der Bankmitarbeiter im Zuge der Entgeltumwandlung nach 3 Nr. 63 StG (sog. Eichel-Förderung) steuerfrei ein. Nach der vorzeitigen Pensionierung im Jahr 2010 wurde die ab Jänner 2015 geplante Monatsrente im Jahr 2010 auf ihren Antrag mit einer einmaligen Zahlung von 16.924 ? beglichen.

Die Abfindung aus dem gekündigten Betriebsrentenvertrag ist nach 22 Nr. 5 S. 1 St. 1 St G voll zu versteuern, da sie ausschliesslich auf steuerfreien Einlagen nach § 3 Nr. 63 Stöckl. Nach der fünften Regel (Tarifsenkung nach 34 EStG) lehnte das Steueramt die Steuererleichterung ab.

Dies ist eine Entlohnung für eine langjährige Erwerbstätigkeit im Sinn von 34 Abs. 2 Nr. 4 StG, daher gilt die fünfte Regel. Für einmalige Zahlungen aus der obligatorischen Pensionsversicherung oder aus einer beruflichen Vorsorge bewilligt das Steueramt die fünfte Regelung. Die fünfte Regel setzt voraus, dass die Kapitalauszahlung in einem Jahr erfolgt.

Der Bruttolohn, die Alterspension und die Kapitalauszahlung der Rentenkasse lagen 2010 über dem Bruttolohn des Vorjahrs 2009 (FG Rheinland-Pfalz vom 19.5. 2015, 5 K 1792/12; Ref. der Neufassung X R 23/15). Verweigert das Steueramt die fünfte Regel für einmalige Zahlungen aus einer Rentenkasse, einer direkten Versicherung oder einer Rentenkasse, sollten Sie gegen die Steuerveranlagung Berufung erheben und mit Bezug auf die hängige Berufung die Aussetzung des Einwendungen einreichen.

Steuerliche Berücksichtigung einer Kapitalzahlung (Pensionskasse)

Das Bundesfinanzhof hat in seinem Beschluss vom 20. September 2016 entschieden, dass die einmaligen Kapitalabfindungen von laufenden Ansprüchen gegen einen Pensionsfonds nicht zu einem ermäßigten Steuersatz führen, wenn das Recht auf Kapitalwahl bereits in der originären Vorsorgeeinrichtung inbegriffen war. Im Versicherungsvertrag war vorgesehen, dass der Versicherte statt einer Pension eine Abfindung in Form einer Kapitalleistung aussuchen konnte. Durch die Steuerbefreiung der Beiträge gemäß 3 Nr. 63 StG musste die klagende Partei die Pauschalabfindung besteuern.

Die nachträgliche Besteuerung der Kapitalleistung nach 22 Nr. 5 S. 1 St. G. EStG war nicht strittig. Der Kläger forderte jedoch die Durchführung der Steuerminderung nach der so genannten fünften Regel des 34 Abs. 1 EG. Es handelt sich dabei um eine Mehrjahresvergütung ( " 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG"), so dass die fünfte Regel zur Geltung kam.

Bei der Umsetzung der Steuerminderung in 34 StG ist immer davon auszugehen, dass das Vorzugseinkommen als "außerordentlich" zu betrachten ist. In diesem Fall war die Auszahlung der pauschalen Abfindung jedoch nicht untypisch, sondern vertragskonform, da dem Versicherungsnehmer bereits im Originalvertrag eine entsprechende Option gewährt worden war. Der Bundesfinanzhof sah daher keinen Anwendungsspielraum für die reduzierte Steuer gemäß 34 Abs. 1 und 2 Nr. 4 StG, wie es die Finanzbehörden bereits getan hatten (vgl. BMF-Schreiben vom 24. Juli 2013, Abs. 373).

Der BFH äußerte in seiner Stellungnahme Bedenken, ob Aufträge, die von vornherein eine Kapitaloption beinhalten, überhaupt gemäß 3 Nr. 63 StG in der ab diesem Zeitpunkt gültigen Version durch Steuerfreiheit für die korrespondierenden Zahlungen befördert werden können. Praktische HinweiseEine Reihe von Gutachten über das Verfahren äußerte Bedenken, ob im Hinblick auf das Verfahren die fünfte Regel noch für Kapitalauszahlungen aus einer Versorgungszusage oder einer Vorsorgeeinrichtung gilt.

In dem BMF-Schreiben vom 24. Juli 2013 stellt die Finanzverwaltung in den §§ 370 und 371 zur steuerrechtlichen Berücksichtigung von Kapitalleistungen aus Pensions- und Unterstützungskassenverpflichtungen fest: "Pensionsleistungen des Unternehmers auf der Grundlage einer unmittelbaren Zusage und Pensionsleistungen aus einer Unterstützungskasse münden in Arbeitseinkommen (§ 19 EStG). Erfolgt die Auszahlung nicht laufend, sondern in einer einzigen Höhe, so sind es Entgelte (Löhne) für langjährige Tätigkeit im Sinn des 34 Abs. 2 Nr. 4 StG (vgl. Urteil BFH vom 12. 4. 2007, BStBl II S. 581), die nach 34 Abs. 1 StG im Falle eines Konglomerats als außerordentlicher Ertrag besteuert werden müssen.

Der Grund für die Aktivierung von Pensionszahlungen ist irrelevant. In dem vorgenannten BMF-Schreiben stellen die Finanzbehörden in 312 auch hinsichtlich der Förderungswürdigkeit nach 3 Nr. 63 StG fest, dass "nur die Wahl einer einmaligen Kapitalzahlung (100 Prozent des zu Anfang der Zahlungsphase vorhandenen Kapitals) noch nicht der Steuerbefreiung entgegensteht".

Derzeit sind in der praktischen Umsetzung keine Anhaltspunkte für eine Abweichung von den konsolidierten Vorschriften über die Verwendung der Tarifkonzession bei zugesagten Kapitalzahlungen aus einem Pensionszusage-/unterstützungsfonds auf der einen Seite und der reinen Gewährung einer Kapitalspritze im Sinne des 3 Nr. 63 StG auf der anderen Seite erkennbar. Der BFH hat damit nur noch die bisher bekannt gewordene und unbestrittene Nicht-Anwendbarkeit der 5.

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