Für eine erfolgreiche Geldanlage ist es wichtig, die infrage kommenden Anlageprodukte zu verstehen …
Sparbuch Sparkonto
Sparkonto für SparbücherWohnmobil Bank Rhein
Bei einer Freistellungsbestellung bleibt Ihr Kapitalertrag bis zur Summe der Sparpauschale, d.h. EUR 801 für Einzelpersonen und EUR 1.602 für gemeinschaftlich veranlagte Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner, weiterhin unversteuert. Verfügt die Hausbank nicht über einen Befreiungsauftrag, muss sie vom Gesetzgeber 25-prozentige Quellensteuer zuzüglich des Solidaritätszuschlags und ggf. Kirchensteuern auf alle Kapitaleinkünfte an das Finanzamt abtreten.
Die Sparbeträge können auch auf mehrere Bankkonten und Finanzanlagen bei unterschiedlichen Banken umgelegt werden. Wenn sich die Depots oder Anlagen auf mehrere Institutionen verteilen, müssen Sie jedem dieser Institutionen separate Befreiungsanweisungen ausstellen. Der Gesamtbetrag aller erlassenen Freistellungsverfügungen ist auf die maximale Sparerpauschale beschränkt (siehe oben). Falls Ihr Verdienst unter der Einkommenssteuergrenze ist, müssen Sie keine Steuern auf Kapitaleinkünfte zahlen.
Um zu verhindern, dass die Investmentbank die Steuern zahlt, müssen Sie eine so genannte NV-Bescheinigung - auch NV-Bescheinigung oder NV-Bescheinigung genannte NV-Bescheinigung - einreichen. Bei einer NV-Bescheinigung ist die Steuerfreiheit nicht auf die oben genannte Sparerpauschale beschränkt.
Umweltsparkonto als flexiblem Sparkonto
Das Umwelt-Sparbuch ist Ihnen beinahe so vertraut wie das Sparbuch. Ganz gleich, wie oft Sie Ihr Guthaben ein- oder auszahlen wollen - mit dem UmfeldSparbuch bezahlen Sie keine Kontoführungs- oder Bearbeitungsgebühren. Sie können bis zu 2.000 EUR pro Monat ohne Vorankündigung beziehen, Abhebungen über 2.000 EUR bitte innerhalb eines Kalendermonates unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist mitteilen.
Wenn es um Fragen der Arbeitssicherheit geht, sind Sie mit dem UmfeldSparbuch immer auf der richtigen Adresse. Flexible Sparkonten mit einer Frist von 3 Monaten. None, Pro Kalendermonat: Kündigungsfrist: Auszahlungen:
Beweise| Das gute Altsparbuch
Das Kreditinstitut muss nachweisen, dass es dem Kreditgeber ein Sparkonto ausbezahlt hat. Interne Bankbelege und der reine Ablauf der Zeit seit Ausstellung des Sparbuches oder seit dem Zeitpunkt der letztmaligen Aufnahme in das Sparbuch begründen an sich keine Umkehr der Beweislast zugunsten der Hausbank (OLG Celle 18.6. 08, 3 U 39/08, Abrufnummer 082088). Die Klägerin hatte 1971 ein Sparkonto eingerichtet und das Sparbuch als Kaution für einen Bausparkredit an eine Sparkasse abgegeben.
Obwohl das Kredit bereits 1982 beglichen wurde, gab die Sparkasse das Sparbuch erst 2005 an die Klägerin zurück. Letztere forderte die Herausgabe des im Sparbuch gezeigten Kontoguthabens von rund EUR 8000. Sie lehnte mit der Begruendung ab, der Klaeger habe das Bankkonto bereits 1982 aufgeloest und den Restbetrag ausbezahlt.
Die Klage wurde vom Landgericht Stade abgewiesen, weil es der Gesellschaft aufgrund der langen Frist kaum möglich war, den geforderten Zahlungsnachweis für das Guthaben zu erbringen. Vielmehr hätte der Antragsteller nachweisen müssen, dass die Hausbank ihn nicht bezahlt hat. Daß die Klägerin zunächst einen Anspruch gegen die Angeklagte hatte, ist zwischen den Beteiligten unstrittig.
