Basisrente Steuer

Grunderwerbsteuer

Selbständige und Freiberufler können mit der Grundrente Steuern sparen. Sie können direkt in eine Grundrente (Rürup-Vertrag) eingezahlt werden. Mit der Basisrente Performer erhalten Sie hohe Steuervorteile, die von Jahr zu Jahr steigen. Damit können Sie einen Teil Ihrer Grundversorgungsbeiträge als Sonderleistung bezahlen. Sparen Sie Steuern mit der Basisrente.

Mit der neuen Basisrente steht ein hervorragendes Vorsorgemodul für Top-Verdiener zur Verfügung.

Die Alterseinkünfteverordnung (BGBl 2004 I.554) enthält eine schrittweise Steuerbefreiung für Vorsorgeaufwendungen im Zusammenhang mit der Umwandlung von Pensionen in Nachversteuerung. Ab 2005 umfassen die als Sonderaufwendungen abziehbaren Aufwendungen: Beitragszahlungen zur Rentenversicherung, Beitragszahlungen an landwirtschaftliche Altersfonds, Beitragszahlungen an privat finanzierte Rentenversicherungen, bei denen die Ansprüche nicht verliehen, vererbt, nicht verkauft, nicht abtretbar und nicht aktiviert werden können, sofern die Versicherungen nur die Auszahlung einer Lebensrente vorsehen, die erst ab dem sechzigsten Lebensjahr beginnt.

Im Jahr 2005 können 60 Prozent dieser Pensionsaufwendungen als Sonderaufwendungen zur Steuerminderung in Anspruch genommen werden. Dieser Anteil erhöht sich demnach jährlich um zwei Prozent, so dass im Jahr 2025 100% der Rentenbeiträge als Sonderaufwand abziehbar sind (§ 10 Abs. 3 EStG). Seit 2005 besteht für alle Steuerzahler ein Einheitshöchstbetrag des als Sonderaufwand abzugsfähigen Pensionsaufwands von TEUR 2.000, der sich für gemeinsam veranlagte Ehepartner auf TEUR 4.000 erhöht (§ 10 Abs. 3 Satz 1+2 EStG).

Zur Vermeidung von Zusatzleistungen für Führungskräfte mit Betriebsrentenansprüchen, für Angestellte, für gewählte Amtsträger etc. wird der Maximalbetrag von EUR 20000 für diese Personengruppe um einen freiwilligen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeitrag zur Pensionsversicherung ermäßigt. Die hieraus resultierende Höchstgrenze und die oben genannten Pensionsaufwendungen sind im Jahr 2005 auf 60 Prozent festzusetzen und ggf. um den Beitrag des steuerbefreiten Arbeitgebers zur Pensionsversicherung zu ermäßigung.

Für die Mitarbeiter verbleibt in der Regel nur ein kleiner Restbetrag der maximalen Sonderausgaben im Jahr 2005, der zur Senkung der Steuern für eine Basisrente verwendet werden kann, wie das folgende Beispiel eines Mitarbeiters mit einem Bruttolohn von 50, in dem der Mitarbeiter im Jahr 2005 noch die folgenden Pensionsaufwendungen abziehen könnte: Will der Mitarbeiter den verbleibenden Abzug von 6.150 Euro in vollem Umfang nutzen, muss er 10.250 Euro für eine Grundrente aufwenden, da im Jahr 2005 nur 60% der Versicherungsprämien steuerabzugsfähig sind (Beispiel aus Finanz-Test 1/2005 S.34).

In der Regel bleibt nur noch ein kleiner Restbetrag von maximal Euro 20000 für die Mitarbeiter übrig, der zur Senkung der Steuern für eine Basisrente verwendet werden kann. Die Basisrente ist daher besonders für Selbstständige geeignet, die wenig oder gar keine Beitragszahlungen in die gesetzlichen Rentenversicherungen und/oder die betriebliche Altersversorgung leisten. Die Selbstständigen können im Jänner 2005 bis zu einer Höhe von maximal Euro 30.000,- für eine Lebensversicherung in der Basisrente aufwenden.

