Geht es um die Sicherheit bei der Geldanlage, haben Rentenfonds seit langem einen guten Ruf. Das …
Alterseinkünftegesetz
RenteneinkommensgesetzSollten wir Sie zu allen steuerlichen Fragen und anderen Dingen aufhalten?
Seit dem 1. Januar 2005 hat das so genannte Alterseinkünftegesetz die einkommensteuerliche Erfassung von Pensionsaufwendungen und Pensionen (Rentenbesteuerung) vollständig überarbeitet. Darüber hinaus variiert die Versteuerung der Rentenzahlungen, je nachdem, ob es sich um eine Rente aus einer betrieblichen Rente (Vollversteuerung), aus einer staatlichen Pensionsversicherung (siehe unten) oder aus einer Privatrente als Lebensrente (nur in Höhe des Einkommensanteils) oder als Übergangsrente handelt. 2.
Die Einkommenssteuer auf Altersrenten (insbesondere für gesetzlich vorgeschriebene Renten) wird im Folgenden erörtert. In dem Beitrag Versteuerung der Privatrente werden die Bedingungen und Eigenheiten der Einkommenssteuer auf Privatrente und Zeitrente beschrieben. Seit 2005 wird das Alterseinkommen aus der obligatorischen Pensionsversicherung "nachgelagert" versteuert. Dies bedeutet: Der Pensionsaufwand reduziert die Steuerlast während der Akquisitionsphase (Lebensarbeitszeit).
Wenn die auf diesen Leistungen basierenden Versorgungsleistungen im hohen Lebensalter ausbezahlt werden ( "Altersrente"), müssen diese Einkünfte (Rentenzahlungen) abzüglich der zum Zeitpunkt der Auszahlung gültigen Steuerfreibeträge (Einkommensteuer) der Versteuerung unterliegen ("Rentenbesteuerung"). Dies eröffnet auch der privaten Vorsorge ganz neue Perspektiven. Beispielsweise wird die Privatrente als Lebensrente wesentlich an Attraktivität gewinnen.
Im Leitfaden zur obligatorischen Altersvorsorge sind die wichtigsten Punkte zusammengefasst. Die Änderung der Rentenbesteuerung (Alterseinkommen) wird sukzessive bis zum Jahr 2040 erfolgen, da bisher nicht alle Rentenaufwendungen vollständig besteuert werden konnten. Seit 2005 ist beispielsweise ein immer größerer Teil der Pensionskosten steuerfrei und im Gegenzug wurde der steuerpflichtige Teil der darauf basierenden Pensionen im hohen Lebensalter angehoben.
Wenn Sie Ihre erste Pension im Jahr 2011 beziehen, müssen Sie ab 2011 und den folgenden Jahren 62% des Pensionsbetrages besteuern. Rentner, die im Jahr 2015 in den Ruhestand treten, müssen 70 Prozent ihrer Pensionszahlungen abführen. Anfänglich sind die Pensionen nur teilweise steuerpflichtig. Der zu versteuernde Anteil der Pensionen wird bis 2020 allmählich um 2 % pro Jahr auf 80 % und bis 2040 um 1 % pro Jahr auf 100 % erhöht.
Die steuerfreien Teile der Pensionen werden für jedes Pensionsjahr dauerhaft festgelegt. Damit wird für die erste Pension vor 2040 eine Befreiung berechnet, die sich ab dem ersten vollständigen Rentenjahr nicht änder. Ändert sich der jährliche Rentenbetrag, wird der Zuschuss angepaßt. Wenn Sie im Jahr 2005 in den Ruhestand getreten sind, wird ein prozentualer Anteil von 50% als steuerfreien Teil der Pension hinzugerechnet.
Bezieht dieser Pensionär beispielsweise im Jahr 2006 eine Pension von 12.000 EUR, wird er für den folgenden Zeitraum eine feste Vergütung von 50 % bzw. 6000 EUR erhalten. Der prozentuale Anteil für den unversteuerten Teil der Pension wird für jedes folgende Rentenjahr stufenweise reduziert.
Zum Beispiel, wenn ein Mitarbeiter im Jahr 2020 in den Ruhestand geht, beläuft sich der steuerfreie Zuschuss auf 20%, da 80% des Alterseinkommens versteuert werden. Das erste volle Rentenanwartschaftsjahr ist 2021. 12.000 EUR Pension im Jahr 2021, so erhalten Sie für den folgenden Zeitraum eine feste Freistellung von 20%, also 2.400 EUR.
Die allmähliche Anhebung der Steuern auf Altersruhegelder wird bis 2040 mit einer allmählichen Reduzierung des Rentenentlastungsbetrags einhergehen. Die Bewilligung des Ermäßigungsbetrages muss nicht beantragt werden. Gemäß 24a StG wird der Entlastungsbetrag bis 2040 auf Null reduziert. Das kann für die Senioren ein unhöfliches Wecken sein.
Infolgedessen müssen Pensionäre möglicherweise höhere Nachsteuern abführen. Das Zentralstelle für Zusatzversorgung (ZfA) informiert die Steuerbehörden. Die ZfA sammelt alle Daten über die Auszahlungen an die Rentenversicherung. Viele Pensionäre werden den später ermittelten Betrag nicht unmittelbar bezahlen können. Für die am 31.12. 2004 bereits bezogenen Pensionen und sonstigen Versorgungsleistungen der Rentenversicherung, der Landwirtschaft und der beruflichen Vorsorge liegt der Steuersatz bei 50%.
