Wer sein Geld breit gestreut anlegen will, kommt um eine Anlage in Fonds nicht herum. Denn er tut …
Restschuldbefreiung Insolvenz
Befreiung von der Restschuld InsolvenzBefreiung von der Restschuld bei Privatinsolvenzen oder Privatinsolvenzen
Nach Abschluss des privaten Konkursverfahrens gibt das Landgericht die geforderte Erledigung der Restschuld durch Entscheidung bekannt, wenn kein Kreditgeber die Ablehnungsgründe im Endtermin nachweisen kann. in den drei Jahren vor dem Insolvenzantrag oder nach diesem Insolvenzantrag unrichtige oder lückenhafte Informationen über seine Vermögensverhältnisse in schriftlicher Form gegeben hat, um ein Darlehen zu beantragen, Zuwendungen aus staatlichen Geldern zu bekommen oder Zuwendungen an staatliche Mittel zu verhindern, eine Restschuldbefreiung erlangt hat oder in den zehn Jahren vor dem Insolvenzantrag oder nach diesem abgelehnt worden ist,
vor oder nach dem Insolvenzantrag oder nach dem Insolvenzantrag die Zufriedenheit der Zahlungsempfänger durch die Begründung unzumutbarer Schulden oder die Verschwendung von Vermögenswerten oder die Verzögerung der Insolvenzeröffnung ohne eine Verbesserung seiner Wirtschaftslage aufschieben, hat, wenn der Insolvenzantrag im vergangenen Jahr oder nach dem Insolvenzantrag gestellt oder schuldhaft oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde, seine Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht während des Verfahrens schuldhaft oder grobfahrlässig verletzt hat, in den Listen seines Vermögenswertes und seiner Einkünfte, seiner Kreditgeber und der mit dem Insolvenzantrag zu stellenden Ansprüche gegen ihn Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit angegeben hat.
Nach Ablauf der Wohlverhaltenszeit wird eine Befreiung von der Restschuld erwirkt. Infolgedessen werden alle ausstehenden Forderungen aus einer vorsätzlichen deliktischen Haftung, sofern der Kreditgeber die entsprechenden Forderungen unter Berufung auf diesen Rechtsgrund gestellt hat, aus Bußgeldern, Strafen, Zwangsgeldern und solchen Nebenwirkungen einer strafbaren oder verwaltungsrechtlichen Zuwiderhandlung, die den Kreditnehmer zu einer Barzahlung zwingen, aus unverzinslichen Krediten, die dem Kreditnehmer zur Erstattung der Insolvenzkosten eingeräumt wurden, freigestellt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Debitor erst nach Verzicht auf die Restschuld zu tragen. Aber nur, wenn es zu diesem Zeitpunkt oder innerhalb der kommenden vier Jahre dazu in der Lage ist. Bestenfalls muss der Zahlungspflichtige nie die Kosten des Verfahrens tragen und wird ohne jegliche Bezahlung an den Zahlungsempfänger und das zuständige Gerichtsverfahren verschuldungsfrei.