In Zeiten lang anhaltend niedriger Sparzinsen rücken Investmentfonds wieder verstärkt in den …
Betriebliche Altersvorsorge Krankenversicherungsbeiträge
Berufliche Vorsorge KrankenversicherungsbeiträgeKrankenkassenbeiträge aus einer Abgangsentschädigung für die betriebliche Altersvorsorge
Erhält ein Mitarbeiter im Zuge einer Aufhebungsvereinbarung eine Einmalzahlung seiner Betriebsrente, so ist dies kein beitragspflichtiger Lohn im Sinn der Sozialversicherungen, sondern eine Rentenzahlung. Daher gilt für die Pflicht zur Zahlung von Krankenversicherungsbeiträgen eine andere Regelung. Der Monatsanspruch auf eine Alterspension beträgt 99,01 EUR, der ganze Schaden wurde mit einer einmaligen Kapitalleistung von 7.665 EUR verrechnet.
Von diesem Brutto-Betrag zahlte der Dienstgeber Sozialabgaben an die Krankenversicherung. Der Kläger forderte dann von der Krankenversicherung die Rückerstattung dieser Einlagen. Eine solche Kompensation des Anspruchs auf eine Betriebsrente ist entgegen der Auffassung der Krankenversicherung kein beitragspflichtiger Lohn im Sinn der Sozialversicherungen. Die Abgangsentschädigung stellt stattdessen eine Pensionszahlung dar, die in der Regel zusätzlich mit Beiträgen verbunden ist.
In diesem Falle entfällt jedoch die Pflicht zur Beitragszahlung zur Krankenversicherung, weil die Unwesentlichkeitsgrenze nach 229 Abs. 1 S. 3 SGB V nicht unterschritten wurde. Im Jahr 2011 waren es 127,75 EUR. Eine Abgangsentschädigung ist eine Kapitalzahlung, die keine Vergütung ist; auch die führenden Sozialversicherungsträger müssen diesem Rechtsgutachten nachkommen.
Rentenzahlungen im Sinn der 226, 229 SGB V unterliegen nur der Kranken- und Pflegesicherung (bei Überschreitung der Geringfügigkeitsgrenze), nicht aber der Renten- und Arbeitslosigkeitsversicherung, da es sich nicht um eine Zahlung nach § 14 SGB IV handelt. Die Beiträge zur Kranken- und Krankenpflegeversicherung errechnen sich aus der Division der Leistung durch 120.
Beispiel: Ergebnis: Der Beitrag von 99,01 EUR unterschreitet die Beitragsbemessungsgrenze und ist aufgrund seiner Unwesentlichkeit frei von Beiträgen.
Betriebliche Altersversorgung und Krankenkassen
Der Bereich der beruflichen Vorsorge und der Krankenversicherungen gewinnt zunehmend an Gewicht, da die Leistung der öffentlichen Rentenversicherungen und der GKV kontinuierlich reduziert wird. Die betriebliche Altersversorgung ist zwar schon lange eingerichtet und seit 2002 gesetzlich verankert, aber die betriebliche Altersversorgung steht noch am Anfang ihrer Geschichte.
Aber auch die betriebliche Zusatzversicherung wird in Zukunft so wichtig werden wie die betriebliche Altersvorsorge. Wie wichtig betriebliche Altersvorsorge und Krankenversicherungen sein können, verdeutlicht ein Vergleich mit anderen Ländern. Gerade in den USA ist eine betriebliche Altersvorsorge und Krankenkasse für den Mitarbeiter ein wichtiges Argument für die Wahl eines angebotenen Arbeitsplatzes.
Es gibt in den USA keine Staatsrente, und viele US-Bürger sind nicht krankenversichert. Deshalb ist das Übernahmeangebot für eine betriebliche Altersversorgung und Krankenkasse ein deutlicher Vorteil bei der Berufswahl. Durch den demographischen Wandel wird es auch in diesem Land immer bedeutender, sich als attraktiver Unternehmer zu präsentieren.
Auch ein zusätzliches Angebot wie eine betriebliche Altersversorgung und eine vom Unternehmen getragene Krankenkasse hat in Deutschland das Potential, leistungsfähige Arbeitskräfte zu halten. Vorteil der Betriebsrenten - und Krankenversicherungen für den Arbeitgeber: Vorteil der Betriebsrenten - und Krankenversicherungen für den Arbeitnehmer: