Wer sein Geld breit gestreut anlegen will, kommt um eine Anlage in Fonds nicht herum. Denn er tut …
Etf Aktienfonds
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Versteuerung von ETF-Fonds ab 2018 (mit 6 Fallstudien)
Die 2009 eingeführte Abgeltungssteuer sollte alles erleichtern. Nach neun Jahren gibt es nun die Steuerreform für Anlagefonds. In diesem Beitrag erfahren Sie, was sich bei der Fondsbesteuerung im Jahr 2018 ändern wird, was verbleibt und welche Folgen dies für Ihr ETF-Portfolio haben wird. Bei Geldverdienen mit Geldern unterliegen die daraus entstehenden Kapitalgewinne wie Dividende, Kursgewinn und Zins der Einkommenssteuer.
Zur Vereinfachung der Kapitalertragsbesteuerung wird in Deutschland seit 2009 die Abgeltungssteuer angewendet. Dies ist eine so genannte Verrechnungssteuer, da sie unmittelbar an der Einkommensquelle anfällt und an das Steueramt abführt. Dabei wird die Verrechnungssteuer von allen Erträgen abgezogen, die mit Wertschriften wie z. B. Anteilen, Obligationen oder Geldern erlangt werden.
Zählt man den Soli-Zuschlag ( "Solidaritätszuschlag") hinzu, so ergibt sich eine Abgeltungssteuer von 26,38% inklusive etwa 28% Kirchentarif. Wurde der depotführenden Bank ein Befreiungsauftrag für Beteiligungserträge erteilen, unterliegen Erträge bis zu diesem Betrag nicht der Quellensteuer. Der Pauschalbetrag für Sparer liegt bei 801 ? bzw. 1.602 ? für Verheiratete.
Zu viel von der Depotbank zurückbehaltene Quellensteuer kann in der Steuermeldung erstattet werden. Hauptziel der Abgeltungssteuer war es, die Bemessung, d.h. die Offenlegung von Kapitalerträgen in der Einkommensteuererklärung, zu erübrigen. Nicht immer ist die Versteuerung von Geldern problemlos. Investmentfonds können Erträge wie z. B. Dividende und Zins auf zwei Arten verwalten:
Die ausschüttenden Investmentfonds bezahlen ihre Anlageerträge in festgelegten Zeitabständen ( "quartalsweise", "halbjährlich" oder "ganzjährig") an die Anlegerschaft. Die thesaurierenden Mittel reinvestieren die Anlageerträge und steigern damit das Vermögen des Sondervermögens. Für die ETF, die ihre Einnahmen verteilen, gilt das Konzept der Abgeltungssteuer ohne Probleme. Ausschüttungen und reinvestierte Zinserträge auf der Ebene des Sondervermögens werden vom Steueramt als "ausschüttungsgleiche Erträge" angesehen.
Diese unterliegen auch der Quellensteuer, die von der Kapitalanlagegesellschaft bezahlt wird. Gerade das ist das Hauptproblem bei der Wiederanlage von im Ausland domizilierten Anteilen. Damit kommen wir zurück zum komplexeren Bewertungsverfahren, das durch die Abgeltungssteuer hätte entfallen müssen. Bei einem erneuten Verkauf von Anteilen eines ausländischen ETFs muss die depotführende Bank auf die gesamte während der Haltefrist der Anteilscheine erzielte Wertsteigerung Quellensteuer entrichten.
Auf jeden Fall erhöhen die ausländischen Reinvestitionsfonds die Bürokratie, vor der viele Investoren zurückschrecken. Das Besteuerungsrecht ist so gestaltet, dass es möglichst ohne Beteiligung der Anlagefonds umgesetzt werden kann [....] Es wird daher künftig möglich sein, in fremde Anlagefonds ohne Steuernachteile zu investieren, die nicht die deutsche Besteuerungsgrundlage bestimmen. Künftig werden nur noch vier Kennziffern für die Steuern benötigt:
Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Aktienfonds, gemischten Fonds, Immobilienfonds und anderen Investmentfonds: Wenn ein Publikumsfonds vorwiegend, d.h. zumindest 51% seines Fondsvermögens, in Wertpapiere anlegt, wird er als Aktienanlagefonds betrachtet. Wenn die Eigenkapitalquote mind. 25% liegt, handelt es sich um einen gemischten Anlagefonds. Künftig müssen heimische Fondsunternehmen 15 % ihrer Einkünfte aus Ausschüttungen und Grundstücken besteuern.
