Rentenversicherung Direktversicherung

Pensionsversicherung Direktversicherung

Betriebsrenten - Riester-Rente, Direktversicherung & Pensionsfonds Bei Direktversicherungsverträgen, die aufgrund einer Pensionszusage nach dem 31.12.2005 geschlossen werden, ist § 63 EStG anzuwenden. Danach sind Beitragszahlungen von bis zu 4 v. H.

der Beitragsbemessungsgrundlage (West: 3.048,00 Euro) für die Rentenversicherung steuer- und sozialversicherungspflichtig. Eine Unterscheidung zwischen Arbeitgeber- und Mitarbeiterfinanzierung (letztere auch als Deferred Compensation bezeichnet) wird seit 2009 nicht mehr vorgenommen, da das Sozialversicherungsrecht nun über das Jahr 2008 hinausgeht.

Besteht keine alte Verpflichtung nach 40b, können nach Erschöpfung der 4 % des BBG weitere 1.800,00 EUR in die Direktversicherung einbezahlt werden. Pensions- und freiwillige Kapitalbezüge sind in vollem Umfang mit dem jeweiligen Satz in der Pensionsphase gemäß 22 Nr. 5 StG als sonstiges Einkommen zu besteuern.

Wurden während der Sparphase Beitragszahlungen aus versteuerten Einkünften geleistet (z.B. wegen Erkrankung nach Ende des Krankengeldes, Arbeitslosengeld, Fortsetzung von Privatverträgen usw.), werden die daraus entstehenden Vergünstigungen nach dem Ertragsbeteiligungsverfahren versteuert ( 22 Nr. 5 S. 2 inVerbund mit § 22 Nr. 1 S. 3a EStG). Ist in der Direktversicherung eine pauschale Abfindung vereinbart, kann 3 Nr. 63 StG nicht angewandt werden.

Ist eine Pensionszahlung vereinbart und gibt es nur eine Kapitalvariante, kann die steuer- und sozialversicherungsfrei Zahlung nur so lange fortgeführt werden, wie die Kapitalvariante nicht ausgenutzt wurde. Zudem gibt es Tarifmodelle von Vorsorgeeinrichtungen, die es dem Versicherten erlauben, sich einen Teil des gesparten Vermögens in einem Zug auszuzahlen (Teilkapitalausgleich) und den Restbetrag als Monatsrente zu erhalten.

Im Regelfall können auf Wunsch des Kunden bis zu 30 vom Hundert des Stammkapitals als Teilzahlung bei Eintritt in den Ruhestand ausbezahlt werden. Hinterbliebenenrente im Falle des Todes eines Mitarbeiters: Wenn keine dieser Gruppen von Personen existiert, kann im Falle des Todes vor der Pensionierung ein Todesfallkapital an jede andere Personen ausbezahlt werden. Diese ist jedoch auf die üblichen Bestattungskosten - derzeit 8.000,00 EUR - beschränkt.

Im Falle des Todes der versicherten Personen vor der Pensionierung erhält ihr Ehepartner oder der eingetragene Partner oder die anspruchsberechtigten Kindern entweder die bisher gezahlten Prämien (Beitragsrückerstattung) oder das bisher geschaffene Vermögen (zuzüglich Überschüsse). Diese werden regelmässig in Form einer Rente ausbezahlt, wodurch einmalige Zahlungen möglich sind. Die Hinterbliebenenrente wird während der Garantiezeit gezahlt. Arbeitgeberbeiträge an eine Direktversicherung, deren Verpflichtung vor dem Stichtag 31.01.2005 eingegangen ist, sind mit einem pauschalen Satz von 20 v. H. pro Jahr - zuzüglich des Solidaritätszuschlags und der Kirchliche Steuer - bis zu einem Betrag von EUR 1.752,00 gemäß 40b des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu versteuern.

Darüber hinaus sind die Beitragszahlungen von den Sozialversicherungsbeiträgen befreit, wenn entweder eine vom Arbeitgeber finanzierte Verpflichtung besteht oder die Beitragszahlungen aus Sonderleistungen erfolgen. Wurde die aufgeschobene Vergütung umgewandelt und wurde keine besondere Zahlung geleistet, sind die Beträge beitragspflichtig. Einzelverträge können gemäß 40b des Einkommensteuergesetzes (EStG) bis zu einer Höhe von EUR 2.148,00 pro Jahr über einen sogenannten "gemeinsamen Direktversicherungsvertrag" gezahlt werden, sofern die Durchschnittsprämie aller in der Gesellschaft abgeschlossenen Aufträge EUR 1.752,00 nicht übersteigt.

Pensionszahlungen werden nach § 22 Nr. 5 StG mit dem sogenannten Gewinnanteil besteuert. Im Rentenstadium oder bei Zahlung aus einer Direktversicherung sind die Beitragszahlungen für die gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungen zum vollen Beitrag zu leisten. Die Pflicht wurde nach dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz 2004 (GMG) geregelt und betrifft auch die vor 2005 abgeschlossenen Erstversicherungen.

Scheidet ein Mitarbeiter aus seinem Unternehmen aus, geht der Arbeitsvertrag - soweit unverfallbar - im Zuge des Versicherungsvertragsverfahrens auf ihn über (Rechtsanspruch auf Portabilität/Kapitalwertübertragung). Er kann die Beitragszahlung entweder im privaten Bereich fortsetzen oder - wenn möglich - den Arbeitsvertrag von den Beiträgen befreien. Vermögensübertragung nach 4 Abs. 3 BetrAVG; alte Verträge können auch nur bei Pensionszusagen seit dem 01.01.2005 übernommen werden, sofern beide Versicherungsunternehmen dem Übertragungsvertrag des Gesamtverbands der Assekuranz beizutreten haben.

Generell ist der neue Dienstgeber dazu angehalten, im Wege einer Vorsorgeeinrichtung oder einer Direktversicherung eine aufgeschobene Vergütung zu gewähren, kann aber den Träger der Betriebsrente festlegen (§ 1a BetrAVG). Renten aus Direktversicherungspolicen in der Rentenversicherung von Rentnern für gesetzliche Krankenversicherte unterliegen in der Regel der Krankenkasse mit dem Vollbeitrag. Ausgenommen ist der Teil der Direktversicherung, der nach einem Arbeitgeberwechsel oder einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses in privater Hand weitergeführt wurde.

Gleiches trifft auf die gesetzlichen Pflegeversicherungen zu.

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