Bausparvertrag Ansparen

Sparvertrag Sparen

Das Bausparen funktioniert ganz einfach: Bausparen und dann ein zinsgünstiges Darlehen erhalten und zurückzahlen. Vertrag der Bausparkasse: Sparen, Auszahlung & Zinsen. Lesen Sie hier, wie Bausparen funktioniert und aus welchen Phasen. Paare träumen von einem Haus mit Hilfe eines Bauspardarlehens. Bausparen kann als zeitverzögertes Geben und Nehmen beschrieben werden.

Einsparung von ABB

Diese Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für das Bausparen (nachfolgend "ABBSpartarif" genannt) wurde von den Aufsichtsbehörden mit der Bekanntmachung GZ GZ ( "FMA-KI310400/0017-ABS/2018") gebilligt, soweit sie der Genehmigung der FMA nach 7 des Bausparkassengesetzes bedürfen. Das Bauspareinlagengeschäft ist an eine Mindestvertragslaufzeit von sechs Jahren ab Beginn des Vertrages (=Eröffnungstermin) geknüpft. Der Betrag der Monatssparsumme richtet sich nach dem am Ende der sechsjährigen Vertragslaufzeit zu erzielenden Planguthaben und wird bei Vertragsabschluss vereinbar.

Sie ist nicht verpflichtet, Bausparsummen entgegenzunehmen, die dazu dienen, dass der Restbetrag die vertraglich festgelegte Summe übersteigt (siehe Ziffer III.) und diese zu verzinsen. b. Die Bausparsumme wird von der Bank in Rechnung gestellt. Die Verzinsung der Spareinlagen erfolgt nach dem jeweils gültigen Zolltarif (siehe Ziffer II.). Soll dieser Hinweis an anderer Stelle oder in anderer Weise in absehbarer Zeit veröffentlicht werden, sollten die Neuerscheinungen für die Anpassung des Zinssatzes verwendet werden, worüber der Kunde auf Wunsch informiert wird.

Die Zinsänderung wird dem Bauherrn in der Jahresabschlussmitteilung mitgeteilt. Die Verzugszinsen werden ab dem Tag des Zahlungseingangs bei der Sparkasse berechnet. Abhebungen innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt werden nicht verzinst, wodurch Einzahlungen aus dem Habensaldo immer mit den letzten eingezahlten Beträgen verrechnet werden.

Eine getrennte Verzinsung von Bausparkassenguthaben ist nicht möglich. Der Zinssatz nach dem tariflichen Schema (siehe Ziffer II.) ist nur innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestverpflichtungsdauer für günstige Bausparverhältnisse von aktuell 6 Jahren gültig. Bei Bausparverträgen mit aktuell sechs Jahren Vorzugsprämie steht das Sparguthaben nach dem Auslaufen der Mindestverweildauer zur Verfügung und wird mit 0,01% p.a. fest verzinst. 2.

Sie kann dem Bausparkunden ein Zinsangebot (jederzeit oder mit verbindlicher Laufzeit) zu normalen Marktkonditionen vorlegen. Der Zinssatz nach dem tariflichen Schema (siehe Ziffer II.) beträgt nur bis zu einem Guthaben von 10.000,00 sowohl für prämienbegünstigte als auch für nicht prämienbegünstigte Bausparverträge; Bei beitragsbegünstigten Verträgen ist diese Begrenzung pro Kopf in der Beitragsbemessungsgrundlage für die Bausparsumme enthalten.

Den Bausparern kann die Sparkasse Zinsen zu marktgerechten Bedingungen anbieten. Veränderungen der Kontoführungskosten werden im Umfang der Steigerung oder Verminderung des von der Statistik Österreich herausgegebenen Tarifindex 86 (Basis 86=100, Teilkonzern Gesamtindex) durchgeführt. Auf gerechtfertigte Anpassungen zu ihren Gunsten darf die Sparkasse ganz oder zum Teil verzichten.

