Insolvenzverfahren Frankreich

Konkursverfahren Frankreich

auf den Verkauf eines laufenden Geschäfts: Vergleich Frankreich / Deutschland. Jetzt prüfen wir den Fall, wenn gegen den Schuldner bereits ein Insolvenzverfahren läuft. des Schuldners zum Zeitpunkt des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Ihre Forderungen gegen Schuldner in Frankreich werden von uns eingezogen. und ist europaweit als Insolvenzverfahren nach Anhang A der Europäischen Insolvenzverordnung (EuInsVO) anerkannt.

Konkursverfahren in Frankreich

Will ein Zahlungsempfänger seine Ansprüche gegen ein in Frankreich ansässiges zahlungsunfähiges Institut durchsetzen ( "procédure de sauvegarde, de redressement ou de liquidation judiciaire"), so hat er gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Satzung der Gesellschaft, die sich in einem Insolvenzverfahren befinden, zu entscheiden. Das Handelsgesetzbuch muss dem verantwortlichen Konkursverwalter rechtzeitig eine Forderungserklärung (sog. "déclaration de créances") vorlegen. Auch wenn die Forderungshöhe noch nicht feststeht.

Lohnansprüche der Mitarbeiter des insolvenzgefährdeten Betriebes sind davon ausgeschlossen. In der Forderungserklärung sind die Forderungshöhe, das Fälligkeitsdatum, etwaige vorhandene Eigentums- und/oder Sicherheitsrechte (z.B. Hypotheken) und vorhandene Fälligkeitszinsen anzugeben. Darüber hinaus hat der Zahlungsempfänger seiner Forderung Unterlagen beizufügen (z.B. Rechnung, Lieferschein etc.). Das Registrierungsformular (Cerfa n°10021*01) wird von den französichen Behoerden kostenlos und im Internet zur Verfuegung gestellt: https://www.service-public.fr/professionnels-entreprises/vosdroits/R22360. Das Registrierungsformular und die Beilagen sollten schliesslich per Einschreiben an den zustaendigen Konkursverwalter in Frankreich geschickt werden.

Der für das Insolvenzverfahren zuständige Konkursverwalter ist der "sauvegarde judiciaire" oder der "redressement judiciaire" des Mandatärs judiciaire und im Falle der "liquidation judiciaire" der Liquidator. Der Antrag muss innerhalb von 2 Wochen (Ausschlussfrist) ab Bekanntmachung des Konkursverfahrens im BODACC ( "Bulletin office des annonces civiles et commerciales") gestellt werden (bei Auslandsgläubigern verlängern sich diese Fristen um weitere 2 Monate).

Bei Nichteinhaltung dieser Fristen kann der Zahlungsempfänger beim BODACC innerhalb von maximal 6 Monate nach Bekanntgabe des Verfahrens (relevé de sa forclusion) die Berücksichtigung seiner Ansprüche im Insolvenzverfahren beantrag.

Im Falle eines Sieges muss der Antrag dann innerhalb von maximal 1 Monats nach der gerichtlichen Entscheidung durchgesetzt werden.

Europaïsche Kommision - Europäisches Justizielles Netzwerk - Zahlungsunfähigkeit

1 Welche Insolvenzverfahren gibt es? Wird die Zahlungsunfähigkeit als Überschuldung bezeichnet, ist dieser Insolvenzkonzept im franz. Recht nicht bekannt. Der in Frankreich gebräuchlichere Ausdruck der Einstellung der Zahlungen ist die Unfähigkeit des Schuldners, die geschuldeten Beträge mit seinem vorhandenen Vermögen zu begleichen.

Insolvenzvermeidungsverfahren: das "procédure d'alerte" (Warnverfahren): Stellt der Prüfer Tatsachen fest, die den Fortbestand des Betriebes beeinträchtigen könnten, unterrichtet er den Vorstandsvorsitzenden oder den geschäftsführenden Direktor der Firma. Sollte ein Hauptversammlungsbeschluss den Fortbestand der Firma nicht gewährleisten, wird der Wirtschaftsprüfer den Vorsitzenden beim Amtsgericht wieder unterrichten.