Im Jahr 2005 werden dann 60% dieser Beträge als Sonderaufwendungen abziehbar sein, so dass für Spitzenverdiener ein erheblicher Teil der Beitragszahlungen für die Rentenversicherung durch Steuerersparnisse erstattet wird. Liegt der Betrag für die Grundrente in der Rentenversicherung z.B. bei Euro 20000, sind 60% davon = Euro 12000 anrechenbar.

Mit einer Spitzensteuer von ca. 46% (inkl. Kirchentarif und Solidaritätszuschlag) werden im Jahr 2005 46% der Beitragssumme von ca. TEUR 1.000 = 5.520 aus gesparten Abgaben erstattet. Der prozentuale Selbstbehalt als Sonderaufwand steigt in den folgenden Jahren um 2 %/Jahr, so dass der aus Steuerersparnissen finanzierte Beitragsanteil von Jahr zu Jahr steigt.

So sind 2006 62% der Beitragszahlungen steuerabzugsfähig und ab 2025 werden die Beitragszahlungen für die Rentenversicherung zu 100% als Sonderaufwendungen anrechenbar sein. Die Alterseinkünftegesetzgebung beinhaltet einen stufenweisen Plan zur Versteuerung von Lebensrenten aus der beruflichen Vorsorge und aus der Grundrente (§ 22 EStG).

Entsprechend sind im Jahr 2005 folgende Pensionen zu 50 Prozent einkommensteuerpflichtig: Lebensrenten aus der Rentenversicherung und der Landwirtschaft, die Sockelrenten. Die steuerpflichtige Altersrente wird bis 2020 für jedes neue Rentenjahr um zwei und danach einmal pro Jahr um einen Prozent angehoben. Somit sind Lebensrenten, die im Jahr 2040 anfangen, erstmalig voll zu versteuern.

Die sich aus diesen Prozentsätzen ergebenden steuerfreien Anteile der jährlichen Bruttorente werden für jede Rentnerkohorte dauerhaft festgelegt (§ 22 EStG). Es ist jedoch nicht der prozentuale Satz festgelegt, sondern der verbleibende Betrag in Euro. Mit zunehmender Rentenentwicklung wird der zu versteuernde Rentenanteil daher jedes Jahr leicht ansteigen, auch wenn dieser Effekt erst auf den zweiten Blick ersichtlich wird.

Lebensversicherungen werden nur dann als Basisrente in die Nachversteuerung aufgenommen, wenn die Ansprüche nicht als Sicherheit, nicht vererbbar, nicht verkäuflich, nicht abtretbar und nicht aktivierbar sind (§ 10 Abs. 1 Nr. 2b EStG). Die anderen privaten Pensionsversicherungen sind nach wie vor einkommensteuerpflichtig. Mit den anderen EU-Mitgliedsstaaten sollen die Abkommen über die Doppelbesteuerung ergänzt werden, um Deutschland das Recht zu geben, Alterseinkommen zu besteuern, wenn die zugrunde gelegten Pensionsaufwendungen in Deutschland abzugsfähig wären.

Spitzenverdienerinnen und Spitzenverdiener raten wir zur neuen Basisrente als Grundbaustein für die Altersversorgung, wenn sie nach 12 Jahren oder später in den Ruhestand gehen wollen. Nachteilig bei der Grundrente, die - wie bei der obligatorischen Pensionsversicherung und der beruflichen Vorsorge - darin liegt, dass das Vermögen bei vorzeitigem Tod an die Hinterbliebenen abfließen kann.

Der Grund: Das in die gesetzlichen Rentenversicherungen eingezahlte Vermögen geht auch für die Nachkommen der Mitarbeiter unter. Daher empfiehlt sich die Basisrente als Vorsorgemodul, vor allem für Bürger, die keine Beitragszahlungen in die gesetzlichen Rentenversicherungen oder die berufliche Vorsorge leisten. Die Basisrente ist aus Ertragsgründen besonders dann von Vorteil, wenn die Besteuerung des Einkommens in der Pensionsphase in Deutschland ganz oder zum Teil entfallen kann, weil der Grenzertragsteuersatz im Alter sehr gering ist oder weil der Eintritt in den Ruhestand außerhalb Deutschlands erfolgt.

