Verkauf Geschlossener Immobilienfonds

Veräußerung von geschlossenen Immobilienfonds

dem Anleger heute anbieten, wenn er sich von einer Beteiligung an einer geschlossenen Gesellschaft zurückziehen möchte. Um seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu erhalten, beabsichtigt er, das "Silberbesteck" nach zehn Jahren gewinnbringend an Dritte zu veräußern oder unter Wert zu verkaufen. Nun steht der Verkauf der Immobilie "The Gherkin" an.

Der BFH: Geschlossene Immobilienfonds, Verkauf oder Auflösung (3)

Ist die als Kaufpreissumme ausgewiesene Vergütung auch für andere Verbindlichkeiten des Verkäufers (hier: Forderungsverzicht, Klageerhebung), die nicht den Tatsachen des 23 Abs. 1 StG entsprechen, teilbar, so ist der vertraglich festgelegte Preis zu teilen. Es ist umstritten, ob ein Privatverkauf nach 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 1 S. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) besteht und wie ggf. der Kapitalgewinn zu errechnen ist.

Im streitigen Jahr (2006) wurden die Antragsteller und Beschwerdeführer (Kläger) gemeinsam als Ehepaare einkommensteuerlich.... Gegenstand der beiden Unternehmen, die als geschlossener Immobilienfonds konzipiert waren, war der Kauf, der Bau, die Bewirtschaftung, die Miete und der Verkauf von Grundstücken. Kommanditisten waren Immobilienbesitzer oder erworbene Anteile an Immobiliengesellschaften.

Die B-AG hat - zusammen mit anderen Immobilienfonds - seit 1995 die Initiative ergriffen. Der konjunkturelle Verlauf der Mittel erfüllte nicht die Erwartung der Antragsteller. Gemeinsam mit einer großen Zahl anderer Investoren nahmen die Klaeger an Sammelklagen teil und reichten Schadenersatzklagen gegen die L-Bank ein. Damit haben die Klaeger Schadenersatz fuer die Prospekt- und deliktische Haftpflicht gefordert und die Rueckzahlung ihrer Einlagen gegen Rueckgabe der Kommanditaktien schrittweise gefordert.

Die Kaufpreisfestsetzung erfolgte auf Basis eines Prozentsatzes der auf die Beteiligung des Fonds geleisteten Einlage zuzüglich eines Zinssatzes für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum "Verkauf", abzüglich der für den vorgenannten Zeitpunkt geleisteten Auszahlungen und der Verrechnungssteuer. Am. und am. März 2006 haben die Antragsteller die Offerten angenommen (B-GmbH & Co. KG) und am...3. 2006 (T-GmbH & Co. KG).

Bei der B-GmbH & Co. KG gingen 20.158,74 und bei der T-GmbH & Co. KG 20.168,74 Euro ein. Kommanditgesellschaft bestand nach dem Austritt der klagenden Parteien als geschlossener Immobilienfonds fort. Der Angeklagte und Wirtschaftsprüfer (Finanzamt - FA -) hat mit der (geänderten) Einkommensteuerveranlagung 2006 vom...2. 2010 erstmalig Erträge aus Privatverkäufen mit den Klägerinnen erfasst.

Die ausgewiesenen Werte geben nicht den Zeitpunkt an, zu dem die quotalen Schulden und der quotale Steuerbuchwert der Liegenschaften bestimmt wurden. Sie hatten ihre Anteile verkauft und damit die Voraussetzungen des 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EG geschaffen. Die Klaeger beklagen mit ihrer Berufung eine Bundesrechtsverletzung.

Mit dem Einspruchsentscheid vom September....2011 fordern die Antragsteller, das Ergebnis des Urteils der BG München vom 16. April 2015, 13 K 2956/11 rückgängig zu machen und die Einkommensteuerveranlagung 2006 vom Mai...2014 dahingehend zu ändern, dass die Einnahmen aus Privatverkäufen um 15.361 beim Antragsteller bzw. beim Antragsteller ermäßigt werden.

Soweit der Preis vorhandene Teile der Vergütung nicht enthält, bestimmen sich diese nach 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 22 Nr. 3 EG oder 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 in Verbindung mit 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UStG. 24 Nr. 1, Buchstabe a ElektroG. Damit erübrigt sich aus steuerlichen Gründen eine Verteilung der an die Antragsteller für die Teilfondsanteile.

