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Direktversicherung 2016
Erstversicherung 2016Präsentiert auf der Hauptversammlung am 23. Mai, für wen lohnt sich die Direktversicherung?
Erstversicherung - Portefeuille in Deutschland bis 2016
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Worauf müssen Unternehmer bei einer Versicherungslösung achten?
Direktversicherungen und Pensionskassen werden als verwaltungs- und haftungsmindernde Kanäle für Unternehmer im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung angesehen und sind daher sehr beliebt. Dies liegt unter anderem daran, dass die Forderungen im Falle eines frühzeitigen Austritts eines Mitarbeiters auf das in der Direktversicherung oder Pensionskassenvorsorge Gesparte begrenzt werden können.
Vorraussetzung ist jedoch, dass sich der Auftraggeber für die so genannte Versicherungslösung entscheidet. Diese versicherungstechnische Variante entlastet den Mitarbeiter, so dass er nicht für den pro rata temporis bestimmten Teil haftet, der höher sein kann als der eingesparte Teil, wenn er z.B. die Direktversicherung oder Pensionskassenverpflichtung erst nach einer längeren Betriebszugehörigkeit erlangt hat.
Rechtsgrundlage für die so genannte Versicherungslösung ist 2 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG für die Direktversicherung und 2 Abs. 3 Satz 2 BetrAVG für die Unterstützungskasse. Bei der Versicherungslösung muss der Auftraggeber die Versicherungslösung innerhalb von drei Monate nach Verlassen des Unternehmens vom Begünstigten und dem Versicherungsunternehmen verlangen.
Zu diesem Zweck muss der Unternehmer dem Begünstigten ein unentziehbares Zeichnungsrecht gewähren und alle Hypotheken, Zessionen oder Rückstände bei den Einlagen aufheben. Darüber hinaus muss die Versicherungsgesellschaft die überschüssigen Aktien zur Erhöhung der Leistungen einsetzen und dem Mitarbeiter das Recht auf Weiterführung seiner eigenen Beiträge zuerkennen. Bisher war es in der Regel so, dass die Versicherungslösung sowohl im zugrunde liegenden Arbeitsrecht als auch im Kollektivversicherungsvertrag zwischen Dienstgeber und Vorsorgeeinrichtung geschaffen wurde.
Gemäss der Rechtssprechung des BAG vom 19. Mai 2016 (3 AZR 794/14) ist dies jedoch nicht mehr erlaubt. Das BAG verlangt, dass die Versicherungslösung in direktem Bezug zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht. Es scheint sich jedoch zu erörtern, ob eine frühere Bestimmung, die der Mitarbeiter aus einer Pensionskasse oder anderen ihm zur Verfuegung stehenden Dokumenten ziehen koennte, nicht auch den Schutzziel des Standards erfuellt, da der Mitarbeiter fruehzeitig weiss, was im Fall eines fruehzeitigen Austritts zutrifft.
Die neue Jurisdiktion des BAG bringt für die Unternehmer einen höheren administrativen Aufwand mit sich. Neben den früheren Bestimmungen ihres Vorsorge- und Kollektivversicherungsvertrages müssen sie künftig sowohl den Versicherungsgeber als auch den Begünstigten in jedem einzelnen Fall darüber informieren, dass sie die Vordruckregelung anstreben. In den Fällen der vergangenen Jahre ergibt sich auch die Fragestellung, ob ein Haftungspotenzial für den Unternehmer besteht.
Allerdings ist zu befuerchten, dass auch die einzelnen Mitarbeiter in der Vergangenheit ueberprueft werden koennten. Bei der Versicherungslösung wird häufig auch die Position des Versicherungsnehmers vom früheren auf den jetzigen Mitarbeiter oder auf den Nachfolger überführt. Der Anspruch wird dann entweder vom Begünstigten selbst oder vom neuen Dienstgeber operativ weitergeführt.
Im Vertrag über den Wechsel des Versicherungsnehmers zwischen dem früheren und dem Begünstigten (private Fortsetzung) kann der Unternehmer stillschweigend die Inanspruchnahme der Versicherungslösung einfordern. Durch die Versetzung der Position des Versicherungsnehmers verliert der frühere Arbeitnehmer seine Ausführungsrechte. In beiden Fällen wird der frühere Unternehmer prinzipiell von seiner Verantwortung befreit.
Schlussfolgerung: Im Hinblick auf die Rechtssprechung des BAG sollten Unternehmer ihr Austrittsverfahren überprüfen und vor allem allfällige Austrittsschreiben mit dem Anspruch auf die versicherungstechnische Regelung vervollständigen und auch den Anspruch auf die versicherungstechnische Regelung dem Versicherungsgeber mitteilen.