Wieviel Rentenversicherung

Wie viel Rentenversicherung

Besteuerung anderer Renten - keine Regel ohne Ausnahme. Mit unserem Rentenrechner erfahren Sie, wie viel Geld Sie zusätzlich benötigen. Werfen wir heute einen Blick auf die realistischen Rentenzahlen. Der Betrag der Rente hängt davon ab, wie viele Rentenpunkte oder Gehaltspunkte während des Arbeitsverhältnisses erworben wurden. Andernfalls geht die Rentenversicherung von einer Pensionsehe aus und zahlt nicht.

Ihr tatsächlicher Steueraufwand

Ihr tatsächlicher Steueraufwand ist von vielen verschiedenen Einflussfaktoren abhängig, wie z.B. Zivilstand, Krankenkassenbeiträge oder Sonderbelastungen - zum Beispiel bei schwerer Behinderung. Beispiel: Rita V. erhält eine Bruttojahresrente von 14.700 EUR. Die Pension begann im Jänner 2014. Die " Pensionszulage " liegt bei 32 prozentig (d.h. 4.704 Euro). Das zu versteuernde Ergebnis wird dann 68 % (9.996 Euro) betragen.

Der steuerpflichtige Gewinn sollte dann nicht mehr als 8.354 EUR sein. EUR 8.354 entspricht dem steuerfreien Grundbetrag (Existenzminimum) im Jahr 2014, bis zu dem keine Steuer zu entrichten ist. Hat Rita V. kein anderes Gehalt (z.B. Betriebsrente oder Miete), muss sie keine Steuer abführen. Nur bei einer jährlichen Rente von mehr als rund 14.700 EUR (rund 1.225 EUR pro Monat) fallen Abgaben an.

Allerdings können Pensionsanpassungen dazu beitragen, dass Rita V. eines Tages Steuerzahlungen leisten muss. Die nachgelagerte Steuerbelastung betrifft nicht nur die Altersversorgung. Pensionen wegen Erwerbsminderung und Hinterbliebenenpensionen werden ebenfalls nach den neuen Vorschriften besteuert. Im Falle einer verminderten Erwerbsfähigkeitsrente, wie bei der Altersrente, ist das Jahr des Rentenantritts maßgeben. Wird nach der Rente einer versicherten Person eine Hinterbliebenenversorgung gewährt, richtet sich die Versteuerung der Rente danach, wann die Rente der versicherten Person beginnt.

Wenn eine Hinterbliebenenversorgung ausgezahlt wird, ohne dass der Erblasser zuvor eine versicherte Person erhalten hat, ist der Beginn der Leistung ausschlaggebend. Er verstarb 2013 und seine Ehefrau Luisa bekommt eine Witwenpension. Wird an die Stelle einer verminderten Erwerbsfähigkeitsrente eine reguläre Altersrente treten, ist für die Versteuerung der regulären Altersrente nach wie vor der Beginn der Altersrente aufgrund der verminderten Erwerbstätigkeit maßgeblich.

Entsprechendes trifft auch auf andere Pensionen zu, die direkt auf eine frühere Pension folgt. Im Falle einer Unterbrechung der Rentenzahlung ist die Dauer der bisherigen Pension zu beachten. Beispiel: Renate P. erhielt vom 01.01.2007 bis 31.12.2009 aufgrund einer verminderten Erwerbsfähigkeit eine temporäre Pension. Auch 2014 hat sie wieder eine Invalidenrente.

Ausschlaggebend für den Steueranteil dieser zweiten Pension ist der prozentuale Anteil des Jahrs 2011, d.h. 56 Prozentpunkte (2014 abzüglich des Bezugszeitraums der ersten Pension[3 Jahre] = 2011). Die Eröffnungsklausel enthält eine Ausnahmeregelung für die nachgelagerte Steuer. Es betrifft die Versicherten, die in der Vergangenheit einen sehr hohen Beitrag zur Rentenversicherung geleistet haben.

Wird eine Lebensrente auf der Grundlage von vor 2005 gezahlten Rentenbeiträgen über einen Mindestzeitraum von zehn Jahren über den entsprechenden Höchstbeiträgen (West) der Rentenversicherung abgeschlossen, so kann die vorteilhaftere Besteuerung von Einkommensanteilen weiterbestehen. Es können nur die von Ihnen ganz oder zum Teil selbst bezahlten Beträge einbehalten werden. Diese Opt-out-Klausel gilt häufig für Mitglieder der Rentenversicherung, die in der Vergangenheit höhere Versicherungsbeiträge oder Beitragszahlungen an bestimmte andere Rentensysteme (z.B. betriebliche Altersversorgung, landwirtschaftlicher Pensionsfonds) entrichtet haben.

Die Pensionsleistung muss in einen nachgeschalteten und einen mit dem Einkommen zu versteuernden Teil untergliedert werden. Wenn Sie von der Anwendbarkeit dieser Eröffnungsklausel und damit von der Teilbesteuerung von Einkommensanteilen Gebrauch machen wollen, müssen Sie vor 2005 eine Überschreitung des Höchstbeitrags der Rentenversicherung (westliche Beitragsbemessungsgrenze) von mind. zehn Jahren vorweisen.

Sie können eine geeignete Bestätigung bei Ihrer verantwortlichen Rentenversicherung, Ihrer beruflichen Vorsorge oder Ihrer Pensionskasse einholen. Hinweis: Bei der Umsetzung der Eröffnungsklausel werden nur solche Beträge angerechnet, an denen der Steuerzahler teilgenommen hat. Dabei ist es gleichgültig, ob es sich um Zwangsbeiträge, Selbstbeteiligungen oder um höhere Versicherungsbeiträge handeln soll.

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