Schuldner

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Der Schuldner ist eine natürliche oder juristische Person, die eine vertragliche oder gesetzliche Leistungspflicht hat. Der Schuldner ist verpflichtet, eine Zahlung an seinen Gläubiger aufgrund einer vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtung zu leisten. Zahlreiche übersetzte Beispielsätze mit "Schuldner" - Englisch-Deutsches Wörterbuch und Suchmaschine für Millionen von englischen Übersetzungen. Wer jemandem Geld schuldet, muss diese Schuld bezahlen. Der Schuldner- und Insolvenzberatungsdienst der Landeshauptstadt Düsseldorf hat sich mit anderen Beratungsstellen zu einem Verein zusammengeschlossen.

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Der vorliegende Beitrag befasst sich mit dem Schuldner im allgemeinen Zivil- und Vollstreckungsrecht. Das Insolvenzverfahren wird unter Insolvenzgesetz (Deutschland) erörtert. Der Schuldner ist eine physische oder rechtliche Instanz, die eine vertragliche oder rechtliche Verpflichtung zur Erbringung hat. Damit ist der Schuldner zur Erbringung einer bestimmten Dienstleistung im Rahmen der vorhandenen Verpflichtung gegenüber dem Schuldner verpflichtet. Der Schuldner ist daher gehalten, dem Schuldner eine besondere Dienstleistung zu erweisen.

Der Ergänzungsbegriff zum Schuldner ist daher derjenige. In der Umgangssprache wird der Schuldner in der Regel auf den Schuldner umgestellt. Im Allgemeinen versteht man unter Recht, Gerichtsurteilen und Fachliteratur jedoch diejenigen, die zu einer Dienstleistung verpflichtet sind. Performance ist jede bewußte und zielgerichtete Steigerung des Auslandsvermögens. 1 ] Diese Erhöhung des Gläubigervermögens kann durch Barzahlung, aber auch durch die Abtretung von Vermögensgegenständen oder Rechten (Rechtsgrundlage: Kaufpreis, Schenkung), durch die Einräumung von Nutzungsrechten (Darlehen, Mieten, Pachten), durch die Gewährung von Leistungen (Dienstvertrag, Arbeitsvertrag) oder durch die Gewährung eines Darlehens erfolgen.

Im Falle von Gegenseitigkeitsverträgen ( "Kauf, Pacht oder Werkvertrag") sind beide Vertragsparteien zugleich Kreditgeber und Schuldner. Im Falle eines Kaufes steht der Veräußerer dem Erwerber die Lieferung und Eigentumsübertragung der veräußerten Sache zu ( 433 Abs. 1 BGB), der Erwerber ist Schuldner der Gegenleistungsverpflichtung, der Erwerbspreis (§ 433 Abs. 2 BGB).

Dies zeigt, dass die Kaufpreisschuld zwar grundsätzlich als Leistungsverpflichtung des Zahlungspflichtigen anzusehen ist, die Abtretung und Herausgabe des Kaufgegenstandes aber auch eine Verpflichtung des Zahlungspflichtigen ist. Die BGB ordnet das ganze zweite Werk der Vertragspflicht zu. Die zentrale Bestimmung des 241 BGB sieht vor, dass der Schuldner aus einem Schuldenverhältnis das Recht hat, vom Schuldner eine Dienstleistung zu verlangen, die auch in einer Unterlassung besteht.

Vertragliche Verpflichtungen umfassen alle Lebensverträge. Diese sind jedoch nur lückenhaft gesetzlich verankert; die Rechtsvorschriften finden auch auf die im Recht nicht genannten Verpflichtungen (z.B. Leasing) entsprechende Anwendung. Darüber hinaus gibt es auch rechtliche Verpflichtungen, die sich aus dem Handeln der Betroffenen ergeben. Sie unterliegen ebenfalls den Vorschriften über die Vertragsverpflichtungen, sofern nichts anderes bestimmt ist.

Eine rechtliche Verpflichtung ist zum Beispiel eine deliktische Tat. Der Schuldner haftet unter gewissen Umständen für Schäden ungeachtet des Bestehens eines Vertragsverhältnisses, wenn er ein schuldhaftes Verhalten hat (§ 823 BGB) oder - ungeachtet des Verschuldens - für Gefahren haftet. Zur Beendigung einer Verpflichtung reicht es nicht aus, dass der Schuldner alles Notwendige unternommen hat, um die Dienstleistung zu erbringen.