Die Basisrente ist auch unter dem Aspekt von Vorteil, dass diese Forderungen nicht abtretbar sind, da dies den Zugang von Kreditinstituten und anderen Gläubigern zu diesem Teil des Vermögenswertes einschränkt. Der neue Maximalbetrag für den besonderen Ausgabenabzug für Pensionsaufwendungen in Höhe von EUR 20.000/Jahr wird empfohlen, sofern die Liquiditätssituation dies zulässt.

Der Selbständige, der einen Mindestbeitrag zur gesetzlichen Rente und/oder einen Beitrag zur beruflichen Vorsorge zahlt, sollte den verbleibenden Betrag bis zu einem Maximalbetrag von EUR 20000 für die neue Grundrente verwenden. Bevor man sich für eine Basisrente entscheidet, müssen die Vor- und Nachteile der herkömmlichen Pensionsversicherung erörtert werden.

Gegenüber der Basisrente hat die herkömmliche Art der Altersvorsorge folgende Vorteile: In der Pensionsphase ist die Steuerlast geringer. Wird die Kapitaloption bei Eintritt in den Ruhestand nach Vollendung des sechzigsten Lebensjahres wahrgenommen, ist in der Regel nur die halbe Summe der bis zu diesem Tag erzielten steuerfreien Einkünfte zu versteuern (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG).

Die Basisrente hat dagegen gegenüber der herkömmlichen Pensionsversicherung den Vorzug, dass in der Aufbauzeit bis zu 45 Prozent der Pension aus Steuerersparnissen gebildet werden können und eine solche Altersvorsorgepolitik deutlich schwieriger zu realisieren ist als die herkömmliche Vorsorge. Die Basisrente wird von uns wegen der steuerlichen Vorteile bevorzugt, insbesondere wenn sie noch viele Jahre vor dem Renteneintritt liegt.

Auf jeden Fall würden wir jedoch die steuerlichen Vorteile der Basisrente in Anspruch nehmen, wenn es sehr wahrscheinlich ist, dass das Rentenalter außerhalb Deutschlands liegt. Die Basisrente von Clerical Medical empfiehlt sich in Gestalt des Pension Growth Plan, da mit dieser Pensionsversicherung überdurchschnittliche Pensionszahlungen zu erwarten sind.

Die neue Pensionsversicherung wurde eigens für die deutschen Versicherten konzipiert, die die steuerlichen Vorteile der Basisrente ab 2005 in Anspruch nehmen wollen. Mit dem RETIREMENT WACHSTUMSPLAN beträgt die lebenslängliche Altersrente bei einem Beitragssatz von 1000 EUR/Monat nach 15 Jahren ca. 1000 EUR/Monat und nach 25 Jahren ca. 2.600 EUR/Monat, sofern die durchschnittliche Verzinsung von Clerical Medical in den nächsten Jahren liegt.

Eine durchschnittliche Verzinsung von 5,5% pro Jahr ist eine sehr zurückhaltende Einschätzung, da Clerical Medical in den vergangenen 30 Jahren eine durchschnittliche Verzinsung von mehr als 10% für britische Versicherte erzielt hat. Langzeit-Referenzwerte auf DM- oder Euro-Basis gibt es nicht, da Clerical Medical erst seit 1995 in Deutschland Verträge anlegt.

Das Kundenvermögen wird bei uns anders angelegt als bei den Pensionskassen. Im unwahrscheinlichen Fall einer anhaltenden globalen Wirtschaftskrise wird die Rentabilität der Klerikalen Krankenversicherung jedoch niedriger sein als die der Rentenversicherer in Deutschland; wir raten daher, für die Altersversorgung mehrere Komponenten parallel einzusetzen.

a) Der Versicherungswert wird nie sinken. b) Der Versicherungswert entspricht immer dem bis zu diesem Moment der Zahlung erzielten Höchststand. Die Clerical Medical existiert als Lebensversicherungsgesellschaft seit mehr als 175 Jahren und damit mehr als jeder andere in Deutschland.

Der RETIREMENT GROWTH PLAN hat den weiteren Vorzug, dass Clerical Medical eine englische Versicherungsgesellschaft ist, die es den Steuerbehörden in Deutschland erschwert, die Versicherungsdaten unmittelbar abzurufen und/oder die Verrechnungssteuer von den Zahlungen während der Pensionsphase zu einbehalten. Nach 2 Jahren können die Beitragszahlungen gekürzt oder vorläufig eingestellt werden.

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