Informelles Sanierungsverfahren: das "règlement amiable": Wenn ein Betrieb in Zahlungsschwierigkeiten kommt oder einen Finanzbedarf hat, für den das Betrieb die notwendigen Mittel nicht beschaffen kann, ohne insolvent zu werden, kann er die Einleitung eines aussergerichtlichen Sanierungsverfahrens verlangen. In diesem Falle bestellt der Präsident des Gerichtshofs einen Schiedsrichter, der innerhalb von höchstens vier Monate eine Vereinbarung mit den Kreditgebern und den Bestand der Gesellschaft anstrebt.

Während dieser Zeit kann der Vorsitzende des Gerichtshofs das Vollstreckungsverfahren der einzelnen Zahlungsempfänger auszusetzen. Die Schuldnerin darf ohne Zustimmung des Vorsitzenden keine Ansprüche vor Verfahrenseröffnung erfüllen und keine Vermögenswerte auflösen. Bestaetigt der Praesident den Abschluss des Vergleiches mit den Glaeubigern, werden die Vollstreckungsmassnahmen der einzelnen Glaeubiger waehrend der Vollstreckung des Vergleiches aussetz.

Bei Nichterfüllung der sich aus dem Ausgleich ergebenden Pflichten kann das nachträglich angerufene Insolvenz- oder Liquidationsgericht entgegen der Ansicht des Vorsitzenden des Handelsgerichts davon ausgehen, dass die Gesellschaft zum Zeitpunk des Vergleiches tatsächlich insolvent war. Formales Insolvenzverfahren zur Umstrukturierung oder Auflösung von Unternehmen: Ziel des Insolvenzverfahrens "redressement judiciaire" ist es, das Unter-nehmen zu retten, seine Tätigkeit fortzusetzen, die Beschäftigung zu sichern und seine Verbindlichkeiten zu tilgen.

Es wird ein Umstrukturierungsplan ("Plan de redressement") aufgestellt, der entweder die Fortführung des Betriebes (mit Terminen für die Gläubiger) oder die Abtretung des Betriebes und seiner wesentlichen Verträge an einen Dritten sieht, der im Gegenzug bestimmte Pflichten einhält. Der Liquidationsprozess wird angestoßen, wenn eine Reorganisation offensichtlich nicht möglich ist.

Was sind die Bedingungen für die Einleitung des Insolvenzverfahrens? Das französische Recht sieht je nach Schuldnertyp zwei verschiedene Regeln für die Insolvenz vor: Gewerbetreibende, Bauern, Handwerker und alle Rechtspersonen (mit der Ausnahme von Miteigentümergemeinschaften): Für diese Personengruppe trifft das gleiche auf die Reorganisation wie auf das Insolvenzverfahren zu.

Die Prozedur wird eingeleitet, wenn der Debitor insolvent ist, d.h. wenn sein vorhandenes Kapital nicht zur Begleichung fälliger Forderungen reicht. Privatpersonen mit nichtkommerziellen Verbindlichkeiten (einschließlich Verbindlichkeiten aus einer Garantieverpflichtung gegenüber einem Versicherungsunternehmen, es sei denn, der Garantiegeber war Mitglied der Geschäftsleitung): Die Voraussetzungen für die Verfahrenseröffnung sind Ehrlichkeit und die offenkundige Unfähigkeit, alle Forderungen abzudecken.

Der Antragsteller stellt einen Antrag an eine Schiedskommission, die nach Rücksprache mit den Gläubigern eine Aufstellung der Forderungen anfertigt und beim zuständigen Richter die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahmen anordnen kann. Rechtsbehelfe gegen diese Empfehlung werden vom Gerichtshof entschieden. Beweist die betreffende Partei zusätzlich zu ihrer Rechtschaffenheit, dass ihre Situation hoffnungslos ist, d.h. dass es nicht möglich ist, die oben genannten Massnahmen umzusetzen, kann sie beim zuständigen Verbraucherinsolvenzgericht ("procédure de retablissement personnel") einen Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens stellen:

Es werden die Kreditoren verbucht und die Vermögenswerte bewert. Die Richterin kündigt die richterliche Auflösung des Privatvermögens des Schuldners an. Können nicht alle Kreditgeber zufrieden gestellt werden, wird das Insolvenzverfahren mangels Vermögen eingestellt. Mit der Einstellung des Prozesses werden alle nichtkommerziellen Forderungen mit Ausnahmen von Forderungen, die auf der Bezahlung eines Gesamtschuldners oder Garanten basieren, gelöscht.

