Schulden Sozialhilfe

Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit

Man kann Sozialhilfe für Schulden bekommen, aber das Sozialamt bezahlt die Schulden nur selten. Informationen und Links zur Schuldenhilfe. Nimmt die Sozialhilfe auch Schulden auf? Sozialhilfeempfänger haben ein sehr begrenztes Budget und sind nicht in der Lage, Schulden zu begleichen. Diejenigen, die mit ihrem Lohn Schulden bezahlen, können nicht mit Sozialhilfe rechnen.

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8.1.22. Verbindlichkeiten

Sozialhilfe basiert auf dem Prinzip der Bedarfsdeckung (vgl. Kap. 5.1. 10; SKOS-Richtlinien, Kap. A.4). So werden Sozialleistungen nur zur Bewältigung einer gegenwärtigen Notsituation und, falls diese andauert, für die weitere Entwicklung gezahlt. Ein rückwirkender Verzicht auf die Lebensunterhaltskosten und damit auch eine Schuldentilgung, die vor Einreichung eines Förderantrags eingetreten ist, ist daher prinzipiell ausgeschlossen.

Nach § 22 SHV nimmt die Sozialversicherungsanstalt in Ausnahmefällen Schulden auf, wenn damit einer vorhandenen oder bevorstehenden Notsituation angemessen gegengesteuert wird. Entspricht der Preis einer Ferienwohnung den Mietrichtlinien der jeweiligen Kommune, so ist es im Sinne des Betroffenen, dass diese aufrechterhalten wird.

Wenn der Notleidende neben den als Wohnungskosten im Haushalt zu betrachtenden Hypothekenzinsen auch noch Tilgungszahlungen zu erbringen hat und insoweit keine Abgrenzung vereinbart werden kann, ergibt sich die Fragestellung, ob die Tilgungszahlungen als Schulden zu betrachten sind. Schuldenübernahme kann nur in Erwägung gezogen werden, wenn dies im Sinne des Nötigen ist.

Die Gläubigerinteressen dürfen keine entscheidende Bedeutung bei der Entscheidung haben, ob Schulden aus staatlichen Sozialfonds bezahlt werden sollen. Das Sozialamt beschließt nach pflichtgemäßem Ermessen, ob die Bedingungen für die Schuldenübernahme erfüllt sind. Insofern ergibt sich kein Schuldneranspruch. Ist dagegen eine Verschuldung eingetreten, weil die soziale Behörde nicht oder nicht fristgerecht über einen Antrag auf finanzielle Unterstützung entschieden hat, muss die soziale Behörde die entsprechende Schuld einbringen.

In Ausnahmefällen wird die Sozialbehörde jedoch Schulden übernehmen, wenn einer vorhandenen oder bevorstehenden Notsituation angemessen entgegengewirkt werden kann (§ 22 SHV). Schulden dürfen nur zugunsten der begünstigten Personen und nicht im Sinne ihrer Kreditgeber auferlegt werden. Annehmbare Verpflichtungen sind insbesondere Mietrückstände, wenn ein Mietvertrag aufrechterhalten und Wohnungslosigkeit verhindert werden kann (Felix Wolffers, Gründriss des Sozialhilferechts, 2a. A., Bern etc. 1999, S. 74 und 152).

Die Klägerin macht keine drohende Beendigung ihrer Mietwohnung durch den Eigentümer geltend. 2. Sollte der Beklagte diese Schulden auf sich nehmen, hätte dies in erster Linie Auswirkungen auf den Verpächter des Beschwerdeführers. Weil keine Wohnungslosigkeit zu befürchten ist, gibt es auch keine unmittelbaren Notfallgefahren im Sinn von Artikel 12 BAV.

