Sozialversicherung auf Direktversicherung Auszahlung

Die Sozialversicherung bei der Direktversicherung Auszahlung

Aber seine Krankenkasse schickte ihm eine große Rechnung, um ihn zu bezahlen. Auswirkungen auf die soziale Sicherheit? Bundesverfassungsgericht hebt Rechtssprechung des BSSG auf Privater Weiterversicherungsvertrag: Die Dritte Senatskammer des Bundesverfassungsgerichtes hat in der Rechtssache 1 BvR 1660/08 entschieden, dass die angefochtenen Urteile des Bundessozialgerichtes gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verstossen. Der Rechtsstreit wurde rückgängig gemacht und zur neuen Beurteilung an das BSSG verwiesen.

Die Direktversicherung ist ein Versicherungsvertrag, den der Unternehmer als Versicherter für das gesamte Arbeitsleben eines Mitarbeiters - als versicherte Person hat. Eine der fünf Möglichkeiten der Umsetzung der beruflichen Vorsorge ist die Direktversicherung. Ab 2004 müssen alle gesetzlichen Krankenkassen für die Kapitalleistung aus einer Direktversicherung Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abführen.

Das ist das Ergebnis des Gesetzes zur Erneuerung der GKV (GMG). Diese Rechtsvorschrift hat das BSG bereits in zwei Prozessen (BSG-Urteile vom 13.9.2006, Az. B 12 KR 1/06 R und B 12 KR 5/06 R) im Jahr 2006 bekräftigt. Die Direktversicherten müssen daher für einen Zeitraum von zehn Jahren den gesamten allgemeinen Beitrag ihrer Versicherung auf der Grundlage der gezahlten Versicherungsleistungen abführen.

In der Rechtssache 1 BvR 1660/08 hat die Dritte Senatskammer des Bundesverfassungsgerichtes nun entschieden, dass die angefochtenen Urteile des Bundessozialgerichtes gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verstossen. Der Rechtsstreit wurde rückgängig gemacht und zur neuen Beurteilung an das BSSG verwiesen. Bei den Beschwerdeführern handelt es sich um Pensionäre.

Ende der 1970er und Anfang der 1980er Jahre hatten ihre jeweiligen Auftraggeber eine betriebliche Altersversorgung in Form einer Direktversicherung als kapitalbildende Lebensversicherung zu ihren Lasten übernommen und die Versicherungsprämien zunächst selbst an den Erstversicherer gezahlt; in der Rechtssache 1 BvR 739/08 hat der Dienstgeber die Beiträge unmittelbar vom beitragspflichtigen Lohn des Klägers abgezogen.

Die Kläger bezahlten die Prämie in beiden Faellen nach dem Austritt aus dem Arbeitsverhaeltnis an den Erstversicherer. BvR 739/08 der ehemalige Dienstgeber der Versicherte, im BvR 1660/08 der Dienstgeber alle Rechte aus dem Vertrag auf den Antragsteller als neuen Versicherten übertragen. Nachdem die Beschwerdeführerin die einmalige Leistung aus der Todesfallversicherung erhalten hatte, legte die Krankenversicherung in beiden FÃ?llen die monatlichen Kranken- und PflegeversicherungsbeitrÃ?ge fest, in denen auch der durch die eigene Beitragszahlung generierte Teil enthalten war.

Das Vorgehen der Kläger gegen die Beitragseinziehung war vor den sozialen Gerichten erfolglos. Bundesverfassungsgerichtskammer hat die verfassungsrechtliche Beschwerde gegen die Beschlüsse der Sozialgerichtshöfe im Rahmen des Verfahrens 1 BvR 739/08 nicht akzeptiert; hier werden die Grundrechte des BfG nicht verletzt.

In der Rechtssache BvR 1660/08 hat das BVerfG entschieden, dass die angefochtenen Beschlüsse gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz verstossen. Der Rechtsstreit wurde rückgängig gemacht und zur neuen Beurteilung an das BSSG verwiesen. Die Beschlüsse beruhen im Kern auf folgenden Überlegungen: Die Aufnahme von einmaligen Rentenleistungen in die Pflicht zur Beitragszahlung nach 229 Abs. 1 S. 3 SGB V, die auch die Kapitalleistung aus der Betriebsdirektversicherung umfasst, verletzt nicht die ökonomische Handlungsspielräume im Zusammenhang mit dem verfassungsrechtlichen Vertrauensschutz.

Für die betroffene versicherte Person ist es sinnvoll, weil der Versicherte vom Versicherer das Recht hat, die jüngeren Personen von der Deckung der erhöhten Ausgaben für die Pensionäre zu befreien und die Pensionäre entsprechend ihrem Verdienst stärker in die Deckung einzubeziehen. Die Beitragseinziehung zur Rentenversicherung verstößt weder gegen die Vermögensgarantie nach Artikel 14 des Grundgesetzes noch gegen die ökonomische Handlungsspielräume der betreffenden Personen nach Artikel 14 Absatz 1 des Grundgesetzes, wenn - wie im Fall des Verfahrens 1 BvR 739/08 - die Rentenzahlungen aus dem bereits mit Krankenkassenbeiträgen belasteten Nettoentgelt erstattet wurden.