In jedem Fall muss der Antragsgegner prinzipiell nachweisen, dass er seine Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Antragsteller erfüllte. Die Wichtigkeit der internen Bankdokumente und die seit der Ausstellung des Sparbuchs oder seit der letzen Buchung verstrichene Zeit ist neben anderen Sachverhalten des Einzelfalles, wenn ein Vergleich durch die Banken zwischen den Beteiligten strittig ist, in mehreren Fällen von höherer Instanz entschieden worden:
Als Zahlungsnachweis ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts Frankfurt ein in den Urkunden der Nationalbank "aufgelöster" Bestätigungsvermerk, der auch nicht einmal ein Namensschild trägt, nicht angebracht, wenn der Antragsteller das Sparbuch noch nicht verändert hat (NJW-RR 89, 1517). Das Gegenteil hatte die BayernLB nicht nachgewiesen ( 286 ZPO), der für den klagenden Kunden, den Kunden, einen aus dem Sparbuch hervorgehenden Beleihungswert spricht.
Die Beweise, die für den Beschwerdeführer sprechen, hat sie nicht einmal geschüttelt. Eine Umkehr der Beweislast lehnte der BGH ab, weil der Antragsteller das unbewertete Sparbuch noch in der Hand hatte und keine Sachverhalte vorgetragen wurden, die eine Abwertung des Antragsgegners aus vom Antragsteller zu vertretenden Umständen verhindert hätten (NJW-RR 89, 1518).
Das Schütteln der Aussagekraft eines Sparheftes musste hohen Ansprüchen genügen. Interne Bankbelege reichten nicht aus. Eine Umkehr der Beweislast bei Vorliegen eines Sparhefts mehr als 20 Jahre nach der letzen Einbuchung wurde vom Oberlandesgericht Hamburg jedoch "aufgrund der hier herrschenden Besonderheiten " für möglich erachtet ("WM 89, 1681). Das Oberlandesgericht ging ferner davon aus, dass der Antragsteller seine anderen Geschäftsbeziehungen mit der beschuldigten Hausbank, d. h. sein Kontokorrentkonto und seine genossenschaftlichen Anteile, beendet habe; die Vermutung, dass er dann auch sein Sparkonto mit dem Antragsgegner beendet habe, sei nicht mehr fern.
Der BGH hält es für nicht empirisch belegt, dass ein Sparkonto geschlossen wurde oder kein Aktivsaldo mehr besteht, wenn der Sparbuchinhaber seit Jahrzehnten keine Buchungen vorgenommen hat (NJW 02, 2207). Auch das Oberlandesgericht Celle teilt diese Auffassung: Interne Bankbelege, die nicht unter 416 ZPO fielen, sind nach 286 ZPO (Zöller/Geimer, ZPO, Auflage Nr. 226, 416 Rn. 13) zu beurteilen, die in der Regel nicht ausreichen, um den vollständigen Nachweis des Sparbuches zu erbringen.
Der lange Zeitraum, in dem die Nationalbank kaum feststellen kann, warum ein Sparkonto geschlossen wurde, begründet keinerlei Privilegien für die EZB. Obwohl sie oft von Kunden gezwungen wird, Zahlungen zu leisten, ohne ein Legitimationsdokument vorzulegen, ist sie ernsthaft besorgt, dass eine solche Fehlverhaltensweise einer Hausbank nützt.
Reservierungen ohne Sparbuch sind nicht erlaubt. Der Antragsgegner war auch von Anfang an daran gehindert, in seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Sparbilanz aufzunehmen, die er nachweisen muss, dass er ein Sparkonto an den Kreditgeber ausbezahlt hat. Interne Bankbelege und der reine Zeitraum seit der Ausstellung des Sparbuches oder seit der letzen Aufnahme in das Sparbuch begründen an sich keine Umkehr der Beweislast zugunsten der Hausbank (OLG Celle 18.6. 08, 3 U 39/08).