Besteuerung Fonds

Steuerfonds

Starten Sie einige Fonds und verteilen Sie sie oder lassen Sie sie an kleinere Kunden verteilen. Das bedeutet, dass Fonds, die Zinsen statt Dividenden zahlen. Der Gesetzgeber will nun zumindest im Steuerrecht Verbesserungen vornehmen und die Besteuerung von Geldern vereinheitlichen. Besteuerung von Fonds und ETFs wird sich ändern: Sie sollte einfacher werden. Es gibt kantonale Unterschiede und einige Fallstricke bei der Besteuerung von Geldern.

Informationen zur Besteuerung von Anlagefonds

Anlagefonds sind eine bedeutende Kapitalanlageform. Anlagefonds werden in eine Vielzahl von Anlagekategorien investiert, seien es nun Real Estate, Bonds, Equities oder gemischte Fonds. Gegenwärtig und bis zum 31.12.2017 beruht die Besteuerung des Fonds auf dem Prinzip der Transparenz. Für Steuerzwecke wird davon ausgegangen, dass die Einnahmen aus den Fonds direkt an den Investor flossen.

Ziel ist im Wesentlichen, dass die Investition über einen Fonds als Direktinvestition steuerrechtlich erfasst wird. Beispielsweise werden einbehaltene Kapitalgewinne, d.h. Veräußerungsgewinne des Fonds aus der Veräusserung von Beteiligungen, bei denen die aufgelösten Stillen Einlagen nicht ausgezahlt werden, sondern für weitere Anlagen im Vermögen des Fonds bleiben, nicht als ausschüttungsgleicher Ertrag erfasst.

Sie werden erst dann besteuert, wenn der Anteilschein zurückgegeben oder verkauft wird. Besonders bedauerlich ist für die Stpfl. für die Anfertigung seiner Einkommenssteuererklärung, dass sich die Steuerbemessungsgrundlagen nicht vollständig aus den jährlichen Steuerbescheinigungen der Kreditinstitute ableiten, sondern zum Teil aus den Publikationen im Bundesgesetzblatt ersichtlich sind. Anfang 2018 wird es nun eine grundlegende Neuausrichtung der Besteuerung von Fonds geben.

Teilweise werden die Fonds der Körperschaftsteuer unterliegen und die Kapitalerträge der Investoren werden nach neuen Vorschriften versteuert. Mit dem neuen Konzept der Investitionsbesteuerung soll ein Steuersystem geschaffen werden, das für den Investor verständlicher und leichter als bisher ist. Darüber hinaus beseitigt das Gesetz über die Investitionssteuerreform die bisher gegen EU-Recht verstoßende Ungleichbehandlung in- und ausländischer Investoren.

Dieses Recht wird künftig auch für die geschlossenen Fonds gelten. Investmentfonds in der rechtlichen Form von Personengesellschaften (z.B. Investment-KG) unterliegen jedoch wie bisher nicht den Vorschriften des Investitionssteuergesetzes, sondern den allgemeinen Steuervorschriften. Handlungsempfehlungen: Investoren sollten bereits 2017 auf diese neue Lage vorbereitet sein. Vorhandene Investitionen müssen aus steuerrechtlicher Perspektive überprüft und die künftigen steuerrechtlichen Bedingungen bei Neuinvestitionen berücksichtigt werden.

Es ist auch die Fragestellung zu klären, ob die steuerliche Situation des Anlegers bei einer Fondsinvestition besser oder weniger gut ist als bei einer Direktinvestition. Selbst wenn die Anlage in Fonds in erster Linie aus Risikodiversifikation und professionellem Management besteht, sollten keine Steuernachteile aufkommen. Im Rahmen der Reform wird eine teilweise Körperschaftsteuerschuld für in- und ausländische Anlagefonds eingeführt.

Das Investmentvermögen wird zu einem selbständigen Steuersubjekt. Infolgedessen werden in- und ausländischer Anlagefonds gleichermaßen versteuert. Ab 2018 werden Anlagefonds auf ihre Kapitalerträge im Inland, d.h. vor allem Ausschüttungen, inländische Immobilienerträge (Erträge aus Miete und Leasing, Verkauf inländischer Immobilien) und sonstige inländische Erträge, körperschaftsteuerpflichtig. Auslandsdividenden sind von der Körperschaftssteuer befreit.