Das Insolvenzverfahren kann auf Verlangen des Zahlungspflichtigen, eines Zahlungsempfängers oder der Strafverfolgungsbehörde eingeleitet werden. Die Entscheidung über die Verfahrenseröffnung wird im Firmenbuch oder gegebenenfalls im Handwerksregister eingetragen. Es wird geprüft, ob das Untenehmen umstrukturiert werden kann. Wenn dies der Fall ist, wird ein Umstrukturierungsplan erstellt, der entweder die Weiterführung des Betriebes (in diesem Falle werden den Gläubigern Zahlungstermine gesetzt und das Geschäft fortgesetzt) oder dessen Verkauf vorgibt.

Kann die Gesellschaft nicht saniert werden, entscheidet das Landgericht über die Aufhebung. Dabei werden die Vermögenswerte des Konzerns weltweit oder individuell verkauft. Der Richter, vor dem das Gerichtsverfahren eingeleitet wird, bestimmt einen Juge-Kommissär, der dafür sorgt, dass das Gerichtsverfahren zügig durchgeführt wird und die verschiedenen Belange geschützt werden.

  • Voraussetzungen, zu denen die Vermögensgegenstände im Liquidationsfall verkauft werden. Bei gerichtlicher Umstrukturierung: 1) Der Sachwalter (seine Bestellung durch das zuständige Gericht ist freiwillig, mit Ausnahmen für Gesellschaften mit mehr als 50 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von mehr als 3 100 000 EUR) wird vom zuständigen Richter aus einer einschlägigen Aufstellung ernennt.

Sie verfasst einen Report über die Restrukturierungsmöglichkeiten der Gesellschaft, Ã?bernimmt die GeschÃ?ftsfÃ?hrung oder unterstÃ?tzt die GeschÃ?ftsfÃ?hrung in der Zeit zwischen der Eröffnung des Verhandlungsprozesses und dem Beschluss Ã?ber die Restrukturierung oder Liquidation. Wenn der Verkauf des Betriebes in Auftrag gegeben wird, führt der Verwalter den Verkauf durch. 2 ) Der Vertreter des Gläubigers ("représentant des créanciers"), der vom Richter aus einer Gläubigerliste gewählt wird, informiert die Gläubiger über die Verfahrenseröffnung, erhält ihre Forderungen und unterbreitet dem juge-Kommissär die Aufnahme oder Zurückweisung dieser Forderungen.

Nur er ist berechtigt, im allgemeinen Wohl aller Beteiligten im Rahmen des Verfahrens zu handeln. 3 ) Der "commissaire à l'exécution du plan" hat nach Genehmigung des Umstrukturierungsplans die Pflicht, dessen ordnungsgemässe Erfüllung zu kontrollieren, die Kreditgeber zu überzeugen und im Falle der Zuwiderhandlung beim zuständigen Richter die Rücknahme des Planes zu beantragen.

Bei gerichtlicher Sanierung: Der aus einer geeigneten Aufstellung gewählte Verwalter liquidiert das Vermögen und schüttet die Kreditgeber aus. Bei Verbraucherinsolvenzverfahren führt der Verwalter eine Aufstellung aller Kreditgeber durch, ermittelt die Vermögenslage des Kreditnehmers, verkauft das Vermögen des Kreditnehmers und begleicht die Auszahlung.

Verpflichtungen des Schuldners: Im Falle einer juristischen Reorganisation kann das Schiedsgericht einen Insolvenzverwalter ("Verwalter") ernennt. Er definiert seine Aufgabe, die in der Betreuung des Zahlungspflichtigen oder in der Alleinverwaltung des Betriebes liegt. Er kann über sein Eigentum veräußern, sofern er nicht in die Kompetenzen des Verwalters eindringt.

Jedoch ist er nicht befugt, Ansprüche, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind, zu regulieren (außer durch Verrechnung von Gruppenforderungen). Ist kein Insolvenzverwalter ernannt, führt der Insolvenzverwalter sein Geschäft allein und erstellt einen Umstrukturierungsplan. Bei gerichtlicher Auflösung wird dem Gläubiger die Verfügungsmacht über sein Eigentum bis zur Einstellung des Insolvenzverfahrens aberkannt.

Er kann nur eigene Rechte geltend machen, auch solche, die nicht zur Konkursmasse zählen. Bei Verbraucherinsolvenzverfahren wird dem Zahlungspflichtigen die Verfügungsmacht über sein Vermögen solange aberkannt, wie das Insolvenzverfahren nicht erloschen ist. Gläubigerrechte und Rechtsbehelfe: Kreditgeber müssen ihre Ansprüche beim Vertreter des Gläubigers einreichen. Einzelne vor der Verfahrenseröffnung angestrengte Strafverfahren werden von Amtes wegen abgebrochen.