Das steht einer vollständigen Umsetzung des Änderungsantrags zu einem späteren Termin nicht entgegen. Diese Neuberechnung resultiert aus der Veränderung des Standardlohnindex gegenüber dem Vergleichsmaßstab zum letzten Anpassungszeitpunkt dieser Aufwandsätze. Vor dem Inkrafttreten werden die Veränderungen dem Bausparer durch gesonderte Informationen oder durch die Jahresabschlussmitteilung bekannt gegeben.

Macht der Bauherr aus einem bestimmten Grunde von der Bausparsumme Gebrauch für Leistungen, die über die normale Bearbeitung eines Bausparvertrags hinaus gehen und zu denen er nicht bereits aufgrund des aktuellen ABB-Spartarifs gebunden ist (z.B. Vorbehalt von Verpfändungen), kann die Baukasse vom Bauherrn eine entsprechende Entlohnung für die daraus entstehenden Barausgaben und als Ersatz für die damit zusammenhängenden Mehrarbeiten verlangen.

Die Leistungen, im Weiteren besondere Leistungen genannt, und die entsprechende Vergütungshöhe ergibt sich aus der zur Zeit der Nutzung der besonderen Leistung geltenden separaten Preisliste der Sparkasse und wird zwischen dem Bausparkunden und der Sparkasse zum Zeit der Nutzung der besonderen Leistung abgestimmt. Der derzeitige Betrag der Entschädigung kann kostenlos bei der Bauparkasse angefordert und auch auf der Internetseite der Bauparkasse eingesehen werden.

Sofern solche Entgelte von der Bausparkasse in Einzelfällen nicht zwingend vorgegeben sind, ist die Bausparkasse zur Belastung des Sparkontos ermächtigt. Die Bausparerin kann den Auftrag jeder Zeit in schriftlicher Form auflösen. Bei mehreren Vertragsnehmern muss die Beendigung durch eine gleichlautende Deklaration aller Vertragsnehmer zustandekommen. Im Ausnahmefall (z.B. im Rahmen einer Erbschaft oder Insolvenz) können mit Genehmigung der Sparkasse Anteile des Bausparkontos erstattet werden.

Dabei ist es unerheblich, ob die Teilzahlung vor oder nach Ende von sechs Jahren geleistet wird. Die Rechtsfolge des 108 Abs. 6 und 10 EStG tritt jedoch ein, sobald das aus dem Bausparvertrag resultierende Aktivsaldo ganz oder teilweise erstattet ist. Der Sparguthaben wird in der regel innerhalb einer vernünftigen Bearbeitungszeit umgehend erstattet.

Bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung innerhalb von sechs Jahren oder mit Genehmigung der Sparkasse werden die bis zu diesem Zeitraum aufgelaufenen Gesamtzinsen oder die aufgelaufenen Stückzinsen für den reparierten Teilbetrag nachträglich um die Hälfe ab Beginn des Vertrages gekürzt. Im Falle einer Beendigung vor dem Ende von sechs Jahren werden Abfindungen in gleicher Weise in gleicher Weise wie das 1,5-fache des zu Beginn des Vertrages festgelegten Monatssparbetrages verrechnet: Wenn die Beendigung in den ersten beiden Amtsjahren eintritt, betragen die Abfindungen 100%, 80% im dritten Amtsjahr, 60% im vierten Amtsjahr, 40% im fünften und 20% im sechsten Amtsjahr.

Ist die vereinbarte Bausparsumme entsprechend der Vertragslaufzeit bis zur Beendigung in einer Größenordnung von mehr als 12 Monate vom Kunden nicht gezahlt worden, werden im Kündigungsfall (unabhängig davon, ob die Beendigung vor oder nach sechs Jahren erfolgt) Stornogebühren in gleicher Weise in Rechnung gestellt wie das 1,5-fache des bei Vertragsanfang festgelegten Monatssparbetrages.

Sie kann den Versicherungsvertrag auflösen, wenn der Sparer den Mindestsparbetrag nicht zahlt und seinen Zahlungsverzug trotz entsprechender Anforderung nicht innerhalb von 8 Tagen deckt. Auch in diesem Zusammenhang gelten die vorgenannten Folgen der Beendigung (Neuberechnung der Verzinsung und Aufrechnung der Stornogebühren bei Nichtzahlung der zugesagten Sparbeträge) für den Kündigungsfall durch die Sparkasse.

