Anleger, die nicht in Aktien oder Anleihen investieren wollen und sich auch vor Aktien- und …
Privatinsolvenz eu
Unternehmensinsolvenz euh. der ständige Wohnsitz, dort sein muss.
? PRIVATINSOLVENZ / INSOLVENZ ENGLAND ??????
Eine starke Mannschaft, die Sie auch vor Ort, z. B. in England, empfängt und Sie auf Ihrem Weg durch die Zahlungsunfähigkeit bis zur Freigabe der Restschuld begleitet. Das Insolvenzverfahren nach dem deutschen Recht soll dem Gläubiger die Gelegenheit geben, eine Befreiung von der Restschuld zu erwirken.
Es können bis zu neun Jahre verstreichen, bis eine Restschuldenbefreiung auftritt. Die Restschuld wird nach dem englischen Insolvenzgesetz nach längstens 12 Monate freigegeben! Basis für die Befreiung von der Restschuld nach 12-monatiger Laufzeit sind die Rechtsprechung der EU und das Urteil des BGH vom 18. September 2001 mit dem Aktenzeichen: Der Bundesgerichtshof entscheidet nach dem Grundsatz: Geht ein Bundesbürger ins Ausland und durchläuft dort ein Restschuldbefreiungsverfahren, das prinzipiell den Vorschriften der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht entspreche, vor allem hinsichtlich der Verwertung von Vermögenswerten, muss auch in Deutschland eine dort gewährte Restschuldenbefreiung anerkannt werden.
Der Auslandsaufenthalt (hier: England) zur Beantragung der Befreiung von der Restschuld muss nicht den verhältnismäßig längeren Zeiträumen der dt. Versicherungsanstalt für Wiederaufbau und Entwicklung genügen. Allerdings sind wir der Ansicht, dass es sehr viele Insolvenzverwalter in England (Privatinsolvenz / Zahlungsunfähigkeit England) oder Frankreich gibt. In Deutschland und England sind wir dabei.
EU-Insolvenzrecht / Privatinsolvenz im Aussland Verfall
Rechtlich stellt sich die Frage, ob die spanischen Richter die Befreiung von der Restschuld anerkennt. Die rechtliche Grundlage für die Zulassung von EU-Insolvenzen in Deutschland ist die EU-Insolvenzverordnung (EUInsVO). Erstens sieht sie vor, dass eine in Spanien gewährte Befreiung von der Restschuld ohne weitere Formalitäten gemäß den Artikeln 16, 17 und 25 der EU-Haushaltsordnung zuerkannt wird.
"Die vorliegende Regelung sollte die direkte Anwendung von in ihren Anwendungsbereich fallenden Eröffnungs-, Liquidations- und Beendigungsentscheidungen und unmittelbar damit zusammenhängenden Beschlüssen vorsehen. Mit der automatischen Erkennung sollten die Auswirkungen, die das Recht des Verfahrenseröffnungsstaates auf alle anderen Mitgliedsstaaten ausstrahlt, wirksam werden.
Gegenseitiges Vertrauen ist die Grundlage für die Entscheidung der einzelstaatlichen Gerichtsbarkeit. Es ist daher nicht ausschlaggebend, ob das eröffnende Gericht nach Ansicht des zweiten Staates wirklich grenzüberschreitend kompetent war, sondern nur, ob es seine Rechtsprechung nach Artikel 3 EUlnsVO (auch: OG Nürnberg, NJW 2012, 862) bestätigt hat.