Damit werden sie wie im Ausland domizilierte Investmentfonds behandelt, die auf ausländische Beteiligungen Quellensteuer zahlen müssen. Die übrigen Einkünfte - z.B. Zinserträge, Kursgewinne aus der Veräusserung von Anteilen und anderen Wertschriften, Einnahmen aus Terminverkäufen - sind auf der Ebene des Sondervermögens frei von Steuern. Die Ausschüttung eines Investmentfonds ist für den Investor in der Regel voll steuerbar.
Für Privatanleger unterliegt sie einer Quellensteuer in der Höhe von 25%. Die Quellensteuer gilt weiterhin für Auszahlungen. Die Tatsache, dass die Ausschüttung "generell voll steuerpflichtig" ist, ist jedoch eine etwas irreführende Formel. Zur Abgeltung der Versteuerung von Kapitalerträgen und Immobilienerträgen auf Investmentfondsebene ist ein Teil der Einkünfte, die ein Investor aus dem Sondervermögen erhält, von der Versteuerung befreit (sog. Teilbefreiung).
Der Quellensteuerabzug gilt daher nicht in voller Höhe für die ausschüttenden Einkünfte, sondern wird je nach Fondsart um 15 Prozentpunkte reduziert: bei gemischten Anlagefonds. Der abweichende Betrag der Teilbefreiung trägt der unterschiedlichen Belastung auf der Ebene des Fonds Rechnung. Die Quellensteuer wird ab 2018 weiter auf Ausschüttungen von Kapitalerträgen abgezogen, vermindert um einen fondsgebundenen Teilbefreiungsbetrag.
Bemerkenswert sind nun die Beispiele, in denen keine oder nur eine kleine Verteilung erfolgt. Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit der neuen Vorauszahlung folgende Überlegungen angestellt: Im neuen Verfahren ersetzt diese pauschalierte Bemessungsgrundlage das bisherige ausschüttungsgleiche Einkommen. Die Investitionsfonds können ohne die EinfÃ??hrung der Vorauszahlung als Stundungsmodelle ausgenutzt werden.
Ein Steuerzahler, der unmittelbar in Beteiligungspapiere oder Liegenschaften anlegt, muss jedes Jahr Steuern auf die erhaltenen Dividende, Zinserträge, Mieten und Pachtverträge zahlen, während Anlagefonds verwendet werden können, um eine unbegrenzte Dauer der Versteuerung zu verhindern. Ab wann ist die Vorauszahlung zu entrichten? Der Vorauszahlungsbetrag gilt immer dann, wenn die Ausschüttung des Sondervermögens im Bemessungszeitraum nicht das Niveau eines risikofreien Marktzinses, des so genannten Grundeinkommens, erreicht.
Wie viel hat ein Fond ausbezahlt? Der Zins wird von der Bank aus der langfristigen Verzinsung der öffentlichen Schuldverschreibungen abgeleitet. Um fair zu sein, wird bei der Ermittlung der Upfrontgebühr der Tatsache Rechnung getragen, dass den Fondsanlegern auch die entsprechenden Aufwendungen entstehen: Der Basiszinssatz wird daher um den Durchschnittskostenanteil von 30% reduziert, um die Vorauszahlungspauschale zu berechnen.
Eine Abgeltungssteuer von 37 wird daher auf die Ausschüttungen berechnet. Im nächsten Schritt wird überprüft, ob die Pauschalgebühr im Voraus zu entrichten ist: Die Teilbefreiung von 30 % wird nun - entsprechend der Verteilung - von den festgesetzten 77 EUR abgezogen: Die Folge: Das Grundeinkommen ist mit 53,90 Euro geringer als die Verteilung von 200 Euro.