Die hieraus resultierende steuerbefreite Pension wird für die ganze Dauer der Pension festgelegt. Grundlage für die Berechnung des Freibetrags ist die jährliche Bruttorente für 2005, d.h. die Höhe der im jeweiligen Jahr bezogenen Renten ( "Pensionszusatzleistungen") einschließlich der bei Zahlung zurückbehaltenen Eigenbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung. 4. Für eine Pension von beispielsweise 12.000 EUR beläuft sich der Freibetrag auf 6.000 EUR.
Für die Besteuerung von Pensionen wird kein prozentualer Satz festgelegt, sondern ein gewisser Ausnahmenbetrag. Wenn sich der Betrag der Jahresrente ändert und es sich nicht um eine regelmässige Korrektur (z.B. Jahresrente ) handelt, muss der steuerbefreite Teil der Pension nachgerechnet werden. Für Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrente gilt diese Regelung sinngemäß.
Die Steuerpflicht eines Rentners hängt von vielen verschiedenen Aspekten ab, wie z.B. der Einkommenshöhe, dem Zivilstand, den Krankenkassenbeiträgen und eventuellen Steuerabzügen (z.B. Pauschalbeträgen für Behinderte). In der Regel muss eine Person bis zu einer jährlichen Bruttorente von rund EUR 20.000 keine Steuer bezahlen, wenn sie kein weiteres Einkommen hat.
Pensionäre waren bereits zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung gezwungen (z.B. bei hohen Renten oder anderen Einkünften). Die Frage, ob ein Pensionär in Zukunft regelmässig eine Einkommenssteuererklärung einreichen muss, muss von Fall zu Fall geprüft werden. Allerdings kann davon ausgegangen werden, dass eine große Anzahl von Rentnern aufgrund der Versteuerung von Alterseinkommen eine jährliche Einkommenssteuererklärung einreicht.
In den abzugsfähigen Pensionsaufwendungen sind spezielle Steuerabzüge für Pensionsaufwendungen und andere Pensionsaufwendungen enthalten. Diese Pensionsaufwendungen beinhalten Pensionsversicherungsbeiträge und ähnliche Aufwände. Pensionsaufwendungen im Detail: Der Pensionsaufwand umfasst Beitragszahlungen an gesetzliche Rentenversicherung, landwirtschaftliche Pensionsfonds, betriebliche Altersversorgung und gewisse fondsfinanzierte Privatlebensversicherungen. Seit 2025 können Pensionsaufwendungen bis zu einem Maximalbetrag von EUR 40.000 (bei Ehepartnern EUR 20.000) steuerlich geltend gemacht werden.
Durch die Umstellung auf die nachgelagerte Steuer werden sich die Möglichkeiten des Vorsteuerabzugs allmählich erhöhen. Ab 2005 werden 60 % der im Höchstbetrag gezahlten Beträge, einschließlich des Anteils des Arbeitgebers, zunächst von der Einkommensteuer befreit. In 2012 können 74% der unter den Höchstbeträgen erlaubten Pensionsaufwendungen in der Einkommensteuererklärung beansprucht werden.
Nach wie vor bestehen folgende Ansprüche auf den Sonderausgabenabzug: Zuschüsse zur Arbeitslosenversicherung, zur selbständigen Berufs- oder Invalidenversicherung, zur Kranken-, Unfall- und Haftpflichtversicherung sowie zur Risikoversicherung, die nur eine Todesfallleistung bereitstellen. Darin enthalten sind auch Beitragszahlungen an "alte" Rentenversicherungsverträge und bisher steuerbegünstigte Kapitallebensversicherungen, sofern deren Laufzeiten vor 2005 begannen und im Jahr 2004 eine Versicherungsprämie gezahlt wurde.
Die Höchstsumme beträgt 2.400 EUR pro Jahr. Wenn ein Erstattungsanspruch auf Heilungskosten ganz oder zum Teil ohne eigene Kosten entsteht oder für eine Krankenkasse steuerfrei ist. Der Steuereffekt bei der Beamtenpension ierung und bei der betrieblichen Altersversorgung wirkt sich im Grunde nur auf die Zulagen aus.
Die " alten " Rentenzuschüsse (40% der Rentenzahlungen, maximal 3.072 EUR pro Jahr) werden für jedes Jahr von 2005 bis 2040 abgezogen (siehe § 19 Abs. 2 EStG). Die Mitarbeiterpauschale wird seit 2005 nicht mehr abgezogen. Vielmehr wird - wie bei den Pensionen - die Werbungskostenpauschale von 102 EUR mitberücksichtigt.
Zur Vermeidung einer übermäßigen Überbelastung in der Übergangszeit durch den Entfall der Arbeitnehmerpauschale wurde ein Zuschuss zum Rentenzuschuss vorgesehen, der bis 2040 gekürzt wird (siehe letzter Abschnitt in § 19 Abs. 2 EStG). Grund für die ab 2005 mit dem Alterseinkünftegesetz eingeführte Altersbesteuerung war ein Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 6. März 2002 Das Bundesverfassungsgericht hatte festgestellt, dass die abweichende Versteuerung von Beamtenrenten und Pensionen aus der gesetzlichen Altersversorgung gegen den im Grundgesetz verankerten Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße.
Die Beamtenrenten unterliegen bisher der vollen Versteuerung, während die Ruhegehälter aus der staatlichen Altersversorgung nur in der Höhe des Einkommensanteils (in der Regel zwischen 27% und 32%) besteuert werden. Der Bundesverfassungsgericht rief den Bundestag auf, die Rentenbesteuerung bis zum 1. Januar 2005 gleichberechtigt zu regulieren. Es wurde das Einkommensteuergesetz (kurz: Alterseinkünftegesetz) verabschiedet.