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Steuerliche Absetzbarkeit Basisrente
Absetzbarkeit der BasisrenteSteuerfreibeträge für die Rürup-Rente 2018
Die Steuerfreibeträge für die Rürup-Rente / Basisrente wurden ab 2018 angehoben. Nachfolgend die neuen Steuerfreibeträge für die Rürup-Rente bzw. Basisrente für 2018: Die Einkommensschwelle für die Knappschaft ist zum Wendepunkt 2018 wieder von 94.200 auf 96.000 Euro anstiegen. Hierdurch wird auch die steuerliche Rürup-Rente angehoben. Die Steuerfreibeträge für die Rürup-Rente sind seit 2015 an die Einkommensgrenze der Knappschaftgebunden.
Die Steuerfreibeträge für die Rürup-Rente waren nach der Gesetzesreform an die Höchstbeträge der Knappschaft gebunden. Damit ist gewährleistet, dass die Steuerfreibeträge auch in den nächsten Jahren stetig steigen werden. Im Jahr 2018 ergeben sich folgende Berechnungsergebnisse: Der maximale zuschussfähige Betrag für Pensionsaufwendungen wird auf den vollen Euro-Betrag aufaddiert.
Daraus resultiert ein Steuerfreibetrag von 23.808 für Alleinstehende und 47.616 für Ehen. Die folgenden Beträge sind bei dieser Freistellung zu berücksichtigen. Für die meisten Grundrenten ist es möglich, die Jahresprämien durch eine Zusatzzahlung in der vorhandenen Police zu erhöhen.
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Einkommensteuerliche Berücksichtigung der Grundrente
Sowohl die so genannte Bestandsrente (Renten, die vor dem 31.12.2004 begannen ) als auch die im Jahr 2005 erstmalig gewährten Pensionen werden seit 2005 mit 50 % besteuert. Bis 2040 wird sich der Steueranteil schrittweise auf 100 % erhöhen. Die verbleibende steuerfreie Pension wird in EUR in einem lebenslangen Steuerfreibetrag festgelegt.
Der Steuersatz für 2018 beträgt 76 Prozent. Als Gegenleistung können die Beträge für die Grundrente (Beiträge zum Rentenaufbau ) als Sonderaufwand vom steuerpflichtigen Gewinn einbehalten werden. Im Jahr 2018 sind 86% der eingezahlten Beträge (maximal 23.712 EUR pro Jahr für Singles und 47.424 EUR pro Jahr für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartnerschaften) als Sonderausgabe abzugsfähig.
Damit können für 2018 höchstens 20.392 EUR (40.784 EUR für Ehepaare oder eingetragene Lebenspartnerschaften) als Sonderausgabe beansprucht werden. Im Jahr 2025 wird sich der Sonderkostenabzug um 2 %-Punkte pro Jahr erhöhen. In 2025 können dann 100 % der eingezahlten Beträge als Sonderausgabe eingefordert werden. Die folgende Übersicht gibt Ihnen einen Einblick in den Sonderkostenabzug und den zu versteuernden Pensionsanteil.