Rürup Rente Estg

Die Rürup-Pension Estg

Zum Beispiel: Kürzungen Ihrer Grundrente, die wir nicht beeinflussen können. Rürup-Rente - Was heißt billiger prüfen? Eine günstige Steuerveranlagung erfolgt prinzipiell immer dann, wenn es unterschiedliche Wege gibt, einen steuerlichen Aufwandsanspruch zu erheben. Damit soll eine nachteilige Stellung des Steuerzahlers vermieden werden. Seit dem Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes zum 1.

Januar 2005 ist die steuerrechtliche Erfassung von Pensionserträgen und Pensionsaufwendungen völlig anders gehandhabt worden. Ab 2005 müssen also die Renteneinkommen mit 50% besteuert werden, und bis 2040 wird dieser Betrag sukzessive auf 100% erhöht (§22 Absatz 1aa EStG).

Und das bis zu einer Höhe von ca. EUR 20000 pro Jahr! Als Gegenleistung können die Rentenaufwendungen der Grundrente (Beiträge zur staatlichen Pensionsversicherung, einer Pensionskasse oder einer Rürup-Rente) bis zu einer Höhe von EUR 2.000,- pro Jahr einbehalten werden. Bei Ehepartnern, die gemeinschaftlich für steuerliche Zwecke veranlagt werden, steigt der Wert auf EUR 4.000. In 2005 konnten 60% dieser Abgaben für Steuerzwecke einbehalten werden.

Infolgedessen wird bei der Umsetzung des Alterseinkünftegesetzes künftig zwischen folgendem Pensionsaufwand unterschieden: Seit 2005 können 2.400 EUR pro Jahr von den übrigen Pensionsaufwendungen einbehalten werden. Für Steuerpflichtige, die zur Deckung der Heilungskosten berechtigt sind, beträgt der Maximalbetrag jedoch nur 1.500 EUR pro Jahr (§10 Abs. I Nr. 3 in Verbindung mit §10 Abs. 4 EStG).

Infolge dieser Veränderung werden die übrigen Pensionsaufwendungen für die Jahre 2005 bis 2019 nun einer positiven Überprüfung unterzogen, um eine nachteilige Steuerposition zu verhindern. Wenn in diesem Zeitabschnitt die Abzüge der Pensionsaufwendungen nach der für das Jahr 2004 gültigen Version vorteilhafter sind als nach der neuen Systematik, findet die bisherige Systematik Anwendung.

Ein Beispiel für ein besseres Verständnis: Ein Selbstständiger gibt im Jahr 2008 folgende Beträge aus: Das neue Gesetz sieht vor, dass Pensionsaufwendungen nur bis zu einem Höchstbetrag von 2.400 EUR abzugsfähig sind. Gemäss dem alten Gesetz (siehe oben stehende Tabelle) wären es jedoch 5'069 EUR. Die billigere Prüfung würde in diesem Beispiel zeigen, dass der Vorsteuerabzug nach dem alten Recht viel "billiger" ausfallen würde und die alte Regelung daher in der Steuermeldung berücksichtigt wird.

Die vorgenannte steuerliche Begünstigung führte bis 2006 teilweise dazu, dass die Beitragszahlungen für die neugeschaffene Rürup-Rente nicht mehr anwendbar und damit steuerrechtlich verpufft waren. Aus diesem Grund war es zwingend erforderlich, den bisherigen günstigeren Scheck anzupassen, um einen weiteren Impuls zum Abschluß der Rürup-Rente zu haben.

Dementsprechend sind die Beitragszahlungen zu einer Rürup-Rente immer mit dem jeweils gültigen prozentualen Anteil gemäß 10 Abs. 3 S. 4 und S. 6 EStG als Pensionsaufwand der Grundrente zu betrachten. Diese Veränderung war besonders für alle Selbstständigen, die keine Beitragszahlungen in die gesetzlichen Rentenversicherungen oder in eine Pensionskasse tätigen, wich wichtigs. Bedeutsam deshalb, weil für diesen Kreis eine Zusatzversorgung durch die Rürup-Rente eine bedeutsame Ergänzung zur anderen Grundversorgung ist.

In den meisten Faellen ist der Hoechstbeitrag (5.069 / s. o.) bereits nach dem alten Recht durch Beitraege zur Kranken-, Unfall-, Haftpflicht- oder privaten Altersvorsorge nach dem "alten" Recht ausgeschoepft worden. Die Rürup-Rente wurde dann steuerrechtlich nicht mehr mitberücksichtigt. Daher wurde im Zuge des Jahressteuergesetzes 2007 die Höchstbetragsermittlung nach 10 (4a) EStG geändert und um einen Aufstockungsbetrag für die Beitragszahlung einer Rürup-Rente ergänzt.

Zur Vermeidung eines Steuernachteils und zur Berücksichtigung der Beitragszahlungen für eine Rürup-Rente nach der neuen Verordnung werden nun zwei Vergleichstests während der steuerlichen Begünstigung durchgeführt: In einem ersten Arbeitsschritt wird der Steuerabzugsbetrag gemäß der Maximalbetragsberechnung nach dem alten Recht errechnet. Hierfür werden alle Pensionsaufwendungen (Krankenversicherung, Pensionsversicherung, Haftpflichtversicherung) sowie die Rürup-Rentenbeiträge berechnet.

Die so ermittelten Beträge sind zumindest absetzbar (max. 5.069 Euro). In einem zweiten Verfahrensschritt wird der Steuerabzugsbetrag gemäß der Maximalbetragsberechnung nach dem alten Recht ohne die Beitragszahlungen zur Rürup-Rente errechnet. Darüber hinaus wird der Steigerungsbetrag nach dem Jährlichen Steuergesetz 2007 nun mitberücksichtigt. Dabei werden nun alle Beträge eines Rürup-Vertrages mit dem aktuellen Finanzierungsanteil (2008=66%) mitberücksichtigt.

Allerdings höchstens EUR 20000 (für verheiratete Paare EUR 40.000) und unter Einbeziehung des Arbeitgeberbeitrags zur Pensionsversicherung. Ein Beispiel für ein besseres Verständnis: Ein Selbstständiger gibt im Jahr 2008 folgende Beträge aus: Schlussfolgerung: Nach dem neuen Gesetz konnten aufgrund der Erhöhung lediglich 2.400 EUR für sonstige Pensionsaufwendungen und 2.376 EUR für die Rürup-Rente abzugsfähig sein.

Das wären insgesamt nur 4.776 EUR. Allerdings erlaubt der neue Erhöhungsbetrag im Zusammenhang mit der Maximalbetragsberechnung nach dem alten Gesetz einen Steuerabzug von 7.445 EUR. Mit dieser Neuregelung wird die Steuerattraktivität der Rürup-Rente weiter erhöht.

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