Darüber hinaus gilt die Teilanalyse des 23 Abs. 1 S. 4 EG StG auch für die Ermittlung des Gewinns nach 23 Abs. 3 EG. Anders sieht es aus, dass die Rückzahlung von Schulden auf der Ebene des Sondervermögens zu einer steuerpflichtigen Erhöhung des Anteilswertes geführt hat, auch wenn der Immobilienwert des Sondervermögens gleich geblieben oder sogar gesunken ist.

Dies bedeutet, dass der Anteilseigner einer Vermögensverwaltungsgesellschaft gegenüber einer Person, die eine Liegenschaft erwirbt und verkauft und für die die Rückzahlung der Schuld keinen Einfluss auf den Kapitalgewinn hat, benachteiligt wird. Damit wird die Vorabentscheidung aufgehoben und die Sache an die FG zurückverwiesen ( 126 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 FGO).

Die FG hat zwar die Kauf- und Abtretungsverträge vom...3. 2006 und...3. 2006 ohne Rechtsirrtum als steuerpflichtige Umsätze im Sinne des 23 Abs. I S. I Nr. 2 Nr. 2 WpHG (1.) anerkannt. In Ermangelung von Steuereffekten kann die Zuordnung des an die Antragsteller gezahlten Betrages nicht unterlassen werden (3.).

Die Vereinbarungen vom...3. 2006 und...3. 2006 wurden von der BG ohne Rechtsirrtum als steuerpflichtige Umsätze im Sinne des 23 Abs. I S. Nr. 2 Nr. 2 EGV eingestuft a) Privatverkäufe ( 22 Abs. I S. 2 EGV) im Sinne des 23 Abs. I S. I Nr. 2 EGV sind Verkaufsgeschäfte, bei denen der zeitliche Abstand zwischen Erwerb und Veräusserung von Grundbesitz oder ihnen gleichwertigen Rechten zehn Jahre nicht überschreitet.

Dies ist eine sogenannte erweiterte Steuerstraftat, deren Realisierung mit dem Kauf des Vermögenswertes anfängt und mit dessen Verkauf beendet wird (Urteil des Bundesfinanzhofes - BFH - vom 27.6.2006 IX R 47/04, BFHE 214, 267, BStBl II 2007, 162, m.). w.N.). aa) Als Kauf und Verkauf gilt in der Regel der Kauf und die Überlassung eines Vermögenswertes gegen Entgelt an eine andere natürliche oder juristische Person im Sinne des BFH-Urteils vom 8. April 2003 IX R 1/01, BFH/NV 2003, 1171, unter Zif. 1.

b aa und vom 2.5. 2000 BFHE 192, 435, BStBl II 2000, 614, unter II.3.b). Daneben können aber auch andere marktfähige Geschäfte als Abgänge im Sinne des 23 Abs. 1 StG zu bewerten sein (vgl. u.a. Urteile des BFH in BFHE 192, 435, BStBl II 2000, 614 und vom 24.6. 2003 BFHE 202, 351, BStBl II 2003, 752, unter II.1.

b cc ). bb) Der Erwerb einer direkten oder indirekten Geschäftsbeteiligung an einer Partnerschaft ist der Erwerb oder die Veräusserung des Anteils gemäß 23 Abs. 1 S. 4 UStG. Ein mittelbarer Anteil besteht auch dann, wenn dem Steuerzahler die mit der Gründung der Gesellschaft einhergehenden Rechte steuerrechtlich als Settlor zugerechnet werden sollen ( 39 Abs. 2 Nr. 1 S. 2 der Steuergesetzgebung - AO -).

