Besteuerung Fondssparplan

Versteuerung von Fondssparplänen

Darüber hinaus kann die Besteuerung durch die volle Ausnutzung des persönlichen Sparguthabens gesenkt werden. Die Besteuerung der Wertzuwächse macht Fonds-Sparpläne aus steuerlicher Sicht deutlich unattraktiver. Als Fondssparplan bezeichnet man die Anlage in Investmentfonds durch regelmäßigen Kauf von Fondsanteilen. Denn die Besteuerung ist unerlässlich, wenn. Die Fondspolicen sind nur bei Kündigung, Verkauf oder Fälligkeit steuerpflichtig.

Ermittlung der Abgeltungsteuer für den Fondssparplan

Viele sind irrtümlich der Meinung, dass die Pensionszahlungen für Pensionsfonds aufgrund der Quellensteuer um 25% gesenkt würden. Darüber hinaus kann die Besteuerung durch die volle Nutzung des privaten Sparguthabens gesenkt werden. Sämtliche Verrechnungen, Steuerbescheide etc. im Zusammenhang mit den angesparten Mitteln sind ebenfalls genau aufzubewahren. Zuallererst sollte man wissen, dass sich die Einnahmen aus einer Fondsinvestition in so genannte "Zinsen", "Dividenden" und "Kursgewinne" aufteilen ließen.

Seit dem Inkrafttreten der Abgeltungsteuer werden seit 2009 25 Prozent dieser Einkünfte nun automatisiert an das Steueramt ausbezahlt. Zins- und Dividendenzahlungen werden mit 25 Prozent pro Jahr versteuert. Wechselkursgewinne dagegen werden nur zum Verkaufszeitpunkt mit 25% versteuert. Im Falle eines vollständigen Verkaufes des Fondskontos wären dies die bekannt gewordenen 25% des Kursgewinnanteils.

Um die anfallenden Zins- und Dividendenzahlungen beim Vertrieb seiner Anteile nicht erneut besteuern zu müssen (Doppelbesteuerung), hat der Anleger folgende Regelungen getroffen: Bei der Veräußerung kann der Investor seinen Kapitalgewinn um die bis dahin zurückbehaltenen Beträge (Zinsen und Dividenden) anpassen, d.h. abtragen. Im Falle einer inländischen Verwahrung eines in Deutschland ansässigen Akkumulationsfonds wird dies von der Verwahrstelle (z.B. FIL Fondsbank) übernommen.

Im Falle ausländischer thesaurierender Gelder muss dem Steueramt der Nachweis erbracht werden, dass Zins- und Dividendenzahlungen bereits besteuert wurden. zzgl. des Solidaritätszuschlags + Kirchentarif, der maximale Satz beträgt 28%. Ab 2018 wird ein Teil der Besteuerung des Investors auf den Teilfonds umgelegt. Die BVI-Fondsgesellschaft geht davon aus, dass es unter dem Strich kaum zusätzliche Belastungen für den Ansparer gibt.

Der Ertrag der Mittel wird mit 8% veranschlagt. Darunter 7% aus Kapitalgewinnen und 1% aus Zins- und Dividendenzahlungen. Davon werden seit 2009 pro Jahr maximal 28% an das Steueramt ausgezahlt. Durch den Steuerabzug + Soli-Zuschlag + Gemeindesteuer reduziert das Steueramt den Ertrag um 0,28% p.a.. Daraus resultiert eine Netto-Verzinsung von 7,72% pro Jahr.

Der Fälligkeitsvorteil von 196.712 EUR setzt sich aus bereits besteuerten Zins- und Dividendenzahlungen (7,5%), den insgesamt geleisteten Einlagen (21%) und steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen (71,5%) zusammen. Auf diese Weise wird die Nachsteuerrente für den Fondssparplan berechnet: Der Betrag der Rentenzahlung verändert sich übrigens nicht durch die Quellensteuer, da die Steuern aus dem gesamten Fondsvermögen (und nicht für die Monatszahlungen ) übernommen werden.

Für einen genaueren Größenvergleich ist die Quellensteuer jedoch in den Monatsentnahmen in der obigen Übersicht enthalten. Auf diese Weise wird die Summe der Kapitalzahlung für den Fondssparplan berechnet: Hinweis: Durch die Verwendung des Spargelds kann die Besteuerung noch weiter ermäßigt werden. Nur Veräußerungsgewinne über 750,-?/1.500,- (ledig/verheiratet) werden versteuert. Inklusive der pauschalen Werbungskosten von 51,00 /102,00 (ledig/verheiratet) ergeben sich insgesamt 801,00 / 1.602,00 ?.

Die oben genannten Kalkulationen für den Fondssparplan basierten auf einem maximalen Satz (28%) und ohne Ausnahme. Erstellung eines Auszahlungsplans mit einem Auszahlungsbetrag von 5% p.a. Abwicklung von 196.712,00 mit einer Rendite nach Steuern von 7,72% p.a. trotz einer Monatszahlung von 820,00 (= 5% p.a.) über mehrere Jahre.

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