Kostenvoranschlag des BMF: Die tatsächliche Verteilung reduziert die Vorauszahlung im Bemessungszeitraum ggf. auf Null. Damit entfällt das Konzept der Vorab-Flatrate. Die Abgeltungssteuer auf die ausgeschüttete Dividende in Hoehe von 37 Euro wird beibehalten. Dann werden wir sehen, ob die Vorauszahlung anfällt. Das bedeutet, dass die Vorauszahlung pauschal abzüglich des Ausschüttungsbetrages ausbezahlt wird.
Also lassen Sie uns die Steuerbelastung für die Vorauszahlung berechnen: Die Gesamtsteuerbelastung ist wie folgt: In diesem Falle sehen sie so aus: Die Steuerbelastung des reinvestierenden Sondervermögens (Szenario 3) ist mit 14 bei gleichem Ausgangswert signifikant geringer als die Steuerbelastung des Ausschüttungsfonds (Szenario 1) mit 37 Euro. Den Inhabern von Reinvestitionsfonds sollte daher in absehbarer Zeit ein gewisser Steuerstundungseffekt bevorstehen.
Das nächste Beispiel verdeutlicht die Bedeutung der tatsächlichen Wertsteigerung bei der Ermittlung der Upfrontpauschale: Das System prüft im folgenden Arbeitsschritt, ob die vorausbezahlte Pauschale berechnet wird. Nach Angaben des Finanzministeriums ist die Vorabzahlung auf die Wertsteigerung des Fondsanteils innerhalb des Kalenderjahrs beschränkt. Das Grundeinkommen von 50 ist jedoch höher als die Verteilung von 10 Euro.
Werden diese ominösen Pauschalgebühren im Voraus berechnet? Im Gegensatz zu Buchwertgewinnen, die im Voraus versteuert werden, werden Buchwertabschreibungen nicht berücksichtigt. Tatsächliche Auszahlungen können die Pauschale im Bemessungszeitraum auf Null reduzieren. Es gibt keine Verteilung (schließlich wird reinvestiert!) und mangels Kapitalzuwachs kein Grundeinkommen. Die Anlageerträge (Dividenden) eines im Inland generierten Sondervermögens sind der länderspezifischen Verrechnungssteuer unterworfen.
Bislang konnte die im Inland gezahlte Verrechnungssteuer auf die Verrechnungssteuer anrechenbar sein. Seit 2018 können Kapitalertragssteuern auf Ausschüttungen nicht mehr mit der Verrechnungssteuer verrechnet werden. Nach der Steuerreform für Anlagefonds ist dies nun anders. In Wirklichkeit wird die Steuer jedoch nur erhoben, wenn der Gewinn aus der Veräusserung alter Aktien einen neuen steuerfreien Betrag von 100.000 ? übersteigt.
Aufgrund dieser starken Befreiung wird der bei EinfÃ??hrung der Abgeltungssteuer eingerÃ?umte Portfolioschutz fÃ?r Kapitalgewinne aus der Verwertung alter Aktien im Resultat fÃ?r die Ã?berwiegende Mehrheit aller Steuerzahler beibehalten. Investmentgesellschaften müssen 15 % ihrer Einkünfte aus Dividende und Immobilien abführen. Bei den Anlegern unterliegen Auszahlungen weiterhin der Verrechnungssteuer.
Je nach Fondsart wird die Quellensteuer jedoch bei Aktienfonds um 30 Prozentpunkte und bei gemischten Investmentfonds um 15 Prozentpunkte ermäßigt. Ausschüttungen eines Sondervermögens, bei denen keine oder nur geringfügige Summen ausgeschüttet werden, werden auf die im Bemessungszeitraum erzielte Wertsteigerung vorab besteuert. Zum ersten Mal werden Buchwertgewinne besteuert. Dennoch ist bei Reinvestitionsfonds mit einem bestimmten Steueraufschub zu erwarten.
Wie sieht es mit der Steuerreform für Anlagefonds aus? Der Beitrag wurde mit der Absicht verfasst, die Versteuerung von ETF und Anlagefonds für den interessierten Anleger verständlich zu machen.