Rentenversicherung Rentner

Pensionsversicherung Rentner

Die Grundvoraussetzung für den KVdR ist der Bezug einer Rente von der gesetzlichen Rentenversicherung. Absichern Sie Ihre Rente und genießen Sie Ihren gewohnten Lebensstandard. Hier erfahren Sie mehr über die private Altersvorsorge durch eine Zusatzrente. Wie ist die gesetzliche Rentenversicherung und wer zahlt ein?

Ruheständler mit Minijobs: Neue Regelungen für die Rentenversicherung ab 2017

Bis Ende 2016 waren nach der bisherigen Gesetzeslage Rentner mit einer vollen Rente in Teilzeitbeschäftigung in der Regel von der Rentenversicherung befreit (§ 5 Abs. 4 SGB VI). Das gilt sowohl für Rentner, die das ordentliche Rentenalter (65 Jahre plus x Monate) erreicht haben, als auch für Vorruheständler vor dem ordentlichen Rentenalter. Rentner mit Minijobs profitieren davon, während andere Minijobs in der Regel rentenversichert sind und auf Gesuch hin von der Pensionsversicherungspflicht befreit werden können.

In der Rentenversicherung waren die Rentner zwar von der Versicherung befreit, aber der Dienstgeber musste den pauschalen Beitrag von 15% für die Rentenversicherung an das Minijobcenter zahlen. Der Rentner konnte für diese Arbeitgeberanteile keine zusätzlichen Pensionsansprüche erwirken. Das neue "Flexirentengesetz" vom 8.12. 2016 sieht neue Regelungen für Rentner mit voller Rente vor, die ab 1.1. 2017 auch einen Mini-Job ausübten.

Wenn ein Rentner vor Erreichung des ordentlichen Rentenalters ab 1.1. 2017 einen 450 -Euro-Minijob annimmt, ist er - anders als bisher - bis zum ordentlichen Rentenalter in der Rentenversicherung versichert. Doch auch unter der neuen Gesetzeslage hat der Rentner - wie andere Mini-Jobber - die Option, von der Pensionsversicherungspflicht befreit zu werden.

Ungeachtet dieser Regelung bezahlt der Dienstgeber nach wie vor den pauschalen Rentenversicherungsbeitrag von 15 vH. - bis zur regulären Altersgrenze wird nun bei der Rentenerhöhung mitberücksichtigt. Rentner mit Minijob: Wenn ein Rentner nach Erreichung der regulären Altersgrenze einen Kleinjob annimmt, ist er - wie bisher - von der Versicherung in der Rentenversicherung befreit.

In seinem Mini-Job enden die Rentenversicherungspflichten mit dem Ende des Monats, in dem er die normale Altersgrenze durchläuft. Zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt muss der Unternehmer auch einen pauschalen Rentenversicherungsbeitrag von 15 % für den Mini-Jobber aufbringen. Der Arbeitgeberanteil hat jedoch keinen Einfluss mehr auf die Rentenhöhe.

Ab 2017 neu: Rentner, die das reguläre Rentenalter erreichen, können in ihrem Mini-Job auf die Freiheit der Rentenversicherung verzichtet und Beiträge abführen. Anders als in Ausnahmefällen ohne Erlass der Freiheit der Rentenversicherung wird dann auch der Arbeitgeberanteil von 15 % zur Erhöhung der Rente mitberücksichtigt. Besteht bereits am 31.12.2016 ein Mini-Job, sind Rentner mit einer vollen Rente weiterhin von der Rentenversicherung befreit.

Dabei ist es unerheblich, ob der Mini-Jobber die normale Altersgrenze für Vorruhestands- und Rentner hat. Der Rentner hat nun die Option, auf die Freiheit der Rentenversicherung zu verzichten und obligatorische Beitragszahlungen an die Rentenversicherung zu leisten. Das hat den Vorzug, dass nicht nur seine Zusatzbeiträge, sondern auch die - bisher ungültigen - Kapitalbeiträge des Arbeitsgebers von 15 Prozent rentenerhöhend wirkten.

Das ganze Jahr mit einem Mini-Job bedeutet einen Pensionsanspruch von - aufpassen! Hinweis: Verzichtet ein Teilzeitbeschäftigter auf die weitere Freiheit der Rentenversicherung, ist eine nachträgliche Freistellung von der Pensionsversicherungspflicht in diesem Mini-Job ausgenommen. Eine Verzichtserklärung auf die Freiheit der Rentenversicherung muss dem Unternehmer beigelegt werden. Der Mini-Jobber bezahlt in diesem Falle 3,7 % seines eigenen Rentenversicherungsbeitrags aus dem Mini-Job-Einkommen.

Der Rentenversicherungsvertrag tritt erst einen Tag nach Eingang des Verzichts beim Dienstgeber in Kraft. Jedoch kann der Miniobber auch einen späten Termin vorgeben. Anschließend überweist der Dienstgeber den Betrag des Minijobs an die Rentenversicherung von 3,7 Prozentpunkten pro Monat an das Minijobcenter mit seinem pauschalen Anteil von 15-Prozenten. Infolgedessen haben die Beiträge der Arbeitnehmer und des Arbeitgebers eine rentenerhöhende Wirkung.

Durch die im Laufe eines Kalenderjahres zusätzlich hinzuerworbenen Rentenansprüche erhöht sich die Altersversorgung zum Stichtag des folgenden Jahres. Stichworte: Rentner, Flexibilitätsgesetz, Vorruhestand, Minijob, Minijob-Center, Rentenversicherung, Rentner mit Minijob.

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