Zinsen Bausparverträge Vergleich

Zinsvergleich

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Bauparkasse BHW unterbindet die Zahlung von Verzugszinsen durch Ausgleich des BGH-Urteils

Das BHW hatte den Bauherrn wegen angeblicher Einsparungen informiert. Der Auftraggeber hat dieser Beendigung zugestimmt. Dennoch bezahlte die Sparkasse das Sparguthaben zuzüglich Zinsen, obwohl das Sparguthaben zum Kündigungszeitpunkt um mehrere Tausend EUR unter dem vereinbarten Bausparbetrag lag. Der BGH (XI ZR 537/16, ZR 540/16 ) sollte am 25. Juli 2017 über die Möglichkeit der Anrechnung der Bausparsummen auf die Höhe der Tantieme befinden.

Das BHW hat seinen Vertrag auf der Basis der Allgemeinen Bestimmungen für Bausparverträge D+/Dispo+ ("ABB") abgeschlossen. Es wurde dort unter 3 (3) vereinbart: "Der Basiszins wird dem Sparkonto am Ende eines jeden Kalenderjahrs angerechnet. Der Differenzbetrag zu den Gesamtzinsen wird bei Zahlung des Gesamtguthabens auf dem Bausparkassenkonto angerechnet.

"Das Oberlandesgericht Celle (Urteil vom 14. September 2016 - 3 U 207/15 und 3 U 86/16) hatte bereits in zweiter Instanz zugunsten der Bausparkunden festgestellt, dass das BHW die Bausparverträge gemäß 488 Abs. 3 BGB nicht auflösen durfte, weil die Höhe der Sparprämie unter Berücksichtigung der Bonusverzinsung erzielt worden war.

Ausschlaggebend ist, dass sich der Bonuszins nur aus der Absichtserklärung des Bauherrn ergibt - und zwar dann, wenn der Bauherr auf den Vertrag verzichtet oder kündigt. Sie kann diese Meldungen nicht durch ihre Beendigung ersetzen. Der Bonuszins besteht somit zum Kündigungszeitpunkt nicht ohne Absichtserklärung des Sparers und kann nicht auf die eingesparte Summe angerechnet werden.

Das Kündigungsrecht der Sparkassen für den Fall, dass die Höhe der Ersparnisse nicht in vollem Umfang gespart wird, wird von den OLGs anders bewertet. Manche OLGs erachten auch die Beendigung der Bausparverträge als unwirksam: Die Anforderungen des 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB sind nicht erfüllt, da die Sparkasse das Geld nicht in voller Höhe erhalten hat.

Das ist nur dann der Fall, wenn die Vertragssumme des Zielvertrags erfüllt ist, nicht bereits dann, wenn der Zielvertrag verrechnungsbereit ist. Aus Sicht anderer OLGs ist die Beendigung jedoch wirksam: Jede Sparkasse hat zu verschiedenen Zeitpunkten andere Vorraussetzungen. Daher ist immer getrennt zu prüfen, welche Vertragsvereinbarungen existieren und ob die Sparkasse überhaupt ein Recht zur Aufhebung hat.

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