Gegen die ablehnende Entscheidung kann jeder Kreditgeber Beschwerde einlegen. Gegen die Einleitung oder Verweigerung eines Urteils können nur diejenigen Gläubiger Rechtsmittel einlegen, die ihre Ansprüche einreichen. Was sind die Konsequenzen der Einleitung? Mit der Verfahrenseröffnung wird die individuelle Verfolgung von Ansprüchen, die vor der Verfahrenseröffnung entstehen, ausgesetzt, das Vergleichsverbot für solche Ansprüche und die Fortsetzung laufender Aufträge, sofern die nachfolgenden Zahlungsfristen erfüllt sind.

Unmittelbar nach der Verfahrenseröffnung wird eine Liste des Vermögens des Zahlungspflichtigen erstellt. Vermögenswerte, die sich nur im Eigentum des Betriebes befinden, können sofort von ihren Besitzern wiederverwendet werden. Bei gerichtlicher Reorganisation ist der Gläubiger nach wie vor befugt, sein Eigentum zu verwalten und zu veräußern. Die Rechte des Zahlungspflichtigen werden im Falle der Auflösung - neben seinen reinen Persönlichkeitsrechten - durch den Insolvenzverwalter wahrgenommen.

Sämtliche Ansprüche müssen unter Vorbehalt der Ansprüche aus einem Arbeitsverhältnis angemeldet werden. Derartige Schutzmaßnahmen sind daher für ungültig zu erklären, wenn sie vom Unterhaltspflichtigen nach dem Tag der Aussetzung der Zahlungen eingeleitet wurden. Pfändungsbeschlüsse des Finanzamtes an Drittschuldner ("avis à tiers détenteurs") und Beschlagnahmen aufgrund einer richterlichen Pfändung und Abtretung an Drittschuldner ("saisies-attributions") sind von der Insolvenzeröffnung nicht betroffen.

Das Verfahren für die Veröffentlichung einer Entscheidung zur Insolvenzeröffnung in einem anderen Mitgliedsstaat der EU gemäß Art. 3 Abs. 1 der Fusionskontrollverordnung vom 29. Mai 2000 in Frankreich ist noch nicht rechtlich festgelegt, jedoch wegen der unmittelbaren Wirkung dieser Fusionskontrollverordnung verbindlich.

Dinglichkeitsrechte: Alle Kreditgeber, die ein dingliches Recht (d.h. eine Grundschuld oder ein Pfandrecht, das ein Vorrecht auf den Kaufpreis und/oder ein Weiterveräußerungsrecht gewährt) besitzen: Wenn sich zwei Menschen als Kreditgeber und Debitoren gegenübergestellt sind, können sie ihre Ansprüche miteinander verrechnen, so dass ihre Verbindlichkeiten mit dem geringsten Betrag verfallen.

Die Verrechnung kann der Zahlungsempfänger von sich aus und ohne Zustimmung durchführen, sofern die Ansprüche verbunden sind. Ein Insolvenzverfahren berührt seine Rechte nicht. Arbeitsverhältnisse (siehe 7): Mitarbeiter müssen ihre Ansprüche nicht anmelden. Für die Mitarbeiter besteht ein nationaler Sicherungsfonds ("Fonds nationale de garantie des salaires"), der je nach Beschaffenheit des Anspruchs und dem Zeitpunkt seiner Entstehung (vor oder nach Verfahrenseröffnung ) innerhalb kürzester Zeit einen Vorschuß auf Lohnforderungen gewährt.

Die Kasse gewährleistet die vor der Insolvenzeröffnung geschuldeten Löhne, nicht aber die offenen Löhne zwischen der Einleitung des Verfahrens und der Verabschiedung des Umstrukturierungsplans. In der Regel werden die Löhne im Falle einer Auflösung nur bis zu dem innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Auflösung ausbezahlt. Abgangsentschädigungen sind nur gewährleistet, wenn der Arbeitsvertrag innerhalb von fünfzehn Tagen nach der Auflösung oder innerhalb eines Monats nach der juristischen Bescheinigung des Umstrukturierungsplans gekündigt wird.

