Verkauf Etw

Ausverkauf Etw

Fachliche Unterstützung und administrative Unterstützung beim Verkauf Ihrer Immobilie (EFH, MFH, Eigentumswohnung). Eine Eigentumswohnung zu verkaufen ist eine komplexe Aufgabe: Vorbereitung der Wohnung zum Verkauf, Präsentation, Besichtigung, Immobilienkaufvertrag. Die Suche nach der eigenen Wohnung bis zum Kaufvertrag: Spezifische, verständliche und wichtige Informationen zum Bau oder Kauf einer Eigentumswohnung Kauf/Verkauf eines gebrauchten Hauses/ETW. Experte für Verkauf / Vermietung (DEKRA). Zustimmung des Verwalters zum Verkauf einer Eigentumswohnung nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG).

Wohnungsverkauf in Kassel mit Makler WÜSTENROT Kassel| ETW & Apartments

Wer seine Immobilie in Kassel veräußern will, muss viele Punkte berücksichtigen! Lassen Sie nichts dem Zufall überlassen und vertrauen Sie Ihrem vertrauten Immobilien-Berater die Vermittlung aller Verkaufsdokumente an. Dies ist für Sie komfortabel und spart Ihnen viele Anstrengungen und Umwege. Für den Verkauf Ihrer ETW in Kassel müssen Sie dem Interessenten vorab viele Infos und eine Vielzahl von Nachweisen bereitstellen.

Die Formalitäten beim Verkauf einer Immobilie sind etwa fünfmal so groß wie beim Verkauf eines Eigenheims! Welche Dokumente sind im Detail betroffen?

Immobilienverkauf (EFH, MFH, Eigentumswohnung)

Immobilienverkäufe erfordern Erfahrungen und zielgruppengerechtes Agieren. Sie werden von uns während des ganzen Verkaufsprozesses fachkundig begleitet und von zeitraubenden Förmlichkeiten entlastet. Vertraulichkeit wird bei uns groß geschrieben. Unser Bestreben ist es natürlich, den besten Preis zu verhandeln. Wir freuen uns zu verkaufen: Im Anschluss an die Analyse ermitteln wir gemeinsam mit Ihnen den Kaufpreis und erarbeiten eine fachgerechte Unterlage.

Wir sind auch als Vermittler und Berater tätig. Gemeinsam mit den Notarkanzleien und Katasterämtern, mit denen wir gute Kontakte unterhalten, erstellen wir die Ankaufsverträge.

Überweisung der Gebühren für den Erwerb einer Wohnanlage

Es kommt häufig vor, dass beim Verkauf einer Wohnanlage nicht klar ist, ab welchem Moment der Wohnungseigentümer in die Position des Eigentümers tritt und die Belastungen und Nebenkosten zu übernehmen hat oder der Wohnungseigentümer neben dem Wohnungseigentümer noch ausstehende Belastungen und Nebenkosten zu erstatten hat.

Nach § 16 Abs. 2 WEG ist jeder Wohnungseigentumsbesitzer dazu angehalten, die Aufwendungen für das Gemeinschaftseigentum sowie die Instandhaltungs-, Instandsetzungs-, sonstige Verwaltungskosten und eine gemeinsame Nutzung des Gemeinschaftseigentums im Verhältniss zu seinem Anteil gegenüber den anderen WEG-Besitzern zu erstatten. Damit hat der Eigentümer die Belastungen und Aufwendungen im Rahmen der Eigentümergemeinschaft zu übernehmen.

Die Eigentümergemeinschaft, die durch ihren Geschäftsführer repräsentiert wird, muss sich vor diesem Hintergrund an die gesetzlichen Grundlagen des § 16 Abs. 2 WEG halten, um vom Eigentümer die proportionale Lasten- und Kostenverpflichtung nach § 28 Abs. 1 und 3 WEG einfordern zu können. Die Formulierung des 16 Abs. 2 WEG gibt keinen Hinweis darauf, wann eine Person als Eigentümer zu betrachten ist, da 16 Abs. 2 WEG nur von Wohnungseigentümern handelt und keine weiteren Bemerkungen zu diesem Terminus macht.

