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Kredit für Umschuldung
Darlehen zur UmterminierungFür die Umschuldung von Darlehensverträgen ist eine Ausnahmeregelung im Entgeltgesetz vorgesehen. Bei der Rückzahlung eines Darlehens durch ein neues aufgenommenes Darlehen macht das Entgeltgesetz den Abschluß des neuen Darlehensvertrages unter gewissen Bedingungen unentgeltlich. Um die Umschuldung nicht gebührenpflichtig zu machen, muss der Darlehensvertrag mit einem anderen als dem vorherigen Darlehensgeber zustandekommen.
Der Widerruf des bisherigen Darlehensverhältnisses und die Tilgung des Darlehensbetrages muss innerhalb eines Monates nach notarieller Beglaubigung des neuen Darlehensvertrages stattfinden und das Dokument des neuen Darlehensvertrages muss einen Hinweis auf die Umschuldung beinhalten. Außerdem darf in der Persönlichkeit des Darlehensnehmers keine Änderung vorgenommen werden, ansonsten entfällt die Vorzugsbehandlung.
Bei einer Umschuldung entfällt die Leistung, soweit der Darlehensbetrag des neuen Darlehens den zum Umschuldungszeitpunkt ausstehenden Darlehensbetrag - nicht aber den Darlehensbetrag des Originaldarlehens - überschreitet. Liegt der ausstehende Kreditbetrag jedoch über dem gewährten und bescheinigten Wert (z.B. durch Barauszahlung), wird die Abweichung zum ausstehenden Kreditvertrag nicht bevorzugt.
Auch Akquisitionsobjekte wie z. B. Zins- und Aufwandspositionen unterliegen der Gebührenfreiheit, abhängig von den spezifischen Bedingungen des Darlehensvertrages. Die ausstehende Summe von 8.000 ? wird umgeschichtet. Eine Umschuldung ist kostenlos. Wenn das neue Darlehen jedoch für 15.000 gewährt wird, ist die Umschuldung von 7.000 Euro kostenpflichtig. Dieses Darlehen wird nach 2 Jahren durch einen unbeglaubigten Barkredit um 3.000 ? erhöht.
Die ausstehende Summe von 11.000 ? wird umgeschichtet. Der Umschuldungsbetrag ist in Höhe von 8.000,- in Höhe von 3.000,- (Differenz zwischen 8.000,- und 11.000,-) Euro kostenfrei. die Kündigung des umzuplanenden Darlehensvertrages vor der notariellen Beglaubigung des neuen Darlehensvertrages stattfindet, ungeachtet dessen, ob die Haftung zum Zeitpunkt des Abschlusses des neuen Darlehensvertrages noch vorhanden ist, die Tilgung des Darlehensbetrages bereits vor der notariellen Beglaubigung des neuen Darlehens stattfindet, die Tilgung des Darlehensbetrages erst später als einen Monat nach der notariellen Beglaubigung des neuen Darlehensvertrages stattfindet, das umzuplanende Rechtstransaktion nicht über eine (eventuell mündliche ) kostenrechtlich bedeutsame Besitzurkunde verfügt, Tipp:
Bei einer geplanten Umschuldung ist in jedem Fall darauf zu achten, dass die beschriebenen Bedingungen eingehalten werden, da die oben beschriebenen Maßnahmen sehr leicht zu einer nicht unerheblichen Belastung führen können (bis zu 1,5% der neuen Kreditsumme!).