Stimmrecht

Wahlrecht

Als Stimmrecht wird im Allgemeinen das Recht verstanden, an einer einberufenen Abstimmung mit einem bestimmten Stimmgewicht teilzunehmen. Jede Aktie gewährt in der Regel eine Stimme entsprechend ihrem Nennwert. Finden Sie jetzt heraus, wie sich das Wahlrecht vom Wahlrecht unterscheidet und unter welchen Bedingungen Sie Ihr Wahlrecht ausüben können! Diejenigen, die das Stimmrecht haben, können an einer Abstimmung teilnehmen und haben somit die Möglichkeit, mit ihrer Stimme das Abstimmungsergebnis zu beeinflussen. Diejenigen, die das Stimmrecht haben, können an einer Abstimmung teilnehmen und haben somit die Möglichkeit, mit ihrer Stimme das Abstimmungsergebnis zu beeinflussen.

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Als Stimmrecht wird im Allgemeinen das Recht zur Teilnahme an einer Einberufung mit einem gewissen Stimmengewicht bezeichnet. Die Stimmrechte sind Teil eines Entscheidungsprozesses. Das Stimmrecht ist Voraussetzung für die Teilnahme am Beschlussfassungsverfahren. Abstimmen heißt Abstimmen. Das Votum ist eine unilaterale Absichtserklärung, die darauf abzielt, einen Entschließungsantrag zu akzeptieren oder nicht.

Enthaltung ist - soweit möglich - ein Rechtsinstitut für die Annahme von Beschlüssen und hat zur Folge, dass ein stimmberechtigter Abgeordneter weder für noch gegen einen Vorschlag ist. 1 ] Die Enthaltung kann jedoch als Nein-Stimme gelten, wenn die Beschlussfähigkeit gegeben ist oder die Annahme eines Antrages die Billigung einer Stimmenmehrheit (nicht der Stimmberechtigten) erfordert.

Das Stimmrecht bezeichnet bei Verbänden von Personen wie z.B. Gesellschaften das Stimmrecht der Vereinsmitglieder oder Partner bei den Beschlussfassungen der Generalversammlung, der Generalversammlung, der Mitgliederversammlung oder der Teilhaberversammlung. Die Ausübung des Wahlrechts wird in Parlament, Körperschaft oder den Vertretungen der Sozialversicherungsträger als Stimmrecht bezeichnet. Linguistisch gesehen ist die Stimmabgabe jedoch nur der Prozess der Ausübung des Wahlrechts.

Im Falle einer Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft mit beschränkter Haftung ist das Stimmrecht in Form von Stammaktien das jedem Gesellschafter zu gewährende Recht auf Mitgliedschaft, das in der ordentlichen Generalversammlung nach dem Nennwert der Stammaktien oder nach der Zahl der Stammaktien (Stückaktien) ausgeübt werden soll (§ 134 Abs. 1 AktG). Sie kann dem Gesellschafter nicht vorenthalten werden. Der Ausschluss der Bezugsrechte ist nur unter gewissen Bedingungen möglich (z.B. für eigene Anteile, 71b ff. und Vorzugsanteile, §§ 139 bis 141 ff. AktG).

Für eigene Anteile, d.h. von der ausgebenden Gesellschaft gehaltene eigene Anteile, wird das Stimmrecht ausgesetzt ( 56 Abs. 3 S. 3 AktG). Das Stimmrecht ist auch für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, die Anteile an ihrer Gesellschaft halten, insoweit ausgeschlossen, als der Beschluss ihre Entlassung, die Inanspruchnahme oder die Haftungsfreistellung betrifft (§ 136 Abs. 1 AktG).

Vom Stimmrecht ausgenommen ist ein Gesellschafter auch dann, wenn der Beschluss eine von ihm abhängige Person betrifft[2]. Im Falle der gegenseitigen Teilnahme sind die Stimmrechte begrenzt (§ 328 Abs. 1 AktG). Die formalen Anforderungen an die Bedingungen und die Art der Stimmrechtsausübung sind in der Satzung der betreffenden Gesellschaften geregelt (§ 134 Abs. 4 AktG).

Sie kann die Stimmrechtsausübung von der Eintragung der Anteilseigner in die Liste der Stimmrechtsvertreter für die ordentliche Generalversammlung abhängen (§ 123 Abs. 2 AktG). Das ist bei kotierten Aktiengesellschaften üblich, da nur so die Anzahl der anwesenden Aktionärinnen und Aktionäre in organisatorischer Hinsicht Berücksichtigung finden kann. Mit dem im Nov. 2005 in Kraft getretenen UMAG (Gesetz zur Wahrung der Unternehmens-Integrität und Aktualisierung des Anfechtungsrechts) wurden die Stimmrechte börsennotierter Aktiengesellschaften umgestaltet.