Der Verkauf erfolgt in diesem Falle unter der Voraussetzung, dass der Settlor seine (vertragliche) Position mit allen Rechten und Verpflichtungen gegen Entgelt auf einen Dritten abtritt, der sich voll in die Position des Settlors einbringt. cc ) Ein Verkauf besteht unter anderem nicht, wenn das originäre Kaufgeschäft rückgängig gemacht wird. der Falle, wenn das Kaufgeschäft (das auf den Erwerb einer Immobilie abzielt) aufgrund einer Vertragsverletzung nicht vorliegt und die Vertragsparteien sich die geleisteten Dienste vollumfänglich zurückgeben (siehe Urteile des BFH in BFHE 214, 267, BStBl II 2007, 162, unter II.2).

b; vom 28.10. 2009 IX R 17/09, BFHE 227, 349, FBl II 2010, 539, unter II.2. a, und vom 16.6. 2015 IX R 21/14, BFH/NV 2015, 1567, unter II.2. a; Bundesgerichtshofurteil vom 17.11.2005 III ZR 350/04, BFH/NV 2006, Supplement 2, 187, unter II.3. c bb; Schmidt/Weber-Grellet, Em.

23Rz49; Musil in Herrmann/Heuer/Raupach - HHR -, 23EStGRz 57; Kubus in Kirchhof, EEStG, 15th ed. Blümich / Glenk, 23 EG Nr. 151, 155; Beringhaus, Steuergesetz 2014, 624, 525; Leuchte, Betriebs-Berater 2008, 2599, 2603; P. Fischer, Finanz-Rundschau - FR - 2000, 393, 394).

In diesen FÃ?llen findet kein Verkauf statt, wenn der Settlor, der nur indirekt an einer Partnerschaft beteiligt ist, das TreuhandverhÃ?ltnis mit dem Trustor durch KÃ?ndigung kÃ?ndigt und danach seine Rechtspersönlichkeit dem Trustor Ã?bertrÃ?gt; in diesem Falle ist die RÃ?ckgabe des ursprÃ?nglich erlangten Rechtsstatus kein dem Markt offenes GeschÃ?ft, sondern nur eine notwendige Teilhandlung im Sinne des RÃ?cktritts.

Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob der Vertragsrücktritt auf Aufhebung, Beendigung, Schadenersatz oder einem sonstigen Rücktrittsgrund basiert (vgl. Urteil BFH in BFHE 214, 267, BStBl II 2007, 162). aa) Die AG ist bei der Umsetzung dieser Prinzipien auf der Grundlage einer Gesamtbeurteilung der sachlichen Verhältnisse des Einzelfalles zu dem vernünftigen Schluss gelangt, dass in jedem Rechtsstreit ein Verkauf und kein Widerruf erfolgt ist. aa) Die AG ging zunächst aufgrund des Wortlautes der entsprechenden Abrede davon aus, dass ein neuer Vertrag geschlossen wurde und nicht nur das originäre Erwerbsgeschäft rückgängig gemacht worden ist.

Als " Verkaeufer " werden die Klaeger und die Y-GmbH als " Kaeufer " bezeichne. Der " Verkauf " der Investition und der " Einkaufspreis " werden im entsprechenden Kontrakt festgelegt. Als Erwerber ist sie zum Treuhänder der Aktien der Antragsteller geworden; die Mittel blieben auch nach dem Austritt der Antragsteller bestehen. Darüber hinaus wurde das (Rückkauf-)Angebot der Y-GmbH an alle Anleger der betreffenden Sondervermögen gerichtet und nicht nur an diejenigen, die zivilrechtliche Schadenersatzansprüche erhoben hatten. bb) Die Klaeger haben diese Erkenntnisse und Einschaetzungen der FG nicht mit zulaessigen und berechtigten Verfahrensbeschwerden angefochten, so dass sie fuer den BFH verbindlich sind (§ 118 Abs. 2 FGO).

Insofern hat die AG zu Unrecht nicht untersucht, ob die an die klagenden Parteien gezahlten und als Kaufpreise ausgewiesenen Beträge ganz oder zum Teil als Verkaufspreis im Sinne des 23 Abs. 3 S. 1 StG einzustufen sind. a) Das Ergebnis aus dem Privatverkauf ist die Differenz zwischen dem Verkaufspreis und den Anschaffungs- oder Herstellkosten und den einkommensabhängigen Kosten gemäß 23 Abs. 3 S. 1 UStG.