Weil Auslandsdividenden nach den Bestimmungen des DBA im Inland in der Regel ebenfalls einem 15 %igen Verrechnungssteuerabzug unterworfen sind, fallen für in- und ausländische Ausschüttungen auf der Fondsebene gleich hohe Steuerbelastungen an. Die im Sondervermögen angefallenen sonstigen Einkünfte sind weiterhin körperschaftssteuerfrei, d.h. werden auf dieser Höhe nicht versteuert, z.B. Zinserträge, Derivate, ausländische Grundstückserträge, Wertpapiergewinne oder nach § 17 EStG.

Anmerkung: Besondere Merkmale betreffen Fonds mit spezifischen Investorengruppen. Sofern sich nicht gewinnorientierte, karitative und kommunale Investoren an einem Anlagefonds beteiligen, sind die Erträge des Fonds nicht körperschaftsteuerpflichtig. Gleiches trifft zu, wenn die Anteile im Besitz von Riester- oder Rürup-Verträgen sind. Sind an einem Anlagefonds Körperschaftsteuerbefreite Rechtspersonen oder Investoren (z.B. Pensionsfonds, Pensionskassen) beteiligt, ist der Fonds von der Besteuerung inländischer Grundstückseinkünfte befrei.

Die vom Fonds ausgezahlten Auszahlungen und die angerechneten (thesaurierten) Auszahlungen sind vom Privatanleger als Kapitalerträge zu besteuern. Damit soll die Vorauszahlung sicherstellen, dass die auf der Ebene des Fonds zurückbehaltenen Gewinne auch für den Investor umgehend besteuert werden. Der Pauschalbetrag ist nach dem Gesetz derjenige, um den die Ausschüttung eines Sondervermögens innerhalb eines Kalenderjahres unter das Grundeinkommen dieses Kalenderjahres fällt.

Anmerkung: Bei einer Besteuerung nach dem strikten Trennungsgrundsatz wäre eine Besteuerung nur auf Dividenden und Kapitalgewinne entstanden. Akkumulationsfonds wären bis zu ihrem Verkauf nicht besteuert worden. Demzufolge wird der nachträgliche Gewinn aus dem Verkauf der Anteile des Fonds um die während der Laufzeit erfassten Vorauszahlungen vermindert. Durch eine Teilbefreiung der Einkünfte wird die Körperschaft- bzw. Quellensteuerbelastung auf der Fondsebene auf der Anlegerseite mitberücksichtigt.

Diese Teilbefreiung ist jedoch nicht an die eigentliche Steuerbelastung des Fonds gebunden, sondern findet pauschal statt. Die Fonds werden auf der Grundlage der gesetzlich festgelegten Schwellenwerte in unterschiedliche Kategorien eingeteilt. Grundsätzlich wird dies durch die Anlagevorschriften des Fonds geregelt: - Aktienfonds: bestehen, wenn entsprechend den Anlagekonditionen mind. 51% der Vermögenswerte kontinuierlich in Aktienanlagen (insbesondere Aktien) investiert werden; - Mischfonds: bestehen, wenn mind. 25% der Vermögenswerte nach den Anlagekonditionen kontinuierlich in Aktienanlagen investiert werden; - Immobilienfonds: bestehen, wenn mind. 51% der Vermögenswerte nach den Anlagekonditionen kontinuierlich in Aktienanlagen und Immobiliengesellschaften investiert werden.

Diese Teilbefreiung wird privaten Anlegern gewährt (andere Teilbefreiungssätze sind für Investitionen in Geschäftsvermögen und als Investoren in Körperschaften vorgesehen): - Beteiligungsfonds: 30 Prozent der Einkünfte; - Mischfonds: 50 Prozent der Teilbefreiung vom Eigenkapital und damit 15 Prozent der Fondseinnahmen verbleiben weiterhin unversteuert; - Immobilienfonds: 60 Prozent der Einkünfte verbleiben unversteuert; 80 Prozent der Einkünfte verbleiben bei Fonds, von denen mehr als 50 Prozent in ausl.

