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Investmentgesellschaft
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Kapitalanlagegesellschaft - Lexikon| Anlagefonds
Anlagegesellschaften (auch Fonds- oder Investmentgesellschaften) sind Gesellschaften oder Kreditanstalten, die bei Investoren Geld für die Bildung eines Anlagefonds und für Investitionen auf gewissen Börsenplätzen (z.B. Anteile, Geldmarktinstrumente, Liegenschaften, Aktienanlagen) zu vorteilhaften Konditionen nach dem Prinzip der Risikostreuung einziehen. Die Investmentgesellschaft bietet daher eine laufende Betreuung und laufende Verbesserung dieser Fonds an.
Kapitalanlagegesellschaften
Die Bezeichnung "Investmentgesellschaft" ist gesetzlich nicht klar umrissen. Im Kollektivanlagegesetz (KAG) wird zwischen zwei Arten von Kapitalanlagegesellschaften unterschieden: der Investmentgesellschaft (SICAF) und der variablen Kapitalanlagegesellschaft (SICAV). Die SICAF und die SICAV bedürfen einer Konzession nach dem KAG der FINMA und werden im Bereich der Geldwäscherei unmittelbar von der FINMA überwacht.
Die " Kapitalanlagegesellschaft mit Anlagekapital " (SICAF) ist gemäss Art. 110 des Kollektivanlagegesetzes (KAG) eine Kapitalgesellschaft im Sinn des Schweizerischen Obligationenrechtes (Art. 620 ff. OR), deren ausschliessliche Aufgabe die Kollektivanlage ist, deren Anteilseigner nicht im Sinn von Art. 10 Abs. 3 KAG zu qualifizieren sind und die nicht an einer schweizerischen Wertpapierbörse notiert ist.
Es gibt keine Kollektivanlagen und damit auch keine Kapitalanlagegesellschaften im Sinn des KAG und des GwG, die eine Unternehmertätigkeit betreiben (Art. 2 Abs. 2 lit. 2 lit. d KAG), und Beteiligungsgesellschaften (Gesellschaften, die mit Mehrheit oder auf andere Art und Weisung eine oder mehrere Unternehmen in einer Gruppe unter einheitliche Führung zusammenschliessen; Art. 2 Abs. 2 lit. 2 lit. e KAG).
Weder auf rechtlicher noch auf rechtlicher Seite gibt es jedoch (noch) feste Vorgaben, die eine klare Unterscheidung zwischen Beteiligungsgesellschaften, Betriebsgesellschaften und Beteiligungsgesellschaften ermöglichen würden. Eigenverwaltete Vermögenswerte nach Artikel 7 KAG bilden prinzipiell keine kollektive Kapitalanlage im Sinn des KAG. Zahl der Anleger, Bindung unter den Anlegern, Unternehmenszweck oder Werk, Zahl der Investition.
Bei mehr als 20 Investoren kann prinzipiell von der Annahme einer von Dritten verwalteten Kollektivanlage ausgegangen werden. Allerdings können die Anforderungen einer Kollektivanlage oft schon mit nur zwei oder wenigen Investoren erfüllbar sein. Gemäss den Bestimmungen von Artikel 2 Abs. 3 KAG bedürfen Anlagegesellschaften in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft keiner Konzession der FINMA, wenn sie an einer schweizerischen Wertpapierbörse (SIX Swiss Exchange oder Berne eXchange) notiert sind oder wenn nur solche Anteilseigner im Sinn von Art. 10 Abs. 3 KAG berechtigt sind (qualifizierte Aktionäre), die Namenaktien sind und eine von der Eidg. Finanzmarktaufsichtsbehörde (FINMA) ermächtigte Revisionsgesellschaft die Erfüllung dieser Anforderungen nachweist.
Dies sind zwei spezielle Arten von SICAF, die damit vom KAG befreit sind, aber seit dem 01.01.2011 der Kontrolle nach dem Geldwäschegesetz (GwG) unterstehen: Gemäss den Paragraphen 94 & 154 des Rundschreibens 2011/1 "Finanzintermediation unter dem GwG" sind Anlagegesellschaften gemäss Artikel 2 Absatz 3 KAG verpflichtet, ab 01.01.2011 (mit einer Übergangsperiode bis 30.06.2011) einer SRO nach dem GwG beizutreten oder der FINMA (DUFI) zu rapportieren.