Anschaffungs- oder Herstellkosten werden um Abschläge für Verschleiß, höhere Abschreibungen und außerplanmäßige Abschreibungen vermindert, soweit sie bei der Ertragsermittlung im Sinne des 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 bis 6 EWStG in Abzug gebracht wurden (§ 23 Abs. 3 S. 4 EWStG). Der Verkaufspreis enthält neben dem Veräußerungserlös alle anderen Vermögensgegenstände im Sinne des 8 EGV, die der Steuerzahler als Entgelt für den verkauften Vermögensgegenstand erhalten hat (siehe hierzu HHR/Musil, 23 EGVR 272; Blümich/Glenk, 23 EGVR 204).

Ähnlich wie bei der Ermittlung der Veräußerungsgewinne nach 17 Abs. 2 StG ist dann auch in 23 Abs. 3 StG zu fragen, welcher Teil einer gleichmäßigen Barzahlung als Entgelt für die Herausgabe des Vermögensgegenstandes oder für eine andere Verbindlichkeit erbracht wurde (siehe die Urteile des BFH vom 21. September 1982 VIII R 140/79, BFHE 137, 407, BStBl II 1983, 289, und vom 11. März 2003 IX R 76/99, GmbH-Rundschau 2003, 963, unter II.2.

Aufgrund der Ergebnisse der FG steht außer Frage, dass der Erwerber die Aktien nicht für eine entsprechende Vergütung übernehmen wollte, sondern beteiligt war, um den Investoren (und damit auch den Klägern) ein Entschädigungsangebot zu machen und die Rechtsstreitigkeit (Gewährträgerhaftung), die den Staat X belastet, berechenbar und rechtzeitig zu kündigen.

Auch den Klägern wurde nach den Erkenntnissen der EKG - mindestens zum Teil - der jeweilige Anschaffungspreis vergütet. Daher ist der Erwerbspreis in einen Verkaufspreis im Sinne des 23 Abs. 3 S. 1 EG G und eine Vergütung für die Zurücknahme der Schadenersatzklage und die Entschädigung von Schadenersatzansprüchen zu unterteilen. b ) Die Bestimmung des Veräußerungsgewinnes hat die AG auf andere Rechtsgrundsätze gestützt.

Es ist der Gesellschaft nicht gelungen, den Anteilswert und die darin enthaltene Liegenschaft zum Übertragungszeitpunkt zu bestimmen und damit die Fragestellung zu beantworten, welcher Teil des Verkaufspreises für die Abtretung des Trusts und welcher Teil für andere Vergütungen des Klägers ausbezahlt wurde. Der Vorwurf der KlÃ?ger, dass die Aktien zum Ã?bertragungszeitpunkt aufgrund der darin befindlichen "Schrottimmobilie" keinen oder nur einen sehr niedrigen Gegenwert hatten und ob und in welchem Umfang der Kapitalanlagenwert unter dem tatsÃ?chlichen Kaufangebot liegt, wurde nicht untersucht.

Die Zuweisung des an die KlÃ?ger gezahlten Betrages kann aus VereinfachungsgrÃ?nden nicht unterlassen werden, da der als Ausgleich gezahlte Wert nach anderen Bestimmungen steuerpflichtig ist und eine AusschÃ?ttung daher die zu bestimmende Einkommenssteuer nicht beeinflussen wÃ?rde. Soweit die klagenden Parteien auch mit den vereinnahmten Entgelten abgegolten wurden, gibt es keine Erträge gemäß 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 22 Nr. 2 in Verbindung mit 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 22 Nr. 2 in Verbindung mit 22 Nr. 1, 22 Nr. 2, 20.

a) Erträge aus Miete und Leasing gemäß 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EWStG bestehen nicht bereits, weil die hierfür geleisteten Zahlungen nicht im Rahmen einer Überlassung der Nutzung durch die klagenden Parteien erfolgt sind, sondern aufgrund einer (im laufenden Rechtsstreit nicht bestrittenen) Schadenersatzverpflichtung, die ihre Rechtsgrundlage in einem Miet- oder Nutzungsüberlassungsverhältnis nicht hat.

aa) Eine (sonstige) Dienstleistung im Sinne des 22 Nr. 3 EG ist jede Handlung, Duldung oder Unterlassung, die Vertragsgegenstand sein kann und die eine Vergütung einleitet.

