Alte Direktversicherung

Alt-Direktversicherung

Agieren Sie jetzt, wenn er sich alte Steuervorteile sichern will. Erstversicherung: alte oder neue Verpflichtungen? Einen kostenlosen Musterbrief erhalten Sie hier. Direktversicherung (die neue, alte Direktversicherung): Übertragung und Weiterführung des alten Vertrages mit Ihrem neuen Arbeitgeber.

Die Zeit für eine Bestandsaufnahme der ehemaligen pauschal versteuerten Direktversicherer

Nahezu jedes Versicherungsunternehmen verfügt über alte Pauschalversicherungen. Die vor dem 1. Januar 2005 eingegangenen Altverpflichtungen können nach dem Pensionseinkünftegesetz gemäß 40b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG weiterbesteuert werden. Vorraussetzung war der Beweis der bisherigen Verpflichtung oder nach einem Wechsel des Arbeitsgebers eine Bestätigung des Altarbeitgebers, dass der Arbeitsvertrag nach 40b ETG alte Fassung 2004 besteuert wurde und dass eine alte Verpflichtung vor dem 1. Januar 2005 bestand.

Es ist sehr wahrscheinlich, dass dies in vielen Faellen im Laufe der Jahre nicht immer mit der notwendigen Sorgfalt im Lohnbuch festgehalten wurde, besonders bei einem Wechseloperation. Für viele Gesellschaften ist es eine große Entlastung, dass ab dem Stichtag für den Erwerb nur noch "vor dem Stichtag des Erwerbszeitpunktes nach 40b Abs. 2 und Abs. 2 des EStG in der jeweils gültigen Fassung" ( 5 Abs. 2 Nr. 2 LStDV) eine Pauschalbesteuerung vorgenommen wurde.

Anmerkung: Die Lohnbuchhaltung sollte als pauschal versteuerte Direktversicherung zu Beginn des Jahres 2018 eine "Inventur" durchführen und überprüfen, ob die erforderlichen Zeugnisse auch im Gehaltskonto vorhanden und nachweisbar sind. Zugleich verweist das BMF in seinem Brief vom 6. Dezember 2017 (Rz. 85-86) darauf, dass diese Zuwendungen "legal", d.h. auf der Grundlage einer alten Verpflichtung, besteuert werden müssen. In diesem Fall ist es ratsam, wenn der Dienstgeber auch die alte Zusage selbst gemacht hat (d.h. es hat zwischenzeitlich keinen Wechsel des Dienstgebers gegeben), die alte Zusage im Tarifkonto zu erfassen, z.B. die Entgeltumwandlung oder die betriebliche Vereinbarung für arbeitgeberfinanzierte Renten.

Übrigens, wenn eine alte Zusage vorhanden ist, finden Sie im BMF-Schreiben vom 24.07.2013, Paragraph 349 ff. Wenn der Versicherungsvertrag vor dem 1. Januar 2005 beginnt, besteht in der Regel eine alte Verpflichtung. Wenn der Versicherungsbeginn nach dem 31. Dezember 2004 ist, kann eine alte Verpflichtung bestehen, z.B. weil innerhalb von zwölf Monaten nach Ausgabe eine aufgeschobene Vergütungsumwandlung mit vor dem 31. Dezember 2004 durchgeführt wurde oder weil eine Wartefrist für eine arbeitgeberfinanzierte Rente vor dem 1. Januar 2005 festgelegt wurde.

In der zweiten Konstellation sollte das alte Obligo immer im Gehaltskonto ausgewiesen werden, da die Unstimmigkeit für den Lohnsteuerinspektor nahezu offensichtlich ist. Zu prüfen ist auch - vor allem bei einem Wechsel des Arbeitgebers -, ob der Arbeitsvertrag prinzipiell nach 3 Nr. 63 S. 1 StG zuschussfähig ist. Diese Unterstützung hat gegenüber der Pauschalbesteuerung nach 40b EWStG a.F. 2004 den Vorzug Anspruch nach 3 Nr. 63 S. 1 EWStG vor allem dann, wenn der Anstellungsvertrag eine Versorgungsleistung als Primärleistung oder eine enge Definition des Hinterbliebenen enthält.

Die Frage ist besonders wichtig bei einem Wechsel des Arbeitgebers. Neueinsteiger, die eine alte pauschal versteuerte Direktversicherung erwerben, gehen am besten wie nachfolgend beschrieben vor: Nachweis, dass vor dem 01.01.2018 zumindest ein Betrag gemäß 40b EWStG alte Fassung 2004 gesetzlich besteuert wurde. Falls das Datum des Vertrags nach dem 1. Januar 2005 ist, sollte auch nachgewiesen werden, dass es sich um ein altes Engagement vor dem 1. Januar 2005 handelte.

Die Anspruchsberechtigung nach 3 Nr. 63 S. 1 StG ist zu überprüfen, z.B. durch Aufforderung an den Rentenversicherungsträger. Soweit der Arbeitsvertrag nach 3 Nr. 63 S. 1 EWStG zulässig ist, muss vor der ersten Pauschalbesteuerung ein Verzicht des Mitarbeiters eingeholt werden, in dem er diesbezüglich auf die Erhebung der Steuer nach 3 Nr. 63 S. 1 EWStG und eine pauschalierte Steuer nach 40b EWStG a.F. 2004 explizit einigt wird.

Anmerkung: Im Falle eines Arbeitgeberwechsels sollte ein "Transfer" der bisherigen Betriebsversicherung vom neuen Mitarbeiter nur dann vertragsgemäss erfolgen, wenn gewährleistet ist, dass auch alle diese Voraussetzungen gegeben sind. Nicht zuletzt sollten auch alle Anwendungsfälle der Durchschnittsberechnung nach 40b Abs. 2 S. 2 Nr. 2 EWStG a.F. 2004 noch einmal überprüft werden.

Der BMF hat die Regelungen für die Weiterführung einer alten Verpflichtung erleichtert.

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