Usancen

Gepflogenheiten

Zahlreiche übersetzte Beispielsätze mit "by the use" - Englisch-Deutsches Wörterbuch und Suchmaschine für Millionen von englischen Übersetzungen. Eine Auflistung der verfügbaren Praktiken und Abschlussschreiben der Wiener Warenbörse finden Sie hier. Die Übersetzung für'Usancen' im kostenlosen Deutsch-Französischen Wörterbuch und vielen anderen französischen Übersetzungen. Die Börsenpraktiken sind börsenindividuelle Handelsbräuche für die Abwicklung von Börsengeschäften. Praktiken, die keinen Spaß machen.

Ussancen - Wirtschaftsenzyklopädie

Allgemeiner Begriff für Handelsgepflogenheiten, die in vielen Wirtschaftszweigen gebräuchlich sind. Die Praktiken werden entweder weitergegeben oder aufgeschrieben. Die Praktiken werden nun an den Handelsplätzen in den Konditionen für den Regulierten und den Regulierten Freiverkehr dokumentiert. Gebräuchliche Handelspraktiken und -rechte der Börse. Festgelegte Vorschriften und Zölle, die sich beispielsweise für die Abrechnung von Geschäften an den Waren- und Effektenbörsen durchgesetzt haben.

Festgelegte Handelsgepflogenheiten der Börsen, die heute fast ausschließlich in schriftlicher Form festgelegt sind, insbesondere in den Handelsbedingungen an den Börsen in Deutschland vom 11. Januar 1983 für den offiziellen Börsenhandel und den Praktiken der Standing Commission on Matters in offiziell nicht börsennotierten Wertpapieren vom 3. Mai 1973 für den regulierten Freihandel.

Usanz (Deutsch)

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Börselexikon: Usancen | Erklärung der Usancen

Der Begriff "Usance" kann als Gewohnheit interpretiert werden. Der Begriff wird hieraus abgeleitet als Bezeichnung für bestimmte Handelspraktiken, die sich je nach Industrie oder Bereich ausprägen. Gewerbliche Bräuche werden durch die gemeinsame und eigentliche Übung bindend und regeln den Handelsbrauch des Handels. Anders als im herkömmlichen Recht können sich Handelsgepflogenheiten innerhalb kurzer Zeit durchsetzen.

Prinzipiell gilt dies nur dann zwischen Händlern, wenn eine gleichmäßige, permanente und vor allem freiwillig stattfindende effektive Übung der Teilnehmer erfasst wird. Handelspraktiken sind jedoch keine bindenden rechtlichen Normen, sondern müssen vor allem in Deutschland miteinbezogen werden. 346 HGB schreibt vor, dass bei der Beurteilung von geschäftlichen Vorgängen, vor allem von Absichtserklärungen, Geschäftspraktiken zu berücksichtigen sind.

Diese Handelsgepflogenheiten sind somit rechtsverbindlich, auch wenn sie nicht in schriftlicher Form niedergelegt oder explizit zugesagt wurden. Es besteht nur dann eine Beschränkung, wenn die Handelsgepflogenheiten dem geltenden Recht zuwiderlaufen oder wenn einzelne und voneinander abweichende Vorrang haben. Die Praktiken haben sich aus dem Verhalten der Händler zueinander, d.h. aus der Bearbeitung von Transaktionen und Anlieferungen, herausgebildet.

Bei unvollständiger oder mehrdeutiger Formulierung von Kaufverträgen ergänzt die Praxis die fehlende Komponente oder gibt eine Auslegungsregel vor. So gibt es unterschiedliche Praktiken, die im allgemeinen Wohl der jeweiligen Vereinigungen ausgearbeitet wurden, wie z.B. der internationale Getreide- oder Ölsaatenhandel, wo für einzelne Gebiete besondere Vorschriften bestehen. Der Wertpapierhandel ist fast vollständig in schriftlicher Form geregelt:

Der amtliche Börsenhandel und der regulierte Markt werden durch die Handelsbedingungen an den Börsen in Deutschland bestimmt. Danach sind die betreffenden Gesellschaften einer strikten Veröffentlichungspflicht unterworfen, müssen seit mind. drei Jahren existieren und müssen gewisse Auflagen in Hinblick auf das Kapital und den erwarteten Marktwert der Anteile einhalten. Geregelter Kapitalmarkt ist seinerseits ein durch Konditionen geregeltes Segment im offiziellen Warenverkehr.

Doch auch im außerbörslichen Bereich, der seit einigen Jahren als Offener Handel bekannt ist, gibt es Praktiken, die im Unterschied zum offiziellen und regulierten Bereich jedoch privatrechtlichen Charakter haben. Weniger strikte Auflagen bestehen, so genügen z. B. die von der zuständigen Aufsichtsstelle genehmigten Prospekts oder Expose. Daneben bestehen Auskunftspflichten bei wesentlichen Veränderungen im betreffenden Unter-nehmen.

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