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Riestervertrag für Kinder
Kinder-RiestervertragRiesterrente 2018 für Kinder und Jugendliche
Bescheinigte, d.h. anspruchsberechtigte Riester-Rentenverträge werden unter anderem durch gesetzliche Zuschüsse, so genannte Altersvorsorgeleistungen, gefördert. Dies sind zwei unterschiedliche Riester-Zulagen, die der Sparende für seinen Pensionsvertrag erhalten kann. Das sind der Grundbonus von 154 EUR im Jahr 2017, der 2018 auf 175 EUR steigen wird, und das Kindergeld von 185 EUR oder 300 EUR für jedes nach dem Stichtag geborene Mitglied.
Die beiden Riester-Zuschüsse werden vom Staat alljährlich und in vollem Umfang in anspruchsberechtigte Riester-Rentenversicherungen einbezahlt, sofern der RiesterSparer bzw. die Riester-Sparsituation alle dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllt. Ein zusätzliches Riester-Rente ist zwar vernünftig, aber nur die besten Versorger sollten ausgewählt werden. Sie sollten sich daher die Riester-Rente zuschlagen lassen und ein kostenfreies und maßgeschneidertes Sonderangebot von einem Experten anfordern, der Ihnen auch alle weiteren Förderfragen und die besten Tarife mitteilt: "Wir sind für Sie da!
Die Riesterrente muss, wie bereits gesagt, zuschussfähig sein. Die Riesterrente dient der Finanzierung der betrieblichen Altersversorgung. Infolgedessen unterstützt der Bund aber nur Riester-Rentenverträge, die bestimmte Grundbedingungen für die betriebliche Altersversorgung erfüllen: Eine anspruchsberechtigte Riester-Rente z.B. wird erst ab dem Alter von sechzig Jahren und früher gewährt, wenn der Versicherungsnehmer einer speziellen beruflichen Gruppe mit einem festen, früheren Rentenalter zugeordnet ist.
Darüber hinaus kann die Riester-Rente nur als konstante oder ansteigende Altersleistung ausbezahlt werden, wobei bei Eintritt in den Ruhestand eine Kapitalabfindung von bis zu 30% vorgesehen ist. Obwohl es auch aus Riester-Rentenverträgen entzogen werden kann, darf es nur für den Erwerb oder die Produktion von Wohnimmobilien und in dem Umfang verwendet werden, in dem es von der Gesellschaft selbst genutzt wird. Entscheidend ist auch die Gewährleistung von Einzahlungsprämien und Riesterzulagen.
Mit all diesen Voraussetzungen soll sichergestellt werden, dass das eingesparte Vermögen einschließlich der öffentlichen Unterstützung für die spätere Altersvorsorge in Renten- oder mietfreien Wohnungen verwendet wird. Um in den Genuss der gesetzlichen Riester-Zulagen zu kommen, muss der Riester-Sparer weiter Anspruch auf Zuteilungen haben. Prinzipiell wird hier zwischen denjenigen Sparern differenziert, die einen direkten Anspruch auf Zertifikate haben, und denjenigen, die nur einen indirekten, d.h. indirekten Anspruch haben.
Die Pflichtversicherten haben vor allem in der gesetzlich vorgeschriebenen Pensionsversicherung einen unmittelbaren Anspruch auf Zulagen; dies können Arbeitnehmer und Arbeitnehmer, Empfänger von Arbeitslosenunterstützung, Empfänger von Krankengeldern, Wehrpflichtige, Zivildiener und Selbständige, die der Pensionsversicherung unterliegen, sein. Nicht rentenversichert, aber durch eine Beamtenrente oder eine beamtenähnliche Rente im Sinne der Riester-Förderung gedeckt sind, werden ebenfalls als unmittelbare Bezugsberechtigte angesehen. Indirekt Anspruch auf eine Entschädigung besteht, wenn die Versicherten selbst nicht selbst Anspruch auf eine Entschädigung haben, sondern durch eine Person, die Anspruch auf eine Entschädigung hat.
Dies gilt z.B. für Ehegatten, für die ein Versicherungsnehmer als pensionsversicherter Arbeitnehmer direkt Anspruch auf Leistungen hätte, sein nicht erwerbstätiger Ehegatte aber nicht (indirekt). Zahlt der Ehegatte, der nur indirekt Anspruch auf Zuschüsse hat, den jährlichen Mindestbeitrag von 60 EUR in seine Riester-Rente ein, erhält er auch die Riester-Zuschüsse. Erstens: Jeder Sparende, der die Riester-Zuschläge in Anspruch nehmen will, braucht einen eigenen bescheinigten Riester-Rentenvertrag und zweitens muss in der Regel jedes Jahr ein bestimmter Eigenbeitrag geleistet werden.
Die Mindesteinlage, die der Bausparer jährlich in den Riester-Vertrag einzahlen muss, liegt seit 2008 bei mind. 4% des Vorjahreseinkommens und ist auf max. 2.100 EUR beschränkt. In manchen Fällen gibt es auch eine Mindestuntergrenze: Die Pflichtversicherten - wie auch die indirekt Berechtigten - müssen jährlich mind. 60 EUR zahlen.
Jeder, der weniger in seinen Riester-Vertrag zahlt, muss mit einer Kürzung der Riester-Zulage gerechnet werden. Zusätzlich muss der Riester-Sparer eine öffentliche Unterstützung in Gestalt von Riester-Zuschüssen über den entsprechenden Provider einfordern. Es empfiehlt sich, dem Versorger eine dauerhafte Handlungsvollmacht für die reguläre Bewerbung um Riester-Rentenzuschüsse zu geben.
Durch das unkomplizierte Dauerbonusverfahren muss sich der RiesterSparer nicht selbst um die fristgerechte Beantragung von Zuschüssen bemühen. Jeder RiesterSparer, der die oben genannten Voraussetzungen erfüllte, hat ab 2018 Anspruch auf den Basisbonus von 154 EUR bzw. 175 EUR pro Jahr. Der Grundbetrag für Riesterneulinge kann im ersten RiesterSparjahr um 200 EUR erhöht werden, wenn der Sparende nach dem 31.12.1982 zur Welt gekommen ist und zu Jahresbeginn noch nicht das Alter von mindestens fünfundzwanzig Jahren erreicht hat.
Jeder Riester-Sparer, der Anspruch auf Kindergeld hat, bekommt auch das Kindergeld. Diese Riester-Rente ist abhängig vom Jahr der Geburt des Kleinkindes. Das Land unterstützt Kinder, die vor 2008 geboren wurden, mit 185 EUR pro Jahr; für Kinder, die 2008 und später geboren wurden, beläuft sich das Kindergeld auf 300 EUR pro Jahr.