Die Entscheidung des Bezirksrates ist daher auch hinsichtlich der Weigerung des Beklagten, die ausstehende Miete zu zahlen, unbedenklich (E. 6.3). VB.2008. 00057: Die Voraussetzungen für die außerordentliche Schuldübernahme können z.B. bei Mietrückständen oder Krankenkassenprämien gegeben sein, wenn dadurch der Miet- oder Versicherungsvertrag beibehalten wird. vb.2007. 00477: Annahme von Mietrückständen im Berichtszeitraum Aug. 2006 bis Jänner 2007, die den Beschwerdeführern entstanden sind, die in diesem Berichtszeitraum keine finanzielle Unterstützung erhielten.

Die Rückstandsübernahme ist nur auf der Grundlage von § 22 SHV möglich. Durch die Gefährdung der Ausführung der rechtskräftigen Abschiebungsanordnung ergibt sich eine bedrohliche Notsituation im Sinne des § 22 SHV. Die Reaktion auf eine solche Notsituation bleibt jedoch im freien Fall. Auf Grund der vorliegenden Gegebenheiten besteht nach 22 SHV keine Verpflichtung zur Annahme der ausstehenden Miete (E. 4.2).

Diese Entscheidung wurde vom Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 22. Nov. 2008 (8C_139/2008) zur Schuldübernahme untermauert. Der Beklagte forderte nur noch die Aufnahme der Mietschulden von CHF 12'998.80. Der Landrat wurde jedoch nicht daran gehindert, eine über diesen Konfliktgegenstand hinausgehende Entscheidung zu fällen, zumal er einen ausreichenden sachlichen Bezug zum Konfliktgegenstand hat (E. 3.3).

Da der Beschwerdeführer auch dazu beitrug, dass der Beschwerdeführer nicht formell über den Antrag auf Sozialhilfe für 2006 entscheidet, begründet dies nicht die Verpflichtung des Beschwerdeführers, den Antrag rückwirkend zu behandeln. Es ist jedoch zu überprüfen, ob dem Beschwerdeführer die offenen Mietschulden zugesprochen werden sollen. Dies kann das Gericht selbst beurteilen, in Ausnahmefällen kann es jedoch im Falle eines Verzichts auf die Ablehnung an die untere Instanz eine eigene Ermessensentscheidung treffen (E. 3.4).

Weil es in erster Linie das Verschulden des Beschwerdeführers ist, dass er über das Rechtshilfeersuchen nicht fristgerecht durch eine einstweilige Verfügung entschieden hat, begründet er zwei Dritteln des berechneten Fehlbetrags als weitere Zahlung des Beschwerdeführers an den Beschwerdeführer (E. 3.5). vb.2007. 00247: Energieversorgungskosten. Heizölkosten, die vor dem Förderantrag geordert und ausgeliefert, aber erst später aufgebraucht wurden:

Diese Kostenübernahme durch die Sozialbehörden bedeutet keine nachträgliche Annahme einer Zuwendung, die nur in Ausnahmefällen erlaubt wäre. Sie sind von Anfang an von der sozialen Behörde anteilig zu tragen (E. 2.1). Vor der Beantragung der Förderung anfallende Energie- und Wasserkosten: Eine Nichtzahlung dieser Aufwendungen könnte den Beschwerdeführer in eine Notsituation versetzen (Ablehnung der Elektrizitäts- und Wasserversorgung), weshalb die Annahme dieser Vorteile in Ausnahmefällen gerechtfertigt ist (E. 2.2).

VB.2000. 00390: Die Klage bezweckt die retroaktive Annahme der Lebensunterhaltskosten (E.2a). Retroaktive Vorteile werden nur berücksichtigt, wenn sie eine vorhandene oder bevorstehende Notsituation abwehren. Insbesondere darf die Schuldenübernahme nur zugunsten der Geförderten und nicht im Sinne ihrer Unterzeichner sein. Annehmbare Verpflichtungen sind insbesondere Mietrückstände, wenn diese ein Mietungsverhältnis unterhalten und Wohnungslosigkeit verhindern (E. 2b).

Daher war es unangemessen, von der Beklagten zu erwarten, dass sie die Miete auf ewig zahlt. Nach seiner Entlassung aus dem Gefängnis muss der Antragsteller dem Antragsteller eine Wohnung zur Verfügungstellen (E. 2d).

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