Dem Schuldner ist nicht nur eine Performance-Aktion, sondern auch ein Performance-Erfolg zu verdanken. Zu diesem Zweck muss die passende Dienstleistung vollumfänglich am rechten Platz und zur gleichen Zeit bereitstehen. Wenn der Schuldner jedoch seine Leistungen ohne Erfolg erbringt, kommt er nicht in Verzug. Er hat die Dienstleistung zum rechten Zeitpunkt, am rechten Platz und in Übereinstimmung mit dem Vertrag und in gutem Glauben zu leisten.

Der Erfüllungszeitraum (Fälligkeit) nach 271 Abs. 1 BGB ergibt sich in erster Linie aus den vertraglichen Regelungen, zweitens aus den (stillschweigenden) Gegebenheiten und drittens aus dem Recht. In letzterem Falle kann der Zahlungsempfänger die Dienstleistung unverzüglich einfordern, der Zahlungspflichtige muss sie dann auch unverzüglich ausführen.

Maßgeblich für den Leistungsort ist auch die genannte Rangordnung; Gerichtsstand ist der Wohn- oder Firmensitz des Bestellers (§ 269 BGB). Seitdem der Zahlungsempfänger die Dienstleistung beim Zahlungspflichtigen eintreiben muss, hat sich zu diesem Zweck der Ausdruck "vom Zahlungsempfänger eintreibbare Forderung" durchgesetzt. Gemäß 270 Abs. 1 BGB sind monetäre Schulden Schicksalsschulden mit der Konsequenz, dass der Schuldner das Risiko und die damit verbundenen Gebühren übernimmt.

Wenn nicht nur eine Partei, sondern zumindest zwei Vertragsparteien zur Erfüllung eines Vertrages herangezogen werden, spricht man von Mitschuldnern. Zu diesem Zweck wird in 421 BGB klargestellt, dass jeder Schuldner zwar zur Erbringung der gesamten Leistungen verpflichtend ist, der Zahlungsempfänger diese aber nur einmal einfordern kann. Der Zahlungsempfänger hat das Recht, von jedem der Schuldner nach eigenem Ermessen die Zahlung ganz oder zum Teil zu verlangen.

Alle gesamtschuldnerischen Schuldner sind bis zur vollen Bezahlung der gesamten Forderung zur Zahlung fällig. Die gesamtschuldnerischen Schuldner haften gesamtschuldnerisch für die Rückzahlung der Uniform. Die Verpflichtung nach § 362 BGB endet, wenn die dem Zahlungsempfänger obliegende Verpflichtung erfüllt ist. Je nach Ausgestaltung der Verpflichtung (Barzahlung, Rückzahlung, Eigentumserwerb etc.) kann die Höhe der geschuldeten Leistungen stark variieren.

Im Übrigen hängt diese Erbringung nicht davon ab, ob der Schuldner oder eine andere Person die Dienstleistung erbringt ( 267 Abs. 1 S. 1 BGB). Die Frau, der Geschwister, eine Bank oder ein Schuldner des Zahlungspflichtigen kann auch den Preis zahlen; hierfür ist weder die Zustimmung des Zahlungspflichtigen noch die des Zahlungsempfängers notwendig ( 267 Abs. 1 S. 2 BGB).

Der Schuldner leistet die Dienstleistung in der Regel selbst, der dann die Schuld begleicht. Verschulden heißt, dass er durch die Vertragserfüllung von seinen vertraglichen Verpflichtungen als Schuldner entbunden wird. Wenn der Schuldner jedoch "persönlich" zu erbringen hat, ist die Ausführung durch Dritte nicht möglich. Einen weiteren Kündigungsgrund stellt der Forderungsverzicht ( 397 Abs. 1 BGB) oder der Widerruf dar, bei dem die bereits erbrachte Dienstleistung wechselseitig zurückgegeben werden muss ( 346 Abs. 1 BGB).

Der Schuldner wird im Bankwesen in der Regel als Schuldner genannt. Andererseits ist das VerhÃ?ltnis im EinlagengeschÃ?ft der Banken gleich, denn hier ist der Konsument der GlÃ?ubiger und die Hausbank der Schuldner der Anlage. Der Schuldner ist im besonderen Rechtssinne auch an der Vollstreckung beteiligt (vgl. § 808 ZPO).

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