Für eine erfolgreiche Geldanlage ist es wichtig, die infrage kommenden Anlageprodukte zu verstehen …
Riester Rente Mindestbeitrag Berechnen
Die Riester-Rente Mindestbeitrag berechnenErhöhte Zuschüsse ab 2008 für die "Riester-Rente".
Die" Riester-Rente" wird immer mehr zu einem erfolgreichen Produkt, auch wenn sie in letzter Zeit Negativschlagzeilen gemacht hat. Immer häufiger stellen die Sparenden fest, dass sie eine angemessene Verzinsung ihrer Altersvorsorge und den Abzug von Sonderausgaben vorfinden. Für den Erhalt der gesamten Vergütung müssen Sie einen Mindestbeitrag einbringen. Er errechnet sich aus den pensionsversicherungspflichtigen Einkünften (ausgenommen Beamte) des Vorjahres abzüglich der Zuschüsse.
Die Mindesteigenbeteiligung ist beschränkt. Sie müssen nicht mehr als den Maximalbetrag (abzüglich der Ihnen zugeteilten Zertifikate) bezahlen, um den vollen Betrag der Zertifikate zu bekommen. Ein Alleinerziehender mit einem einzigen Elternteil erzielte 2007 ein rentenversicherungspflichtiges Einkommen von EUR 4.000 (alternativ EUR 62.000). Ihre Mindesteigenbeteiligung wird wie folgend berechnet:
Bei Kindern, die nach dem Stichtag des Jahres 2007 zur Welt kommen oder kommen, erhält der Elternteil eine Kinderbeihilfe in Form von 300 EUR (Gesetz zur Foerderung der Zusatzversorgung und zur Aenderung des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuches; Abfrage Nr. 073596). Für alle direkten Begünstigten unter 21 Jahren soll bei einem " Riester-Vertrag " eine einmalige Prämie von 100 EUR gezahlt werden.
Sie müssen immer einen Grundbetrag von 60 EUR bezahlen, auch wenn Ihr Mindestbeitrag nicht ausreicht. Wenn Sie weniger als Ihren Mindestbeitrag oder den Grundbetrag bezahlen, werden die Zuschüsse ermäßigt. Dies erfolgt nach dem Quotienten aus dem tatsächlichen und dem minimalen Eigenanteil. Im Jahr 2007 erwirtschaftete ein Mitarbeiter ohne Kind ein rentenversicherungspflichtiges Einkommen in einer Größenordnung von EUR 3.000.
Im Jahr 2008 hätte sie einen Eigenanteil von mindestens 1.246 EUR (= 3.000 x 4 %./. 154 EUR) zu zahlen. In der Tat bezahlt er nur 623 Euros (= 50 Prozent). Sein Zuschuss wird daher um 50 Prozentpunkte (= 77 Euro) ermäßigt. Hinweis: Wird das Erziehungsgeld später gekündigt, weil sich herausgestellt hat, dass Sie überhaupt keinen Kindergeldanspruch hatten, wird der minimale Eigenanteil nicht erneut ermittelt (§ 86 Abs. 4 EStG).
Dies bedeutet, dass Sie auch dann, wenn Sie weniger als nötig bezahlt haben, den vollen Betrag der anderen Boni haben. Ein Alleinerziehender ( "zwei Kinder") verdiente 2007 ein rentenversicherungspflichtiges Einkommen in Hoehe von insgesamt rund EUR 2.000. Im Jahr 2008 leistet sie ihren Mindestbeitrag von 596 EUR (= 28. 000 x 4 %./. 154 EUR./. 2 x 185 EUR).
Zur Jahresmitte 2009 stellte sich heraus, dass das Einkommen und die Vergütung eines ihrer beiden Schützlinge im Jahr 2008 zu hoch waren und sie daher kein Erziehungsgeld und damit kein Erziehungsgeld für 2008 erhielt. Sie zahlt jetzt zwar 185 EUR (Kindergeld) weniger, der Mindestbeitrag wird aber nicht umgerechnet.
Dennoch bekommt sie den Grundbonus (154 Euro) und ein Erziehungsgeld (185 Euro). Diese Zuschüsse werden unmittelbar an die Sparkasse weitergeleitet und als Anlagegelder gebucht. Sie können dann Ihre Zuschüsse und Freibeträge als besondere Aufwendungen von Ihrer Veranlagung zur Einkommensteuer einbehalten. Die Berechnung der Freibeträge erfolgt analog zum Erziehungsgeld. Insbesondere, wenn die Steuererleichterung durch den besonderen Ausgabenabzug niedriger ist als die Freibeträge, werden die Zuschüsse weiterhin subventioniert.
Wenn die Steuererleichterung größer ist als die Freibeträge, werden die Freibeträge vom Fiskus durch den besonderen Spesenabzug abgezogen. Hinweis: Das Steueramt beachtet immer Ihren Anrechtsanspruch. Auf die Freibeträge können Sie daher nicht verzichtet und einen größeren steuerlichen Vorteil mitbringen. Wenn beide Ehepartner direkt anspruchsberechtigt sind, muss jeder seinen eigenen Mindestbeitrag berechnen und überprüfen, ob er den vollen Betrag des Zuschusses erhalte.
Das Einkommen des anderen Ehegatten ist irrelevant. Im Jahr 2007 erwirtschaftete ein Mitarbeiterpaar (keine Kinder) ein rentenversicherungspflichtiges Einkommen von 32.000 â? Ehegattenberechnung: Die Ehegattin kann ihre Ausgaben vollständig als Sonderausgabe einbehalten ( (1.280 EUR < 2.100 EUR). Er kann nur 2.100 EUR beanspruchen.