Diese Frist kann vom Richter nicht über achtzehn Monaten vor Eröffnung des Verfahrens hinausgezögert werden. Die Entscheidung, ob diese Erklärung der Nichtigkeit angemessen ist, kann das zuständige Gericht selbst treffen. Dies sind vor allem solche Kontrakte, die den Kreditgeber eindeutig überfordern, die Erfüllung von Ansprüchen durch ungewöhnliche Zahlungsmittel, die Begründung einer Grundschuld zur Sicherung von bestehenden Ansprüchen und freie Verfügung.

Welche Voraussetzungen müssen für die Geltendmachung von Ansprüchen erfüllt sein? 1) Überprüfung der Forderungen: Die Gläubigervertreterin teilt den bekannt gewordenen Gläubigern mit, dass sie ihre Ansprüche vorzubringen haben. Die Gläubigerliste ist vom Zahlungspflichtigen zu übergeben. Sämtliche Kreditgeber - mit Ausnahmen von Arbeitnehmern - müssen ihre Ansprüche innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe des Eröffnungsbeschlusses geltend machen.

Sie verfallen danach, es sei denn, der Zahlungsempfänger weist nach, dass er die Nichteinhaltung der Zahlungsfrist nicht zu vertreten hat. Nicht eingereichte Ansprüche, die nicht von einem Antrag auf Verwirkung der Rechte ("relevé de forclusion") betroffen sind, verfallen. Die Gläubigervertretung überprüft die Einzelforderungen und legt sie mit ihrem Antrag auf Zulassung oder Zurückweisung dem zuständigen Juge-Kommissariat zur Beschlussfassung vor.

Will sie eine Klage zurückweisen, so teilt sie dies dem betroffenen Zahlungsempfänger mit. Im Falle von Ansprüchen mit Vorzugsrecht werden die Kreditgeber in erster Linie aus dem Schuldnervermögen oder aus einem Teil seines Eigentums (z.B. aus seinem Mobilienvermögen oder aus einem Pfandobjekt) bedient. Im Falle einfacher Insolvenzansprüche wird der Zahlungsempfänger jedoch erst nach den bevorrechtigten Gläubigern zufrieden gestellt.

In einem Insolvenzverfahren ist der Gleichheitsgrundsatz auf alle nicht privilegierten Schuldner anwendbar: Mit der Insolvenzeröffnung bildet der Kreditgeber eine Eigentümergemeinschaft und kann seine Forderung nicht mehr einzeln im Wettbewerb mit anderen Kreditgebern durchsetzen. Bevorrechtigte Kreditgeber geniessen jedoch in der Regel einen Sonderschutz. Die nach der Verfahrenseinleitung entstandenen Anträge sind grundsätzlich vor denjenigen zu befriedigen, die vor der Verfahrenseinleitung erhoben wurden, auch wenn sie privilegiert sind.

  • In allen Fällen werden die Kosten und Löhne für die vergangenen sechzig Tage vor der Verfahrenseinleitung vor den nach der Verfahrenseinleitung entstehenden Ansprüchen gezahlt. - Bei einem Abschluss des Insolvenzverfahrens werden die abgesicherten Ansprüche auch vor der Entstehung der Ansprüche nach der Einleitung des Insolvenzverfahrens beigelegt.

Die Umstrukturierung kann in der Fortsetzung des Betriebes oder dessen Verkauf liegen. Das Fortführungskonzept der Gesellschaft beinhaltet einen einheitlichen Zahlungszeitraum, der 10 Jahre überschreiten kann. Sie wird auf Antrag des Sachwalters vom Gerichtshof genehmigt. Den Gläubigern wird nur Gehör geschenkt, sie können den Entwurf nicht abstreiten. Der Gerichtshof entscheidet sich für das beste Beispiel, das den langfristigen Erhalt von Arbeitsplätzen und die Bezahlung der Kreditgeber garantiert.

In der Bescheinigung des Verkaufsplans bezieht sich das Landgericht auf die vom Käufer übernommenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit dem zukünftigen Geschäft, die Bedingungen für den Fortbestand der Gesellschaft und die Begleichung der Verbindlichkeiten. Später kann das Gericht wesentliche Änderungen an den Durchführungsbedingungen und Zielen des Planes vornehmen.

