Direktversicherung und Steuern

Erstversicherung und Steuern

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Die Erbschaftssteuer auf Sterbegeld aus einer vom Unternehmer geschlossenen Direktversicherung?

Die Klägerin war der Ansicht, dass der Kauf nicht steuerpflichtig sei. Laut Bundesfinanzhof (BFH) unterliegt der Anspruch auf eine weitere Betriebsrente, die den hinterbliebenen Arbeitnehmern zusteht, nicht der Erbschaftssteuer nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 Erbschaftssteuer, gleichgültig, ob die Forderungen auf einem Kollektivvertrag, einem Betriebsvertrag, einer Versorgungsordnung, einer betrieblichen Praxis, dem Grundsatz der Gleichbehandlung oder einem Individualvertrag beruhen (BFH-Entscheidungen vom 29. Januar 2009).

11/81, bfhe 133, 426, bbbl II 1981, 715, und vom zwanzigsten bis zwanzigsten bis zwanzigsten mai 1981 II R 33/78, bfhe 134, 156, bbbl II 1982, 27; seitdem s. Urteile der bfh vom dreizehnten bis dreizehnten jahrestag, II r 31/89, bfhe 159, 223, bbbl II 1990, 325; vom dreizehnten.

Dez. 1989 II R 23/85, BFHE 159, 228, BStBl II 1990, 322; vom 15. bis 7. Juni 1998 II R 80/96, BFH/NV 1999, 311; Vom 16. bis 1. Januar 2008 II R 30/06, BFHE 220, 518, BStBl II 2008, 626, unter II.B.1, BFHE 230, 188, BStBl II 2010, 923, Rz-15 und von 5º C II R 16/08; BFH Entscheidung vom 24º C B 40/04, BFH/NV 2005, 1571).

Grundlage dieser Jurisprudenz ist die Tatsache, dass der Anspruch auf eine Betriebsrente nach dem Erbschaftsteuerrecht nicht anders zu behandeln ist als die Leistungen, die nach dem Gesetz den Überlebenden zukommen, wie zum Beispiel die Leistungen, auf die die Überlebenden von gesetzlichen Rentenversicherungsträgern und Staatsbeamten, Berufsangehörigen und Richtersoldaten Anspruch haben und die nach dem Text nicht unter 3 Abs. 1 Nr. 4 Erbschaftssteuergesetz fallen.

Die Beschränkung des Anwendungsbereiches des 3 Abs. 1 Nr. 4 Erbschaftssteuergesetz ( "GG") ist mit dem Bundesverfassungsgericht vom 9. 11. 1988 1 BvR 243/86, BVR 79, 106, BStBl II 1989, 938 und vom 05. 11. 1994 2 BvR 397/90, BStBl II 1994, 547) zu vereinbaren. bb) Diese Beschränkung des Anwendungsbereiches des 3 Abs. 3 Satz 1 BvR 243/86, BVFGE 79, 106

Eine Anspruchsberechtigung aus einer Direktversicherung besteht nicht, wenn der Begünstigte die in den §§ 46 bis 48 SGB VI genannten personellen Voraussetzungen für den Rentenbezug aus der gesetzlichen Rentenversicherung für den gestorbenen Arbeitnehmer nicht erbringt. Es ist in einem solchen Falle unter Beachtung der Erfordernisse des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht berechtigt, den Antrag aus der Direktversicherung aus dem Geltungsbereich des § 3 Abs. 1 Satz 4 Erbschaftsteuergesetz auszuschließen.

Stattdessen ist es in diesem Falle notwendig, den Schadenfall nicht anders zu bearbeiten als den Schaden aus einer vom Mitarbeiter selbst geschlossenen Lebensversicherungspolice. Nr. 4 ErbsStG kann in diesem Falle nicht davon ausgegangen werden, dass der Verstorbene ein Recht darauf hat, den Begünstigten nach dem Typisierungsansatz zu versorgen, der der Definition der Anspruchsberechtigten auf eine Altersrente aus der Gesetzlichen Rentenversicherung nach §§ 46 bis 48 SGB VI zu Grunde gelegt wird.

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