Der Restbetrag von 220 EUR (= 2.320 EUR./. 2.100 EUR) kann von der Frau oder dem Mann nicht verwendet werden. Dies bedeutet, dass er zwar nicht der gesponserten Gruppe angehört, aber die Zuschüsse auszahlen kann. Nach Auffassung des Finanzgerichtes Berlin-Brandenburg genügt ein Betriebsrentenvertrag nach 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 080394 nicht (Urteil vom 13.6.2007, Az.: 7 K 5216/05 B).
Ein pflichtversicherter Mitarbeiter schloss einen Riester-Vertrag ab und zahlte 2007 ihren Mindestbeitrag ein. Sie ist freiberuflich tätig und hat auch einen Riester-Vertrag unterschrieben. Beiden wird der Grundbonus von 114 EUR gewährt. In 2008 macht die Frau nur einen Mini-Job und verzichten nicht auf die Freiheit der Rentenversicherung. Im Jahr 2008 werden sie und ihr Mann keinen Basisbonus mehr haben.
Für die Ermittlung des Mindesteigenbeitrages für den anspruchsberechtigten Partner müssen die Freibeträge beider Partner abgezogen werden. Im Jahr 2007 erwirtschaftet der berufstätige Mann ein Einkommen von 60.000 EUR. Seine Frau wird indirekt als freie Mitarbeiterin bevorzugt und erspart nur durch die Zuschüsse. Für das Paar muss der Ehegatte mind. 1.422 EUR einsparen, um den vollen Betrag der Freibeträge (insgesamt 678 EUR) zu erhalten.
Ehegatten, die nur indirekt Anspruch auf Zuwendungen haben, können ihre Zuwendungen und etwaige Eigenleistungen nicht als besondere Aufwendungen einbehalten. Eine pflichtversicherte Mitarbeiterin erwirtschaftet 2007 ein Einkommen von rund EUR 4.000. Die Mindesteigenbeteiligung des Ehemannes für 2008 liegt bei 922 EUR (= 4.000 EUR x 4 Prozent ./. 2 x 154./. 2 x 185 EUR).
Allerdings bezahlt der Mann einen Gesamtbeitrag von 1.500 EUR und die Frau 400 EUR. Der Sonderkostenabzug des Ehegatten bezieht alle eigenen Beiträge und Zuwendungen des Ehegatten mit ein. Dies entspricht einer Gesamtsumme von 2.578 EUR (= 2x154 + 2x185 EUR + 1.500 EUR + 400 EUR).
Wegen des Höchstbetrages kann der Mann jedoch nur 2.100 ? einbehalten. Der Restbetrag von 478 EUR (2. 578 EUR./. 100 EUR) geht dem Paar für Steuerzwecke verloren. 478 EUR. Selbst wenn die Erziehungsberechtigten die Anforderungen für eine gemeinsame Beurteilung erfuellen, bekommen sie das Kindergeld nur einmal für jedes Jahr. Das Kindergeld bekommt die Frau bevorzugt (auch wenn sie nur indirekt Anspruch auf das Kindergeld hat).
Das Kindergeld kann der Familienvater nur auf Antrag beider Elternteile auszahlen. Wichtiger Hinweis: Die Erziehungsberechtigten können/müssen jedes Jahr festlegen, wer das Kindergeld erhält. Dies bedeutet, dass Sie während dieser Zeit Ihren eigenen Mindestbeitrag entrichten müssen, um die Zuschüsse zu bekommen. In dieser Zeit steigt der persönliche Mindestbeitrag des Ehegatten, da nur dessen Freibeträge miteinbezogen werden.
Der Riester-Zuschuss steht für zugelassene Bank- und Fondssparmodelle sowie für Pensionsversicherungen zur Verfügung. Schlimmstenfalls, wenn die Mittel einen Verlust verursachen, werden zumindest alle Beträge plus Zuschüsse zurückerstattet. Diese " Riester-Variante " ist daher besonders für Jugendliche mit einem langfristigen Investitionshorizont von Interesse. Rentenversicherung: Die Rentenversicherung ist wegen des Sicherheitsgedankens und der gesicherten Mindestverzinsung besonders reizvoll.
Eine Pensionsversicherung eignet sich besonders für die älteren Anleger, die aufgrund der relativ kurzfristigen Restlaufzeiten Kursschwankungen durch Anteile ausschliessen wollen. Ein Riesterzuschuss ist auch im Zuge einer Betriebsrente möglich (§ 82 Abs. 2 EStG). Über Ihren Dienstgeber entrichten Sie Beitragszahlungen in eine direkte Versicherung, eine Rentenkasse oder eine Rentenkasse.
Grundvoraussetzung für die Riester-Förderung ist, dass Sie auf die in 3 Nr. 63 StG tatsächlich geregelte Steuerbefreiung verzichtet haben. Nachteilig ist, dass Sie Sozialversicherungsbeiträge bezahlen müssen, wenn Ihr Lohn unter der Einkommensschwelle ist. Gegen Deutschland hat die EU-Kommission am vergangenen Freitag, den 16. Juli 2007, beim Europäischen Gerichtshof geklagt.
Er beklagt einen Verstoss gegen EU-Recht bei einigen "Riester-Regelungen".