Auszahlung Direktversicherung an Arbeitgeber

Ausschüttung der Direktversicherung an den Arbeitgeber

wieder einmal vom Arbeitgeber. Lassen Sie den neuen Arbeitgeber die betriebliche Altersversorgung fortsetzen. Tatsächlich wären bloße Vereinbarungen mit dem Arbeitgeber unwirksam. Berücksichtigung von Direktversicherungsleistungen in der freiwilligen Krankenversicherung. Arbeitgeberbeiträge zur Direktversicherung.

Vorzeitige Beendigung der betrieblichen Altersvorsorge - wer hat Anspruch auf Leistung aus der Direktversicherung?

Der 1964 gebürtige Kläger war vom 21. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2006 bei der Angeklagten angestellt. Letztere hatte am 1. Juni 2002 eine Direktversicherung bei der D AG zugunsten des Klägers zur beruflichen Vorsorge geschlossen. Als Versicherungsnehmer wurde, wie bei diesen Versicherungsverträgen gewohnt, der Arbeitgeber und der Kläger als Versicherter genannt.

Darüber hinaus enthält der Vertrag in den Sonderbestimmungen zum Versicherungsschutz folgende Auszüge: Der Versicherungsnehmer erhält ein nicht abtretbares, nicht rückzahlbares und nicht rückzahlbares unentziehbares Zeichnungsrecht für die Leistungen aus der Lebensversicherung mit folgenden Einschränkungen: Der Arbeitgeber hat das Recht, sämtliche Leistungen der Lebensversicherung für sich in Anspruch nehmen zu können, 1.2.1. wenn das Anstellungsverhältnis vor Eintreten des Versicherungsfalls erlischt, sofern die Versicherungsnehmerin das Alter von dreißig Jahren erreicht hat und die Versicherungspolice seit fünf Jahren besteht.

In diesem Fall ist die Versicherungsnehmerin verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, die dem Arbeitgeber das Recht einräumen, die Ansprüche zu kürzen oder zurückzuziehen. Die Jahresversicherungsbeiträge in Hoehe von EUR 1.742,00 wurden vom Arbeitgeber des Antragsgegners in Hoehe von EUR 1.250,00 und vom Kläger selbst in Hoehe von EUR 492,00 durch Gehaltsumwandlung erstattet.

Der Kläger hat mit Brief vom 22. Juli 2007 - also nach Kündigung des Arbeitsvertrags - den Vertrag mit der Versicherungsgesellschaft D AG beendet und den Rückkaufwert einfordert. Diese betrugen zum Bilanzstichtag des Jahres 2007 6.654,69 Euro, von denen die D AG dem Kläger nur einen teilweisen Betrag von 1.883,08 Euro gezahlt hat, und zwar soweit Zahlungen aus der Gehaltsumwandlung in diesem Zusammenhang geleistet wurden.

Die D AG hat jedoch den verbleibenden Betrag von EUR 4.771,61 an den beklagten Arbeitgeber gezahlt. Der Kläger hat im aktuellen Gerichtsverfahren den Arbeitgeber auf Zahlung dieser EUR 4.771,61 per se mit der Behauptung geklagt, dass sie zum Kündigungszeitpunkt des Versicherungsvertrags das Alter von dreißig Jahren erreicht habe und darüber hinaus die Versicherungsdeckung zu diesem Zeitpunkt fünf Jahre vorliege.

Allerdings hat das BAG die Klage der Klage bereits abgewiesen, weil die Klage keine Rechte aus dem Zusatzversicherungsvertrag erlangt hatte, soweit es sich um den Teil des Rückkaufswerts handelte, der auf den Beitragsleistungen der Angeklagten beruhte. Dem Kläger war, wie das BAG in seinem Beschluss festgestellt hat, nur ein begrenztes unentziehbares Zeichnungsrecht eingeräumt worden.

Der Arbeitgeber hatte sich im konkreten Falle, wie oben erwähnt, das Recht vorbehält, alle Leistungen der Krankenkasse in Anspruch genommen zu haben, wenn das Beschäftigungsverhältnis vor Vollendung des dreißigsten Lebensjahres der versicherten Personen ausläuft und die Krankenkasse seit fünf Jahren besteht. Die Ausnahmeregelung nach Ziffer 1.2.1 der Sonderbestimmungen des Versicherungsvertrages, nach der der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem unbestimmten Zeitraum vor Eintreten des Versicherungsfalls prinzipiell Ansprüche auf die Versicherungsleistung haben soll, bedarf jedoch einer Deutung.

Entgegen der Rechtsauffassung der Kläger ist dabei nach Ansicht des BAG nicht nur der Kündigungszeitpunkt des Versicherungsvertrags und die Erfüllung des dreißigsten Lebensjahres von Bedeutung, sondern auch die Auflösung des Anstellungsverhältnisses. Diese muss auch mindestens bis zur Erreichung des Erdienungszeitraums (30 Jahre und fünf Jahre nach Eintritt der Versicherung) vorlagen.

Allerdings war das Beschäftigungsverhältnis bereits zum Stichtag 31. Dezember 2006 ausgelaufen, und der Vertrag existierte zu diesem Zeitraum noch nicht fünf Jahre. Der Wortlaut der Parteien hätte sich im konkreten Einzelfall an den Ausübungsbedingungen des Betriebsrentenrechts in der zum Vertragsabschluss geltenden Version orientiert, für die neben der Erfüllung eines gewissen Alters und einem 5-Jahres-Bestehen der Pensionszusage auch der Kündigungszeitpunkt des Anstellungsverhältnisses von Bedeutung gewesen wäre.

Wenn der Arbeitgeber als Arbeitgeber eine Direktversicherung als berufliche Vorsorge geschlossen hat, sollten Sie daher sicherstellen, dass Sie Ihre Rechte gegen die Versicherungspolice geltend machen können, wenn Sie beabsichtigen, Ihr Arbeitsverhältnis zu beenden. Wurde die Direktversicherung nicht ausschliesslich durch vom Mitarbeiter gezahlte Vorteile aus Gehaltsverzichten im Rahmen der Gehaltsumwandlung bezahlt, besteht das Risiko, dass ihm die geleisteten Zahlungen nicht nützen, wenn der Arbeitsvertrag vor Ablauf der Wartezeit gekündigt wird.

Ja, auch diese Webseite verwendet Cookies. Hier erfahrt ihr alles zum Datenschutz

Mehr zum Thema