Hat eine Verzichtspflicht eine eigene ökonomische Tragweite und wird im Gegenzug eine bestimmte Handlung, Duldung oder Unterlassung ausgeglichen, so ist dies eine selbständige Tätigkeit, die nach 22 Nr. 3 StG steuerpflichtig sein kann, wenn nicht durch andere zukünftige Ereignisse eingegriffen wird. Allerdings führen nicht alle Einkünfte aus einem Verzicht auf Rechte zu Einnahmen nach 22 Nr. 3 UStG.

Neben den anderen Einkommensarten weist der Standard das Einkommen aus Erwerbsarbeit aus und übernimmt damit die allgemeinen Charakteristika des Einkommens nach 2 StG (vgl. Urteile des BFH vom 23.2. 1999 IX R 86/95, BFHE 188, 552, BStBl II 1999, 590; vom 19.3. 2013 IX R 65/10, BFH/NV 2013, 1085, unter II.2.

VIII B 26/06, BFH/NV 2007 viii b 26/06, 1113, unter II.1. a; Fischer in Kirchhof, a.a.O., 22 Abs. 66). bb) Soweit die klagenden Parteien über den Beteiligungswert hinaus vergütet worden sind, haben diese Leistungen nicht ihre Rechtsgrundlage in einem versprochenen Klageabzug oder dem Forderungsverzicht.

Der Schadenersatzanspruch der Klägerinnen wurde nicht zurückgezogen, um von der Y-GmbH eine gezielte Vergütung zu erwirken. Rechtsgrundlage für die über den Beteiligungswert hinausgehende Vergütung war nach den Erkenntnissen der FG allein die Entschädigung der klagenden Parteien für die aus dem Erwerb der Anteile resultierenden Pflichten, unter anderem nach den Prinzipien der Prospektpflicht und aus Deliktsrecht.

Damit ist die Lage nicht mit der eines so genannten "Berufsklägers" zu vergleichen (vgl. Urteile der BG Köln vom 11. Juni 2015, 13 K 3023/13, EFG 2015, 1540, endgültig und absolut). Im Gegensatz zum beschlossenen Verfahren haben die Klaeger keine konkrete Einkommensklage eingereicht, um die Forderung durch eine Geldleistung "kaufen" zu koennen, zumal auch die Y-GmbH nicht an der Schadensersatzklage beteiligt war.

c ) Es besteht auch kein Ersatz für einen verlorenen Kapitalgewinn gemäß 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 24 Nr. 1 Buchstabe a UStG. Das ergibt sich bereits daraus, dass die KlÃ?ger ihre Anteile verÃ?uÃ?ert haben und insofern einen Verkaufserlös erlangt haben.

Der darüber hinausgehende Teil wurde den Klägern als Entschädigung für die aufgrund einer vertraglichen und deliktischen Verpflichtung erhobenen Forderungen und nicht als Entschädigung für einen fehlgeschlagenen Verkauf oder einen Verkauf unter dem Nennwert gewährt. a) Die Ratingagentur muss zunächst klären, welcher Teil des entsprechenden Verkaufspreises für die Abtretung des Trusts verwendet wurde und welcher Teil auf die anderen Komponenten der Dienstleistung zurückzuführen ist - insoweit gibt es kein Verkaufsgeschäft für Immobilien.

aa) Entscheidend ist, was ein Dritter für die Anteile zu bezahlen gehabt hätte. Es dürfen nur solche Daten herangezogen werden, zu denen ein beabsichtigter Acquirer Zugriff hätte, weil er sie aus allgemeingültigen Informationsquellen (Fondspublikationen, Jahres- und Jahresberichte der vergangenen Jahre, Zeitungsberichte usw.) beziehen könnte.

cc ) Stellt sich bei einer entsprechenden Wertermittlung der Klägeranteile heraus, dass diese nicht mit dem in den Verträgen genannten Nennwert der Einbringung, sondern mit einem geringeren Betrag zu werten sind, so scheint der zusätzliche Teil des entsprechenden "Kaufpreises" nicht für die Abtretung der Aktien, sondern für sonstige Verbindlichkeiten der Beklagten untereinander bezahlt worden zu sein und damit nicht zum Verkaufspreis zu gehören.