Bei der Auswahl des Angebots entscheidet der Juge-Kommissar, welches das seriöseste ist und den dauerhaften Erhalt von Arbeitsplätzen und die Zufriedenheit der Kreditgeber unter optimalen Voraussetzungen sicherstellt. Er muss vor allem grundpfandrechtlich abgesicherte Ansprüche, die in der Regel überwiegenden gerichtlichen Kosten und die Ansprüche des Arbeitnehmer-Garantiefonds (der einen Vorbezug auf die Gehaltsansprüche der Mitarbeiter macht und zur Rückerstattung dieser Vorauszahlung berechtigt ist) einkalkulieren.

Die übrigen Kreditgeber werden erst nach vollständiger Befriedigung der bevorrechtigten Kreditgeber entschädigt. Welche Voraussetzungen müssen für die Einstellung des Prozesses erfüllt sein? Die Klage ist zu beenden, wenn alle Ansprüche erfüllt sind oder das Liquidationsverfahren mangels Vermögens nicht fortgesetzt werden kann. Die Anrufung des Gerichts ist zulässig oder kann von Amtes wegen erfolgen.

Die Schuldnerin kann es herausfordern. Prinzipiell ist der Zahlungspflichtige als juristische Person nach Abschluss des Liquidationsverfahrens geschäftsfähig und kann nach Abschluss der Abwicklung jede neue Berufstätigkeit aufgreifen. Ausgenommen hiervon sind jedoch Fälle, in denen das zuständige Gericht wegen mangelhafter Verwaltung ("faute de gestion") oder der Kreditgeber nachteiliger Maßnahmen, die letztendlich im Recht angeführt sind (z.B. Weiterführung einer verlustbringenden Gesellschaft, Veruntreuung von Vermögenswerten, unrechtmäßige Zunahme der Haftung der Gesellschaft, Entschädigung der Kreditgeber nach Zahlungsaufschub, schwerwiegende Pflichtverletzung ), gegen ihn vorzugehen hat.

jede weitere Verwaltung (mindestens 5 Jahre und ohne Obergrenze) zu verbieten oder eine Massnahme im Zusammenhang mit der Privatinsolvenz ("faillite personnelle") zu verhängen. Den Gläubigern steht es prinzipiell nicht zu, nach erfolgter Abwicklung rechtliche Maßnahmen gegen den Zahlungspflichtigen zu ergreifen. Das ist jedoch nicht der Fall, wenn das zuständige Gericht die Verwaltung verbietet oder im Zusammenhang mit der Privatinsolvenz Massnahmen getroffen hat oder wenn der Kreditgeber Betrügereien beweist (z.B. dass der Kreditnehmer den Insolvenzverwalter nicht über das Vorhandensein der Forderungen unterrichtet hat) oder auf eine Strafverurteilung aus nicht berufsbezogenen Erwägungen verweist.

Den Gläubigern steht es frei, sich zu jeder Zeit an die Garanten des Zahlungspflichtigen zu wenden. Eine Änderung des Gesetzes über das Insolvenzverfahren ist möglich, weil die Bundesregierung ein bedeutendes Projekt an den Rat gerichtet hat, dessen Hauptmerkmale wie folgt lauten: - Ein Kreditnehmer, der glaubwürdig echte oder absehbare Probleme nachweisen kann oder insolvent ist, kann beim Gerichtshof die Ernennung eines Schiedsrichters verlangen, der mit den Gläubigern über alle Massnahmen verhandelt, die den Bestand des Betriebes sichern können.

Durch die gerichtliche Zustimmung ist er für den Falle der Einleitung eines Sanierungs- oder Liquidationsverfahrens geschützt. - Hat ein Schuldner glaubwürdige Probleme, die zu einer Zahlungsaufschub auslösen können, so kann er ein gerichtliches Verfahren zur Verabschiedung von Schutzmassnahmen ("procédure de sauvegarde") anstrengen.

Dieser Fortsetzungsplan, der vom zuständigen Richter im Zuge eines Schutz- oder Reorganisationsverfahrens genehmigt werden kann, kann einen Schuldenerlass für bestimmte Kreditanstalten oder Zulieferer beinhalten, wenn die Mehrheit der Kreditanstalten oder Zulieferer diese Möglichkeit wählt und das zuständige Gericht diesen nachweist. - Die Umstrukturierungen können nicht mehr zum Verkauf der Gesellschaft geführt werden, da diese Konsequenz der Gerichtsliquidation vorenthalten ist.

  • Bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit können Privatpersonen das Insolvenzverfahren in Anspruch nehmen. 2.
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