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Bauspardarlehen Vergleich 2016
Vergleich Bauspardarlehen 2016Frist für die Vergabe eines Bausparvertrages
Über das Bestehen eines Bausparvertrages, den der Kunde am 28. August 78 mit der Sparkasse für eine Summe von TDM 5.000 (= EUR 25.564,59) geschlossen hatte, sind sich die Vertragsparteien nicht einig. Der Sparguthaben wird gemäß 6 Abs. 1 ABB mit 3 Prozentpunkten p.a. zu verzinsen. Gemäß 11 (1) ABB wird ein Sparvertrag vergeben, wenn seit Vertragsschluss mind. 18 Monaten verstrichen sind, eine gewisse Wertnummer erzielt wurde und ein Sparguthaben von mind. 40 v. H. der Sparguthaben erspart wurde.
Gemäß 9 Abs. 1 ABB kann die Bausparkasse die Bausparverträge nicht auflösen, solange der Kunde seinen Vertragspflichten nachkommt. 1991 waren die Bedingungen für die Vergabe des Bausparvertrages zwar gegeben, aber der Bausparkunde hat auf die Vergabe provisorisch verzichtet und das Bauspardarlehen bis heute nicht abgerufen, so dass die Sparkasse es am 30. Juni 15. Juni auflöste.
Die Bausparerin verlangt die Feststellung der Unwirksamkeit der Beendigung. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat das Landgericht den Baudarlehensvertrag in der Sparphase als Kreditvertrag eingestuft (siehe auch Palandt-Weidenkaff, BGB, Ausgabe Nr. 488 Rn. 17). h. M. sieht im Bausparvertrag eine einheitliche Kreditvereinbarung mit der besonderen Eigenschaft, dass Bau- und Bausparkassen ihre jeweilige Rolle als Kreditgeber und Kreditnehmer mit dem Bauspardarlehen austauschen (vgl. dazu auch § 13, 508 des Gesetzes über den Bausparkassengesetzes (OLG Stuttgart WM 13, 508).
Maßgeblich ist dabei die Beantwortung der Fragestellung, ob der Kunde in der Sparphase der Kreditgeber ist und ob der Kreditvertrag daher von der Sparkasse 10 Jahre nach Fälligkeit zur Zuteilung gemäß 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB auflösbar ist. Zu Unrecht wurde die Kreditlaufzeit durch den Umkehrzeitpunkt der jeweiligen Rollenverteilung bestimmt, was nur bei Aufnahme des bauspartechnischen Kredits der Fall war.
Dabei wird vernachlässigt, dass in einem Bauvertrag die Summe der Baukosten nicht unbedingt zugewiesen werden muss. Aus diesem Grund war zum Vertragsabschluss nicht klar, wann der Baudarlehensvertrag und das Bauspardarlehen vergeben werden. Gemäß 9 Abs. 1 ABB der Bausparkasse ist die Kündigung des Bausparvertrages nicht möglich, solange der Kunde seinen Vertragspflichten nachkommt.
Die Klägerin verließ sich jedoch ohne Erfolg darauf. Die Höhe des Streitwertes ist nach § 3 ZPO (Musielak/Heinrich, ZPO, Auflage 1, 3 "Feststellungsklagen" und Rn. 6) nach dem ökonomischen Ermittlungsinteresse des Beschwerdeführers sachlich zu bestimmen. In objektiver Hinsicht bleibt es das ökonomische Ziel der Klägerin, angesichts des aktuellen allgemeinen Zinsenniveaus einen günstigen Zinssatz von 3 Prozentpunkten auf das eingesetzte Eigenkapital zu erreichen.
Der nach § 3 ZPO eingeräumte Ermessensspielraum ist nach 9 S. I ZPO so zu nutzen, dass die Zinserträge zugrunde zu legen sind, die der Antragsteller nach dem aktuellen Kapitalzustand in 3 1/2 Jahren erwirtschaften wird. Da die Klägerin einen Antrag auf Feststellung stellt, soll dieser um weitere 20 Prozentpunkte reduziert werden: auf bis zu 1.600 Euro - mehr nicht.
Hat die Klägerin ein besonderes Recht darauf, dass der Antragsgegner seine Investition weiterhin bewirtschaftet, ist in der geforderten sachlichen Sichtweise kein unabhängiger ökonomischer Nutzen anzusetzen. Die Klägerin hat die Beschwerde aufgrund einer angemessenen Mitteilung zurückgezogen - nicht zuletzt vor der Rücknahme der Beschwerdemöglichkeit oder einer Nichtaufnahme. Im Fall des Oberlandesgerichts Frankfurt (2.10. 13, 19 U 106/13) wurde die Nichtzulassungsklage abgewiesen (BGH 24.6. 14, ZR 384/13).
Sie rechtfertigte jedoch nicht, warum sie die Nichtaufnahmebeschwerde ablehnte, so dass ihr endgültiger Standpunkt nicht mit Rechtssicherheit ergründet werden kann. Der Bausparkunde hat über 10 Jahre einen erheblichen Interessenvorteil.