Tag vor der ordentlichen Generalversammlung - dem so genannten "Record Date" - und muss der Firma mindestens am siebenten Tag vor der ordentlichen Generalversammlung eintreffen. Auslöser war die oben genannte Weisung 2007/36/EG über die Wahrnehmung gewisser Rechte von Anteilseignern börsennotierter Unternehmen. Mit dieser Neuregelung sollte die Unterrichtung der Aktionäre verbessert und die Wahrnehmung ihrer Stimmrechte erleichtert werden.

Mit der Erleichterung des Stimmrechts der Kreditinstitute soll die Aktionärspräsenz in der ordentlichen Generalversammlung weiter erhöht werden (§ 124a AktG). Laut einer Pressemeldung des Bundesministeriums der Justiz[4] sollten "Aktiengesellschaften bei der Vor- und Nachbereitung der Generalversammlung viel stärker auf die modernen Massenmedien zurückgreifen. Damit wird die Informationssituation für Anteilseigner von börsennotierten Unternehmen optimiert und die grenzübergreifende Wahrnehmung von Anteilseignerrechten vereinfacht.

"Dies würde zufällige Mehrheiten auf der Generalversammlung vermeiden, insbesondere wenn die Aktionärinnen und Aktionäre über die ganze Welt verteilt wären und es für sie zu schwerfällig und zu kostspielig wäre, an der Generalversammlung selbst teilzunehmen. 118 Abs. 1 Aktiengesetz sieht beispielsweise die Möglichkeit der OnlineTeilnahme an der ordentlichen Generalversammlung vor; darüber hinaus haben die Aktionärinnen und Aktionäre nun mehr Wahlmöglichkeiten, wenn sie nicht selbst an der Generalversammlung teilgenommen haben.

Anstelle der Bevollmächtigung können Aktionäre ihr Stimmrecht auch durch schriftliche Stimmrechtsausübung ausüben, wenn dies in der Unternehmenssatzung geregelt ist (§ 118 Abs. 2 AktG). Im Inland haben die Kreditinstitute die Möglichkeit einer schriftlichen - zu jedem Zeitpunkt widerruflichen - Stimmrechtsvollmacht erweitert ( 135 AktG), bei der sie Interessenkonflikte offen legen müssen - zum Beispiel bei der eigenen Aktienbeteiligung.

Die Stimmrechtsausübung kann durch einen Vertreter erfolgen; die Stimmrechtsvertretung muss schriftlich erfolgen ( 134 Abs. 3 Aktiengesetz; sog. Proxy-Aktionär). Die börsennotierten Unternehmen stellen einen Vertreter, in der Regel einen Arbeitnehmer der Firma, der nach den Anweisungen der Anteilseigner stimmt. Die Stimmrechte können auch über die Aktionärsvereinigung wahrgenommen werden. Im Falle einer GmbH werden Beschlüsse mit der Stimmenmehrheit in oder außerhalb der Hauptversammlung gefasst, wodurch jeder EUR einer Aktie eine Stimme gibt ("§ 47 Abs. 2 GmbHG").

Soweit nach der Satzung die Mehrheit der Stimmen zu beschließen ist, wird diese im Zweifelsfall nach der Anzahl der Partner, nicht aber nach der Kapital- oder Gewinnbeteiligung bemessen (§ 119 Abs. 2 HGB). An der Versammlung teilnehmende oder vertretene Kreditgeber sind unabhängig von ihren Insolvenzrechten. Das Stimmrecht steht den Gläubigern der festgestellten Insolvenzansprüche ( 76 ff. InsO) und den Gläubigern der bestrittenen Ansprüche zu, sofern der Insolvenzverwalter und die stimmberechtigten Gläubiger das Stimmrecht vereinbart haben (§ 77 Abs. 2 InsO).

Bei der Beschlussfassung entscheidet die absolute Mehrheit der Stimmen über die Höhe der Einlagen. Sie müssen über wenigstens die Hälfe der Gesamtzahl aller Stimmrechte verfügten (Mehrheitsbeschluss). Das Stimmrecht ist bei allgemeinen Parlamentswahlen neben dem Stimmrecht, dem Initiativ-, dem Referendums- und dem Antragsrecht eines der wichtigsten Rechte. Das Stimmrecht kann in der Schweiz auf föderaler Ebene wahrgenommen werden, z.B. durch Volksinitiative oder Volksabstimmung.

Es gibt weitere Formen des Wahlrechts auf Kantons- und Gemeindeebene. In nicht-öffentlichen Wahlverfahren und Wahlverfahren können die Teilnehmer unterschiedliche Stimmgewichte haben, z.B. im Allgemeinen im Allgemeinen und im Besonderen im Bunde.

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