Eine rückwirkende Zinsberechnung und die Aufrechnung von Kündigungsgebühren entfällt, wenn nach dem Tod des Bauherrn gekündigt wird. Die in den Ziffern I. und III. festgelegten Voraussetzungen finden auf diesen Preis mit den nachfolgend aufgeführten Veränderungen und Zusätzen Anwendung. Diesen Preis kann die Sparkasse mit oder ohne staatliche Sparprämie anbieten.

Die Verzinsung der Spareinlagen wird für die ersten sechs Jahre ab Vertragsabschluss wie nachfolgend dargestellt berechnet: Mit dem Bausparkunden wird für einen bestimmten Anwendungszeitraum (maximal zwei Jahre = erste Zinsperiode ) ein Anfangszinssatz festgelegt, der von der Sparkasse mit 3,5 Prozent pro Jahr festgelegt werden kann. Bei einer einmaligen Zahlung von mind. 7.200,00 innerhalb von drei Wochen nach Vertragsabschluss ist die Sparkasse befugt, mit dem Kunden für einen bestimmten Zeitraum (maximal zwei Jahre = erste Zinsperiode) einen Anfangszinssatz zu vereinbaren, bei dem die Sparkasse einen festen Höchstzinssatz von 4% p.a. vorgeben kann.

Der Zinssatz für die zweite Zinsperiode ist nach dem Ende der ersten Zinsperiode bis zum Ende von sechs Jahren ab Beginn des Vertrages gemäß Ziffer I. 2) veränderlich 2) Der Bausparer hat grundsätzlich einen Anrecht auf die Vergabe der Bausparsumme und die Vergabe eines Darlehens (= Bauspardarlehen im Sinn von 988 ABGB, im Weiteren als "Darlehen" bezeichnet).

Grundvoraussetzung für die Beteiligung an der Zuteilungsberechnung ist das Erzielen der durch das Sparen nach dem Bausparvertrag zu beschaffenden Selbstmittel. Beantragt der Kunde ein Kredit und wird dann die Kontingentierung vorgenommen, wird der Bausparvertrag ab dem Zeitpunkt der Kontingentierung der Bausparsumme (Summe aus Zahlungseingang, staatlicher Bausparprämie und Darlehensanteil) zu den Konditionen des Kredittarifs (ABB-Darlehenstarif) fortgesetzt.

Wird die Zuweisung innerhalb von sechs Jahren nach Beginn des Vertrags vorgenommen, werden die bis zu diesem Datum aufgelaufenen Gesamtzinsen nachträglich um die Hälfte ermäßigt. Der Höchstkreditbetrag ist in 1 der Finanzmarktaufsichtsverordnung (FMA) zum Bauspargesetz in der derzeit gültigen Version geregelt. Auf Verlangen werden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Kredittarif (ABB-Kredittarif) dem Bauherrn auf Verlangen ausgehändigt, längstens jedoch zum Vertragsabschluss .

Ãnderungen des ABB-Spartarifs fÃ?r bereits geschlossene BausparvertrÃ?ge werden dem Bausparer unverzÃ?glich und schrift-lich angezeigt. Bei bereits abgeschlossenen Bausparverträgen sind Veränderungen möglich, wenn sie objektiv begründet und mit dem Bauherrn abgestimmt sind. Der Vertrag wird wie folgt geschlossen: Die Novellierung wird dem Bauherrn in einem separaten Brief bekannt gemacht, in dem er darüber hinaus darauf hingewiesen wird, dass er innerhalb einer Zeitspanne von vier Wochen nach Erhalt der Benachrichtigung fordern kann, dass die Novellierung nicht für seinen Bausparvertrag gelten soll, ansonsten wird seine Einwilligung in die Novellierung als erfolgt angesehen.