Danach ist der Eigentümer im Sinn von 16 Abs. 2 WEG die Person, die aufgrund eines von einem Notar beurkundeten Vertrages im Kataster eintragen ist. Bei einem Zwangsverkauf besteht jedoch eine Ausnahmeregelung; in diesem Fall wird der Käufer bereits mit dem Abriss des Grundstücks und nicht erst mit der Grundbucheintragung als Stockwerkeigentümer im Sinn von § 16 (2) WEG angesehen.

Das heißt, ab diesem Moment ist die grundbuchlich eingetragene oder beauftragte Personen gegenüber der Eigentümergemeinschaft zur Übernahme der Belastungen und Aufwendungen gegenüber der Eigentümergemeinschaft und die Verwalterin muss sich bezüglich der anfallenden Gebühren an diese Personen halten. Umgekehrt kann aus dem oben Gesagten abgeleitet werden, dass die nicht mehr im Kataster eingetragene Personen auch nicht zur Übernahme der Gebühren und Aufwendungen im Verhältniss zu ihrem Anteil verpflichte.

Allerdings nicht ohne Einschränkung, sondern nur für diejenigen Gebühren und Aufwendungen, die zum Zeitpunkt der Grundbucheintragung oder nach deren Registrierung anfallen. Nun erhebt sich die Fragestellung, was unter der Gebühren- und Kostenfälligkeit zu verstehen ist. Als Fälligkeitsdatum für Gebühren und Abgaben wird nach der Rechtssprechung die Zeit bezeichnet, in der die Eigentümer über die Gebühren und Abgaben auf der Wohnungseigentumsversammlung entschieden haben.

Ist beispielsweise der Erwerber einer Wohnanlage am 1. April 2013 im Kataster erfasst und entscheiden die Eigentümer am 8. April 2013 über die Gebühren und Aufwendungen, so ist der Erwerber, der am 1. April 2013 im Kataster erfasst wurde, zur Übernahme dieser Gebühren und Aufwendungen im Verhältniss zu seinem Anteil gezwungen.

Damit wird deutlich, dass der Erwerber einer Wohnanlage in der Regel nicht für die bis zur Grundbucheintragung anfallenden Gebühren und Auslagen aufkommt. Der Veräußerer ist für diese Belastungen und Belastungen verantwortlich, auch wenn er nicht mehr im Kataster registriert ist, da sie bereits zu seiner Zeit als Besitzer vorlagen.

Es gibt jedoch eine Ausnahmeregelung: Dies ist nicht der Fall, wenn die Gemeinschaftsvorschriften eine Regelung vorsehen, wonach der Erwerber einer Wohnung stets für den Rückstand des Veräußerers einsteht. Praktischer Hinweis: Es wird dringend empfohlen, dass die Eigentümergemeinde oder der oder die Bevollmächtigten zuerst das Kataster einsehen, wenn noch Gebühren offen sind, damit der "falsche Schuldner" nicht beteiligt ist.

Um unliebsame Überaschungen über mögliche Zahlungsrückstände des Eigentümers zu vermeiden, wird dem Erwerber einer Wohnanlage empfohlen, einen Einblick in die Gemeinschaftsregeln der Wohnungseigentümergemeinschaft zu nehmen. Soweit der Lieferer hinsichtlich der Aufwendungen und Belastungen gesetzlich haftbar gemacht wird, obwohl im Verkaufsvertrag mit dem Besteller festgelegt wurde, dass der Besteller die Aufwendungen und Belastungen bereits zu tragen hat, kann der Lieferer den Besteller im Rahmen des Vertrages verklagen.

Andersherum natürlich auch, wenn der Erwerber der Wohnung in die Waagschale geworfen wurde, die Vertragsparteien aber übereingekommen sind, dass der Veräußerer weiterhin die Belastungen und Aufwendungen gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft trägt.

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