Beitragssatz Rentenversicherung

Rentenversicherungsbeitragssatz

speziell für die gesetzliche Rentenversicherung (GRV). Die Höhe des Beitragssatzes für die Rentenversicherung wird jährlich von der Bundesregierung neu festgelegt. Das Rentenniveau steigt und der Beitragssatz sinkt. Das gilt auch für die freiwilligen Pflichtversicherten der gesetzlichen Rentenversicherung.

Krankenkasse

Der Beitrag wird aus dem Gehalt nach einem gewissen Prozentsatz (Beitragssatz) errechnet. Für die Krankenkasse sind seit dem 01.01.2015 folgende Umlagesätze vorgeschrieben: 1.1: Den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 % für die pflichtversicherten Arbeitnehmer, die bei Invalidität anspruchsberechtigt sind, und den reduzierten Beitragssatz von 14,0 % für die pflichtversicherten Arbeitnehmer, die bei Invalidität keinen Anspruch haben.

Werden die finanziellen Bedürfnisse einer Krankenversicherung nicht durch die Zuwendungen der Kasse abgedeckt, müssen ihre Versicherten einen zusätzlichen Beitrag abführen. Die zusätzliche Gebühr ist erfolgsabhängig, als Prozentsatz der vom Mitglied zu zahlenden Beiträge. Für Arbeitnehmer ist der zusätzliche Beitrag Teil des gesamten Sozialversicherungsbeitrags. Im Gegensatz zu diesem zusätzlichen Beitrag für jeden einzelnen Fonds ist für die Bemessung der Beiträge für Praktikanten mit einem Gehalt von bis zu 325 EUR pro Monat ein vom Gesundheitsministerium festgesetzter mittlerer zusätzlicher Beitragssatz entscheidend (sog. Geringverdiener).

Das sind seit dem Stichtag des Jahres 2018 1,0 Prozentpunkte. Sie ist auch dann zu entrichten, wenn die einzelne Krankenversicherung des Praktikanten keinen zusätzlichen Beitrag zahlt. Weil der zusätzliche Beitrag nur vom Mitarbeiter zu entrichten ist und vom Dienstgeber gegenüber der Krankenversicherung im Rahmen des Beitragsnachweises nachgewiesen werden muss, muss er auch separat ermittelt werden.

Soll ein zusätzlicher Beitrag zur Krankenkasse berechnet werden, muss der Mitarbeiter daher immer zwei Beiträge zur Krankenkasse errechnen. Die Beitragspauschale zur Krankenkasse liegt bei 13% für Teilzeitbeschäftigte. Bei Teilzeitarbeitnehmern in privaten Haushalten wird ein pauschaler Beitragssatz von 5 Prozentpunkten angewendet. Für Teilzeitbeschäftigte gibt es keine zusätzlichen Beiträge zur Teilzeitversicherung.

Sie beträgt seit dem Stichtag des Inkrafttretens am 31. Dezember 2017 2,55 Prozentpunkte des inländischen Einkommens. Bei kinderlosen Pflegeversicherten wird nach dem Ende des Monates, in dem sie das Alter von 25 Jahren erreicht haben, eine Prämie von 0,25 v. H. der Bemessungsgrundlage in die soziale Langzeitpflegeversicherung eingezahlt. Der Beitragssatz beträgt 2018 18,6 % für die allgemeine Rentenversicherung und 24,7 % für die Knappschaft.

In der Rentenversicherung betragen die Beitragssätze für Teilzeitbeschäftigte, die auf Gesuch hin von der Pflichtversicherung befreit sind, 15 vH. Bei Geringverdienern in privaten Haushalten liegt der Beitragssatz in diesen Ländern bei 5 vH. Die Beitragssätze zur Arbeitslosigkeitsversicherung betragen 3 Prozentpunkte der Steuerbemessungsgrundlage (unverändert seit dem 31.01.2011).

Ja, auch diese Webseite verwendet Cookies. Hier erfahrt ihr alles zum Datenschutz

Mehr zum Thema