Beanstandet der Bauherr die fristgerechte Abänderung seines Bausparvertrags, so ist die Sparkasse berechtigt, den nicht zugeordneten Bausparvertrag zu beenden und das Bausparvermögen auszugleichen. In der Änderungsmitteilung ist der Bauherr ebenfalls darüber und über die Kündigungsfolgen zu informieren. Soweit für bereits geschlossene Verträge geringfügige und objektiv gerechtfertigte Veränderungen gelten, sind diese ohne besondere Vereinbarungen möglich.

Eine Kenntnis- oder Willensäußerung des Bausparkunden wird erst nach Eingang bei der Sparkasse in Textform gültig. Er hat der Bausparerin oder dem Bausparkunden die Änderung seines bzw. seiner Adresse oder der Adresse einer anderen von ihm benannten Empfangsstelle umgehend anzuzeigen. Werden Adressänderungen vom Auftraggeber nicht bekannt gegeben, so gilt die Erklärung der Sparkasse als gemäß dem üblichen Postweg eingegangen, wenn sie an die zuletzt vom Auftraggeber angegebene Adresse gesendet wurde.

Im ersten Kalenderquartal eines jeden Jahres übermittelt die Bausparkasse den Kontoauszug mit dem laufenden Guthaben zum Ende des Vor-jahres. Das Guthaben des Bausparers ist angenommen, wenn er der Bausparkasse nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung über das Konto Einwände vorbringt. Sie wird den Sparer ausdrücklich darauf aufmerksam machen, dass es wichtig ist, innerhalb von zwei Wochen keine Beanstandungen zu erheben.

Bei einer Veränderung der Anspruchsberechtigung von Minderjährigen oder Bausparern, die anderweitig pflegeberechtigt sind, ist die Sparkasse zu unterrichten. Neben dem Bauherrn gilt diese Pflicht auch für den bisherigen und den/die neuen Begünstigten der Obsorität, bis dem Bauherrn ein eigener Anspruch zusteht. Die Bausparerin /der Bausparer muss zu Beginn der Geschäftsverbindung mitteilen, ob sie / er die Geschäftsverbindung für eigene oder für eigene oder für eigene oder für eigene Zwecke zu führen beabsichtigt; der Kunde hat dies der Sparkasse während der laufenden Geschäftsverbindung umgehend mitzuteilen.

Jede Überweisung, Sicherungsübereignung oder Pfändung des Bausparkontos bedürfen der Genehmigung der Bausparkasse. Ein Bausparvertrag kann nur übertragen werden: - an Erbe oder Nachlässe, die im Laufe eines Erbschaftsverfahrens bestimmt werden, - an juristische oder öffentlich bestellte Privatpersonen, Gemeinde (Nachweis eines sechsmonatigen Gemeinschaftswohnsitzes erforderlich), - im Zusammenhang mit großen Bauvorhaben, - im Falle bereits ausgezahlter Bausparkredite.

Wenn die Rechte aus dem Versicherungsvertrag ohne Genehmigung der Sparkasse übergehen, abtreten, verpfänden oder von einem Dritten eingezogen werden, hat die Sparkasse das Recht, den Versicherungsvertrag zu beenden. Dies wird dem Bauherrn bei Vertragsschluss mitgeteilt. Ein Bausparvertrag kann mit Genehmigung der Sparkasse aufgeteilt werden.

Dabei wird die Anzahl der zum Teilungszeitpunkt auf dem Bausparvertrag vorhandenen Leistungen des Sparers (Summe der Zinsgutschriften geteilt durch den jeweiligen Sparzins) im Quotienten aus dem aufgeteilten Bausparguthaben auf den neuen Bausparvertrag umgelegt. Ein Zusammenschluss von zwei oder mehr Sparverträgen bedarf der Genehmigung der Sparkasse und ist nur möglich, wenn seit der ersten Auszahlung aller zusammenzufassenden Verträge wenigstens 15 Kalendermonate vergangen sind.

Für alle Rechtsverhältnisse zwischen dem Bauherrn und der Sparkasse findet Österreichisches Recht Anwendung. Vor Vertragsabschluss bekommt der Kunde rechtliche Hinweise zur Absicherung seiner Einlagen.

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