Vorzugsaktien

Prioritätsaktie

Die Vorzugsaktie ist eine Aktie, für die dem Inhaber als Aktionär grundsätzlich kein Stimmrecht eingeräumt wird. Wie lauten Vorzugsaktien und Stammaktien im Einzelnen? Wäre es besser, Stammaktien oder Vorzugsaktien zu kaufen? Zum Schutz der Vorzugsaktionäre ist es möglich, die Vorzugsaktien mit einem nachträglichen Bezugsrecht auszustatten: Wie die Stammaktien stellen die Vorzugsaktien eine Aktie der Gesellschaft oder ihres Eigenkapitals dar.

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Vorzugsaktien sind Aktien, für die dem Berechtigten als Anteilseigner grundsätzlich kein Wahlrecht zuerkannt wird. Sein Pendant ist die Stammaktien; sie haben eine Stimme. Im Fall der Ausschüttung wird sie jedoch erst nach vollständiger Befriedigung der Forderungen der Stammaktionäre geleistet. Die Vorzugsaktien können zudem im Fall der Liquidation der Gesellschaft höher eingestuft werden.

Die Vorzugsaktien sind aus Anlegersicht besonders geeignet für Investoren mit reinen Finanzinteressen, die keine Beherrschung über eine AG anstreben. Die Vorzugsaktien sind aus Sicht der Gesellschaft geeignet, das Grundkapital der Gesellschaft zu steigern, ohne die Beherrschung der Gesellschaft in Gestalt von Stimmrechtsanteilen aufgeben zu müssen. Die Vorzugsaktie eignet sich auch zur überbrückung eines Finanzierungsengpasses, da die Sonderdividende nachträglich gezahlt werden kann, während die Verzinsung einer Schuldverschreibung immer fristgerecht erfolgen muss.

Die deutschen Vorzugsaktien sind als Genussscheine von den anglo-amerikanischen Vorzugsaktien zu differenzieren. Gemäß 140 Abs. 1 des Aktiengesetzes müssen Vorzugsaktien ohne Stimmrecht - mit Ausnahmen vom Stimmrecht - die selben Rechte wie Vorzugsaktien haben. Dementsprechend nimmt neben dem in der Satzung vorgesehenen Gewinnvorzug auch eine Inlandsvorzugsaktie am Gewinn teil.

Im Inland ist der Vorzug der Dividende nach 141 Abs. 1 und 140 Abs. 3 des Aktiengesetzes in der Regel aufaddiert. Dies bedeutet, dass der Verzug einer Sonderdividende nachträglich gezahlt werden muss, es sei denn, die Inhaber von Vorzugsaktien vereinbaren einen Ausschluss. Zur Wahrung der Interessen der Vorzugsaktionäre räumt 140 Abs. 2 Aktiengesetz ein besonderes Stimmrecht ein, wenn die Verteilung der Dividende zwei Jahre im Verzug ist, bis der Verzug vollumfänglich ausbezahlt ist.

Die Vorzugsaktien können nach dem deutschen Recht ( 139 Abs. 2 AktG) bis zu 50 Prozent des Aktienkapitals repräsentieren. In der Regel wird ein solcher Plan von Gesellschaften in Betracht gezogen, wenn relativ wenige Vorzugsaktien mit niedrigerer Liquidität getauscht werden und diese Aktienklasse daher vollständig vom Aktienmarkt zurückgezogen werden soll. Weil Börsenindizes wie der DAX bestimmte Mindestvoraussetzungen für die Börsenkapitalisierung und das tägliche Handelsvolumen von Gesellschaften festlegen und diese pro Aktienklasse berücksichtigt werden, bietet die Umstellung auch eine Art, Umsatz und Kapitalausstattung auf die Stammaktie zu fokussieren und damit möglicherweise den Schritt in einen Wunschindex zu vollziehen.

Neben den Vorzugsaktien (Art. 654/656 OR)[3], die im Gegensatz zu Deutschland ebenfalls über Stimmrechte verfügen, gibt es in der Schweiz Partizipationsscheine (Art. 656 a ff OR), die nicht stimmberechtigt sind (und auch keinen Rang haben).

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