a) Nach 23 Abs. 1 S. 4 EPÜ gilt der Erwerb oder die Veräusserung einer direkten oder indirekten Anteile an einer Vermögensverwaltungsgesellschaft als Erwerb oder Veräusserung des anteilsmässigen Vermögens. Der nach § 23 Abs. 1 S. 4 EWStG für den Falle des Eintritts oder Ausscheidens aus einer Partnerschaft anzuwendende Bruchteil der Analyse bezieht sich auf die Fragestellung, ob der Aktionär das künftige Ereignis des 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EWStG i.d. mit seinem Eintritt oder Ausscheiden aus der Firma innerhalb der Zeiträume des § 23 Abs. 1 EWStG realisiert (siehe die Begründung zu 23 Abs. 1 S. 4 EWStG).

Bei § 23 Abs. 1 S. 4 EG entstehen Veräußerungsgewinne oder -verluste ausschließlich auf Gesellschafterebene (vgl. auch die Urteile des BFH vom 21.1. 2014 R 9/13, BFHE 244, 225, VStBl II 2016, 515, unter II.2. a bb, und vom 13.7. 1999 VIII R 72/98, BFHE 190, 87, VStBl II 1999, 820, unter II.1.

. und vom 9, 2000 VIII R 41/99, BFHE 192, 273, BStBl II 2000, 686, under II. 2a on shares within the meaning of 17 EStG; Obfinanzdirektion Frankfurt am Main, circular dated September 2000, 2015, rechts = SIS 15 23 54, under 1.2. see also auch Engel, Vermögensverwaltende Personengesellschaften im Ertragsteuerrecht, 2nd ed.

Das Ergebnis ist daher gemäß 23 Abs. 3 S. 1 EG für jeden Teilnehmer auf der Grundlage seiner Einzelanschaffungskosten und seines Einzelverkaufserlöses zu bestimmen (siehe Urteil BFH in BFHE 244, 225, BStBl II 2016, 515, unter II.2. a cc; Bruschke, Deutsche Börse 2008, 728, 729). Hinsichtlich der Zielsetzung des 23 StG, den persönlichen Veräußerungsgewinn oder Veräußerungsverlust des Aktionärs und damit seine steuerlichen Leistungen zu verbuchen (vgl. dazu auch den Abschnitt über den Kirchhof in Kirchhof, a.a.O.),

23 Abs. 1) sind die einzeln aufgewendeten Erwerbskosten der Antragsteller und die von ihnen aus dem Verkauf der in der Investition berücksichtigten Liegenschaften erwirtschafteten spezifischen Erlöse zugrunde zu legen (siehe auch Urteil BFH in BFHE 244, 225, BStBl II 2016, 515, unter II.2. a cc).

Unterstützt wird diese persönliche Interpretation der Rückstellung durch die Bestimmung in 23 Abs. 3 S. 4 EG, nach der die Anschaffungs- oder Herstellkosten durch Abnutzungsabzüge, Erhöhungen und außerplanmäßige Abschreibungen vermindert werden, soweit diese bei der Einkommensermittlung im Sinne des 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 bis 6 EGStG abzugsfähig sind.

23 Abs. 3 S. 4 EGStG beruht ausschließlich auf der individuellen Versteuerung des Investors und nicht auf der Situation der Unternehmung, falls 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EGStG auf Gesellschafterebene umgesetzt wird. Demnach sind die Abschlusskosten der KlÃ?ger um die ihnen in der Vergangenheit zugeschlagenen BetrÃ?ge zu kÃ?rzen und von ihnen bei den AbnutzungsabzÃ?gen tatsÃ?chlich in die Berechnung einzubeziehen.

Hiervon ist zu trennen von der Umsetzung der Tatsachen des 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 4 EG auf Stufe der Vermögensverwaltungsgesellschaft, die dem Aktionär aufgrund von 39 Abs. 2 Nr. 2, 179 Abs. 1, 180 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Buchstabe a AO über die getrennte und gleichmäßige Ermittlung der Erträge zurechenbar ist.

Der Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung ergibt sich in diesem Falle auf Unternehmensebene. Die nach § 23 Abs. 3 StG auf Gesellschaftsebene bestimmten Erträge sind dem Aktionär über die getrennte und gleichmäßige Gewinnermittlung zuzuordnen. b) Im Falle des auf Gesellschafterebene entstehenden Veräußerungsgewinnes umfasst der Verkaufserlös alles, was der Investor vom Übernehmer für die Abtretung seiner (nicht) mittelbaren Anteile erlangt hat.

