Ehebedingte Schulden

Eheliche Schulden

Wieder und wieder hört man von ehelichen Schulden. (Der nach der Düsseldorfer Tabelle zu zahlende Betrag) Eheliche Schulden sind anzurechnen. Die Schulden, die während der Ehe entstanden sind - klar. Sonstige Erträge werden addiert und die Aufwendungen für eheliche Schulden abgezogen. Bislang waren Schulden grundsätzlich abzugsfähig, wenn sie durch Heirat entstanden sind, d.

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Bei der Familienunterhaltung und damit bei der Ehegattenunterhaltung ergibt sich oft die Fragestellung, in welchem Umfang Schulden von der Steuerbemessungsgrundlage abzuziehen sind und wie hoch der erforderliche Vorsteuerabzug im Einzelnen ist. Laut Gesetzeslage sind Schulden im Umfang der Zahlungsfähigkeit des Schuldners zu beachten. Kann der Schuldner dem Begünstigten nach Maßgabe seiner Erwerbs- und Vermögenslage unter Beachtung seiner übrigen Pflichten keinen Unterhaltsanspruch einräumen, ohne seinen eigenen vernünftigen Unterhaltsanspruch zu gefährden, so hat er den Unterhaltsanspruch nur soweit zu erfüllen, wie dies im Hinblick auf die Erfordernisse und die Erwerbs- und Vermögenslage der Ehepartner angemessen ist.

2 Er muss den Rumpf des Vermögenswertes nicht liquidieren, wenn die Liquidation unter Beachtung der gegenseitigen ökonomischen Gegebenheiten unrentabel oder ungerecht wäre. Eine Unterhaltspflicht besteht nicht, wenn er unter Beachtung seiner übrigen Pflichten nicht in der Lage ist, diese ohne Gefahr für seine eigene angemessene Unterhaltsleistung zu erbringen. Ist ein Elternteil in dieser Situation, so ist er dazu angehalten, alle ihm zur Verfügung stehenden Mittel einzusetzen, um seine und die betroffenen Jugendlichen gleichberechtigt gegenüber seinen unmündigen, nicht verheirateten Nachkommen zu unterstützen.

Minderjährige ledige Söhne und Töchter sind erwachsene ledige Töchter bis zum Alter von mindestens zwei Jahren. Dies gilt nicht, wenn ein anderer unterhaltsberechtigter Angehöriger existiert, und auch nicht für ein mit seinem Vermögen finanzierbares Lebenswerk.

Die gesetzlichen Bestimmungen beinhalten unbefristete gesetzliche Bestimmungen (z.B. "angemessene Instandhaltung", "Eigenkapital"). Aus Gründen der Gerechtigkeit ermöglichen sie eine Reduzierung der Wartung. Daher geht es in erster Linie darum, die Zusammensetzung der Bedürfnisse des Gläubigers zu eruieren. In welcher Höhe und in welchem Umfang Schulden zu beachten sind, spielen die Lebensbedingungen in der Ehe eine wichtige Rolle nach § 1578 BGB.

Zum Beispiel sind auch die Aufwendungen für eine angemessene Krankenversicherung und Pflege sowie die Aufwendungen für Schul- oder Berufsbildung, Weiterbildung oder Umschulungen Teil des Lebensbedarfs. Es muss immer im Voraus geklärt werden, ob der Unterhaltungsgläubiger eheliche Schulden, die während der Heiratszeit oder eventuell zum Zeitpunkt der Eheschließung bestanden, tilgt.

Eheliche Schulden müssen bereits dann erfasst werden, wenn der Angehörige sie benötigt, während spätere Schulden nur im Umfang der Möglichkeiten des Schuldners angerechnet werden. Eheliche Schulden können vom Jahresüberschuss abgesetzt werden, bevor der Unterhalt berechnet wird. In seiner Entscheidung vom 09.11. 2009 - 24 Uhr 334/09 hat das Oberlandesgericht Dresden festgestellt, dass Eheschulden für Kindergeld nur dann zur Einkommensminderung zu beachten sind, wenn nicht nur der Mindestunterhaltsanspruch des minderjährigen Kindes durchgesetzt wird.

Eheliche Schulden Ob eheliche Schulden bei der Feststellung des Unterhaltes absetzbar sind, muss nach der Rechtssprechung im Wege eines umfangreichen Interessenausgleichs nach Billigkeit geklärt werden. Ein Beispiel für Heiratsschulden sind Schulden, die zum Zeitpunkt der Eheschließung existierten und während der Heirat bezahlt wurden, und Schulden, die vor der Auflösung der beiden Seiten im Einvernehmen mit dem anderen Ehepartner entstanden sind.

Die Ersetzung einer Schuldfrage durch eine andere verändert den kausalen Anlaß nicht. Wenn nach der Scheidung eine Überziehungsfazilität durch eine Teilzahlungsfazilität ersetzt wird, verändert dies nicht den Wesen der ehelichen Forderung. Die folgende Abbildung soll den Unterschiedsbetrag nur veranschaulichen, je nachdem, ob es sich um eine Ehe oder um eine nicht eheliche Forderung handelte.

Die Rechtssprechung differenziert zu Recht danach, ob es sich um eheliche Schulden handele oder nicht. Wenn die Schulden während der Heirat entstanden wären, um zusammen mit der Frau einzukaufen oder eine lange Reise um die Welt zu unternehmen, wären die Schulden anrechenbar. Die Berechnungsgrundlage für die Wartung wäre dann (vereinfacht) ein Wert von nur 4000 EUR.

Wird jedoch nach der Entflechtung das Kredit durch eine andere Pflicht (z.B. Miete für einen Ferrari, der nur vom Schuldner genutzt wird) abgelöst, ergibt sich eine erhöhte Unterhaltsgrundlage.

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