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Grv Rente
Grv-RenteGesetzlich vorgeschriebene Pensionsversicherung (GRV)| Gabler Versicherungslexikon
Laufzeit: Zweigniederlassung der Bundessozialversicherung, die Versicherten (einschließlich Hinterbliebenen) im hohen Lebensalter, verminderter Erwerbsfähigkeit und frühzeitigem Ableben eine Rente zahlt. Zusätzlich zu Altersrenten, Erwerbsminderungen und vorzeitigen Todesfällen werden den Rentnern Beitragszahlungen zur GKV und Reha-Leistungen zuteil. Bisher wurde die Alterspension ab dem vollendeten Alter von 60 Jahren ohne Abzug gewähr.
Personen, die seit mehr als 45 Jahren in der Pensionskasse sind, können seit dem ersten Lebensjahr ohne Abzug in Rente gehen. Seit 1953 wird diese Altersbeschränkung für die teilfreie Rente allmählich wieder erhöht, da die reguläre Altersbeschränkung bis 2029 um einen weiteren Lebensmonat pro Jahr und später um zwei weitere Lebensmonate anhebt.
Folglich haben Geburtskohorten, die nach 1964 geboren wurden, erst ab einem Alter von 67 Jahren Anrecht auf die normale Altersgrenze. Mit jedem späteren Rentenantritt wird die Rente angehoben, mit jedem früheren Rentenantritt reduziert (um 0,3 Prozent pro Monat). Im Prinzip hängt die Höhe der Rente von den im Arbeitsleben gezahlten Beiträgen ab.
Gleiches trifft auf die Invalidenrente zu; auch hier müssen bei einem vorzeitigen Austritt Rabatte von bis zu 10,8 Prozent akzeptiert werden. Der Anspruch auf eine Alterspension ergibt sich aus der Addition der Vergütungspunkte mit dem laufenden Rentenbetrag unter Einbeziehung von Abzügen (z.B. Vorruhestand). Der Versicherungsnehmer bekommt alljährlich Vergütungspunkte in Form seines Verdienstes im Verhältnis zu einer verwaltungsmäßig festgelegten Durchschnittsvergütung.
Die Ermittlung des aktuellen Rentenwertes erfolgt einmal im Jahr nach der Berechnungsformel des § 68 SGB VI (Rentenformel). Der GRV übernimmt die Aufgabe der Bundes- und Landesbehörden (Deutsche Rentenversicherung). Besondere Mitarbeitergruppen (z.B. Bergbau) werden in einer unabhängigen Gemeinschaftseinrichtung (Deutsche Pensionsversicherung Knappschaft-Bahn-See) gebündelt. Daneben gibt es Beitragszahlungen der Anbieter von Lohnausgleichsleistungen (z.B. Kranken- und Arbeitslosenunterstützung I), die alle oder die Hälfte des Rentenversicherungsbeitrags für die Bezieher von Lohnausgleichsleistungen abdecken.