Der Verkaufspreis im Sinne des 23 Abs. 3 S. 1 UStG kann auch die Befreiung des Verkäufers von einer verbindlichen Verpflichtung beinhalten (vgl. HHR/Musil, 23 u. a. U. A. S. 272; Blümich/Glenk, 23 u. a. U. S. 204 U.). Der FG zufolge sind die Klaeger jedoch nicht von einer sie beschwerenden Haftung freigestellt.

Für die Haftung der Kommanditgesellschaft als (nur indirekt beteiligte) Settlor-Kommanditisten haften die KlÃ?ger aufgrund der entsprechenden Anwendugsregelung des § 171 Abs. 1 HGB nicht. Hinsichtlich der Ansprüche gegen die Klaeger nach 172 Abs. 4 Sätze 1 und 2 HGB hat die BG G keine Hinweise darauf gefunden, dass die Zahlungen der Mittel an sie als Rueckzahlung von Kautionen oder eingezogenen Gewinnanteilen zu einer Herabsetzung des Stammkapitals unter den eingezahlten Einlagebetrag gefuehrt haben.

Eine andere Regelung des 23 Abs. 1 S. 4 StG besteht nicht. Es geht lediglich um die Fragestellung der Realisierung des Sachverhalts des 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 4 StG im Falle des Erwerbs und der Veräusserung eines Geschäftsanteils an einer Vermögensverwaltungsgesellschaft.

Für die Bestimmung des vom Aktionär nach 23 Abs. 3 StG einzeln realisierten Veräußerungsgewinnes oder -verlustes gilt er jedoch aufgrund seiner Systematik und der Verweisung in 23 Abs. 3 S. 1 StG im streitigen Jahr nicht nur für Abs. 1 S. 1 der Regelung (a. A. Lupczyk, FR 2016, 825, 826).

Dabei ist es unerheblich, welcher Anteil des Fondsbeitrags für den Erwerb von Grundstücken verwendet wurde und welcher Anteil in Aufwendungen und Kommissionen floss. Den Untersuchungen liegen weder die einzelnen Akquisitionskosten der Antragsteller noch der an die Antragsteller gezahlte Verkaufspreis zugrunde. Im Übrigen ist die Gewinnbestimmung der FA schon deshalb falsch, weil sie sich nicht auf die Werte zum Beitrittszeitpunkt und Verkauf der Klägerin stützt, sondern auf die Erkenntnisse der AG aus den am 31. Dezember 2005 auf Fondsebene festgestellten Wertansätzen, die vom Auftraggeber der Fondsgesellschaft ohne die Möglichkeit einer Überprüfung durch die Klaeger und die FA uebermittelt worden sind.

Darüber hinaus werden bei der Ermittlung des Gewinns gemäß 23 Abs. 3 S. 4 EGV die auf Fondsebene gemäß der Anteilsquote der klagenden Partei in Abzug gebrachten Abnutzungsbeträge ohne - wie es der Rückstellungstext erfordert - Bezugnahme auf die von den klagenden Parteien während ihrer Beteiligungszeit bei der Ermittlung der Erträge genommenen Beiträge herangezogen. e) Die FG hat den Kapitalgewinn oder -verlust nachzuberechnen.

Die FG wird aufgrund der Bestimmung in 23 Abs. 3 StG vom Kaufpreis der betreffenden Investition die Erwerbskosten der Investition einschließlich des Aufschlags und der den KlÃ?gern entstandenen Entsorgungskosten in Abzug bringen und dann die bei der Bestimmung des Einkommens der KlÃ?ger nach  23 Abs. 3 S. 4 StG in Abzug gebrachten Abnutzungs-, Erhöhungs- und Sondereffekte addieren.

Wie bei der vorherigen Ermittlung des FAS ist zu beachten, dass sowohl die Akquisitionskosten als auch der Verkaufserlös nicht vollständig, sondern nur teilweise den nach 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StG zu versteuernden Vorgängen zuzurechnen sind.

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