Privatinsolvenzrecht

Unternehmensinsolvenzrecht

Privatinsolvenzen NEU: Die wesentlichen Neuerungen auf einen Blick Am 1. November 2017 ist mit dem im Sommer verabschiedeten IRÄG 2017 eine Novellierung des Privatinsolvenzrechts in Kraft getreten. Der Gesetzgeber will Menschen, die ökonomisch versagt haben, eine schnelle Wiedereingliederung und eine Rückkehr an den Arbeitsplatz ermöglichen. Das soll vor allem durch die Reduzierung des Abschäumverfahrens auf fünf Jahre und die Aufhebung des Mindestanteils von 10 % im Abschäumverfahren geschehen.

Bezüglich der Detailänderungen: Die Bestimmungen zum Vergütungsplan blieben im Grunde unverändert. Der Zahlungspflichtige muss dennoch eine genaue Vermögensaufstellung vorlegen und einen akzeptablen Zahlungsmodus vorlegen. Die Insolvenzgläubiger müssen den Schuldnern in den kommenden fünf Jahren eine seiner Einkommenssituation entsprechende Rate bieten, deren Zahlungstermin für den Vergütungsplan sieben Jahre nicht überschreiten darf.

Falls der Auszahlungsplan von der Mehrzahl der Kreditgeber (sowohl pro Kopf als auch pro Kapital) akzeptiert und vom Kreditnehmer wie vereinbart eingehalten wird, wird der Kreditnehmer von seinen Verpflichtungen über den Auszahlungsplan hinaus erlöst. Eine Neuerung ist jedoch, dass der Zahlungspflichtige keine Leistungen erbringen muss, wenn innerhalb der kommenden fünf Jahre kein pfändbarer Verdienst zu erwarten ist oder wenn dieser nur unwesentlich über dem Mindesteinkommen liegt (je nach Gesetzeslage 10 bis 20 ? pro Monat).

Der Debitor geht in diesem Falle sofort zum Skimming-Verfahren, ohne einen Zahlplan vorzuschlagen. Das Abschöpfverfahren konnte nach der vorherigen Gesetzeslage nur gestartet werden, wenn die Mehrheit der Gläubiger den Vergütungsplan ablehnte. Wegen der Attraktivität des Skimmingverfahrens hat der Gesetzgeber weitere Entlastungshindernisse geschaffen, um dieses nur für ehrliche Debitoren zuzulassen.

Eine solche Behinderung besteht unter anderem darin, dass der Gläubiger während des Konkursverfahrens keine Berufstätigkeit ausübte oder arbeitslos war, aber keine Arbeit suchte oder eine angemessene Arbeit verweigerte. Beim Abgabeverfahren hat der Gläubiger diverse Pflichten zu erfüllen, wie z.B. den Insolvenzverwalter und das zuständige Amtsgericht alljährlich über seine Anstrengungen zur Erlangung einer Anstellung zu informieren, wenn er kein pfändbares Einkommen erhält.

Die Abschaffung der Mindestkontingente von 10 Prozent und die Kürzung der Widerrufsfrist auf fünf Jahre bedeuten insbesondere, dass der Darlehensnehmer nur über das für fünf Jahre verfügbare Mindesteinkommen verfügt und etwaige zusätzliche Einnahmen an einen Trustee abgeben muss. Die Befreiung von der Restschuld wird gewährt, da der Gläubiger keine Mindestquoten mehr hat.

Die schuldhafte Nichteinhaltung einer der ihr obliegenden Pflichten kann jedoch zur Beendigung des Abschöpfverfahrens ohne Befreiung von der Restschuld beitragen. Im Prinzip gilt die Änderung für alle nach dem 1. November 2017 eingeleiteten Prozesse. Bei bereits anhängigen Rücknahmeverfahren ist in der Änderung jedoch vorgesehen, dass das Rücknahmeverfahren auf Verlangen des Zahlungspflichtigen nach Ablauf der siebenjährigen Laufzeit beendet werden muss.

Es geht nicht mehr darum, eine minimale Quote zu erwirtschaften. Außerdem muss das Abschäumverfahren auf Gesuch hin beendet werden, wenn seit dem 01.11.2017 fünf Jahre vergangen sind. Das Bestreben des Gesetzes, jedem ehrlichen Gläubiger eine Möglichkeit zu geben, nach fünf Jahren von der Restschuld befreit zu werden, ist grundsätzlich zu begrüssen, aber die Abänderungen können zu einem Anstieg der insolvenzbezogenen Zahlungsausfälle beitragen.

Diese Änderung erfordert für die Unternehmen, dass sie in den kommenden Jahren noch vorsichtiger mit denjenigen umzugehen haben.

Ja, auch diese Webseite verwendet Cookies. Hier erfahrt ihr alles zum Datenschutz

Mehr zum Thema