Das Verhältnismäßigkeitsprinzip wird beachtet, da die eingezahlten Pflichtbeiträge durch einen umfassenden und unbegrenzten Krankenversicherungsschutz nicht nur während des Arbeitslebens, sondern auch nach der Pensionierung ausgeglichen werden. Im Übrigen ist es mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu vereinbaren, dass nach der ständigen Praxis des Bundessozialgerichtes eine Zuwendung aus einer Direktversicherung, die der Versicherte als Versicherter immer abgeschlossen hat, der Pflicht zur Beitragszahlung in der GKV unterworfen ist, auch wenn sie nach der Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses durch eigene Beiträge des Versicherungsnehmers erstattet wurde.

Dies ist in der Rechtssache 1 BvR 739/08 der Fall Hier gibt es keine Verfassungswidrigkeit der Beschwerdeführerin. Nach dem Betriebsrentengesetz gilt auch die ausschliesslich von Arbeitnehmern finanzierte Direktversicherung als Betriebspension. Grundvoraussetzung dafür ist, dass der Vertrag vom Auftraggeber und - anders als bei einer Privatlebensversicherung - vom Auftraggeber geschlossen wurde.

Bezüglich solcher Beitragszahlungen, die der Antragsteller nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses in die Direktversicherung einbezahlt hat, bleibt das Beschäftigungsverhältnis insofern erhalten, als der Dienstgeber die Direktversicherung als Versicherter im Einklang mit den gesetzlichen Anforderungen des Berufsrentengesetzes weitergeführt hat. Die Beschwerdeführerin hat den gesetzlichen Rahmenbedingungen der Direktversicherung im Sinn des Gesetzes über die betriebliche Altersversorgung Gebrauch gemacht, so dass auch daraus erzielte Einkünfte weiterhin als Rentenzahlungen zu qualifizieren sind und somit für Beitragszahlungen zur Rentenversicherung von Rentnern verwendet werden können.

Der Sozialgerichtshof geht jedoch über die zulässigen Typisierungsgrenzen hinaus und verletzt damit den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, indem er in der Rechtssache 1 BvR 1660/08 auch diese Kapitalzahlungen der Verpflichtung zur Zahlung von Beitragszahlungen auf der Grundlage von Beitragszahlungen aussetzt, die ein Mitarbeiter nach dem Ende seiner Tätigkeit in den Versicherungsvertrag einbezahlt hat, um in die Position des Versicherten zu wechseln.

Der Grund: Bei der Übernahme des Vertrages durch den Mitarbeiter wurde der Lebensversicherungsvertrag komplett vom Versicherungsschutz des Unternehmens getrennt und weicht hinsichtlich der noch zu leistenden Zahlungen nicht mehr von anderen Privatlebensversicherungen ab. Sofern das BGH die Zahlungen in Privatlebensversicherungsverträge nur deshalb der Pflicht zur Beitragszahlung von Pflichtversicherten unterstellt, weil die Versicherungsverträge zunächst vom Dienstgeber des Begünstigten geschlossen wurden und damit den Regelungen des Betriebsrentengesetzes unterliegen, steht es im Widerspruch zu der grundsätzlichen gesetzlichen Entscheidung, die Privatvorsorge von der Umlage auszunehmen.

Die vom Begünstigten geleisteten Beitragszahlungen zu einem Lebensversicherungsvertrag, der vom Begünstigten als Versicherter weitergeführt wird, unterliegen in Bezug auf die vom Begünstigten nach Übernahme des Vertrages geleisteten Beitragszahlungen nicht mehr den bAV-Vorschriften. Praktisch ist es auch nicht schwierig, bei der Auszahlung einer Lebensversicherungspolice den auf Privatvorsorge basierenden Teil des Auszahlungsbetrages separat ausweisbar. Die Verletzung des Gleichheitssatzes ist in diesem Fall besonders gravierend, da die Beitragslast mit dem Vollbeitragssatz zur GKV beträchtlich ist.

Es gibt kein Problem der Umgehung auf Kosten der Rentnerkrankenkasse. Weil der Gesetzgeber des Betriebsrentenrechts mit dem Fortführungsrecht des Mitarbeiters ausdrücklich den Sinn hat, neben der Betriebsrente einen Leistungsanreiz zur eigenen Vorsorge zu schaffen. Bei der privaten Weiterversicherung fallen während der Zahlungsphase keine Sozialversicherungsbeiträge an, wenn und soweit es sich um eine Form des Sparens handelt, die in keiner Form mehr mit der Betriebsrente verbunden ist.

Allerdings gibt es noch einen gewissen Spielraum für Interpretationen, wann eine Kapitallebensversicherung vom operativen Aspekt völlig losgelöst ist. Es dürfte sich nur um Arbeitnehmer handeln, die nach ihrem Austritt aus dem Arbeitsleben die Direktversicherung im privaten Bereich als gewöhnliche Todesfallversicherung weiterführen. "Eine gute Anwaltsplattform sollte soviele Anwälte wie möglich auflisten und eine Direktsuche nach einem spezialisierten Anwalt in der Region erlauben.

Ja, auch diese Webseite verwendet Cookies. Hier erfahrt ihr alles zum Datenschutz

Mehr zum Thema