Diese Teilbefreiung wird auf der Grundlage der Investitionsbedingungen des Fonds mitberücksichtigt. Dadurch wird prinzipiell verhindert, dass die Fondseinnahmen in die Ertragsteuerveranlagung einbezogen werden müssen. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass es auf Anlegerebene Einkünfte aus drei verschiedenen Gründen gibt, die unter Beachtung der Teilbefreiung als Kapitalanlageerträge zu verbuchen sind und somit alle der Kapitalertragssteuer unterworfen sind: mit Abgeltungswirkung:

Die Kapitalertragssteuer muss jedoch, da kein Zufluss von liquiden Mitteln vorhanden ist, vom Investor aus der verfügbaren liquiden Mittel auf dem Depot erstattet werden. Zuerst wird die steuerliche Situation von Investitionen in in einheimische Wertpapiere, Anleihen oder in einen kumulierenden Obligationenfonds im Verhältnis zwischen Fondsinvestment und Direktinvestment exemplarisch aufgezeigt.

Der ausschüttende Fonds wird davon ausgehen, dass die Ausschüttung das Grundeinkommen übersteigt, so dass es keine pauschale Vorversteuerung gibt. Die Ausschüttung der Anteile basiert auf der Annahme, dass bei der Anlage des Fonds ein Beteiligungsfonds besteht (Eigenkapitalquote ? 51 %). Daraus ergibt sich, dass die Anlage in einen Ausschüttungsfonds aus steuerrechtlicher Perspektive im Vergleich zur direkten Anlage in Dividendenpapiere leicht ungünstig ist.

Wenn ein Fonds investiert wird, wird er auf drei Stufen besteuert, und zwar auf dem Anlageobjekt selbst, dem Fonds und dem Investor. Anmerkung: Allerdings erwiesen sich Eigenkapitalfonds in Bezug auf Kapitalgewinne als günstiger als Direktanlagen. Dieses Einkommen unterliegt nicht der Körperschaftssteuer auf der Ebene des Fonds, so dass die teilweise Freistellung auf der Investorenseite zu einem deutlichen Steuervorteil gegenüber Direktinvestitionen führt.

Insofern ist letztendlich die Investitionsstrategie des Fonds mitentscheidend. Insofern werden die Mittel auch im Lichte der neuen steuerrechtlichen Rahmenbedingung angepasst. Zwar schneidet das Sondervermögen bei den aktuellen Erträgen wesentlich besser ab - zumindest wenn der Anleger mit dem Spitzensteuersatz belastet wird, der bei Direktanlagen auf Vermietungs- und Mieteinnahmen zurückzuführen ist -, doch sind allfällige Kapitalgewinne in der Direktinvestition besser aufgehoben, da diese nach einer Haltefrist von zehn Jahren umsatzsteuerfrei einziehbar sind.

Zudem ist die Steuerbelastung nur ein Entscheidungskriterium für die Investition. Die Risikodiversifikation und der Einsatz eines professionell eren Management kann ebenfalls für den Fonds spricht. Die Änderung des Steuersystems verlangt eine Übergangsregelung, die bis zum 31. Dezember 2017 geltende Gewinn und Verlust ausgleicht, da hier noch andere Steuervorschriften bestehen.

Die zum 31. Dezember 2017 bereits verwahrten Aktien werden zum 31. Dezember 2017 verkauft und zum 1. Januar 2018 erworben. Der fiktive Gewinn wird jedoch zunächst nicht besteuert, sondern erst dann, wenn die Aktien tatsächlich verkauft werden. Wertänderungen, die nach dem 1. Januar 2018 erfolgen, sind bis zu einem Wert von 100.000 je Investor steuerbefreit.

Die Behauptung wird über die Einkommensteuerveranlagung aufgestellt. Bis zum 31. Dezember 2017 angefallene Erträge, d.h. vorbehaltlich der Verkaufsfiktion, sind für bestehende Aktien vollständig steuerfrei. 3. Darüber hinaus ist für vor dem 1. Januar 2005 geschlossene Fondspolizzen ein Portfolioschutz vorgesehen: Der Auszahlungsbetrag ist nach wie vor frei von Steuern, wenn eine Mindestdeckung und fünf jährliche Beiträge festgelegt wurden und die Mindestdauer von zwölf Jahren einhalten wird.

Wenn die Anteilscheine bei einer deutschen Verwahrstelle - z.B. einem Finanzinstitut - in Verwahrung gehalten werden, ist gewährleistet, dass die Kapitalertragsteuer einbehalten wird und grundsätzlich keine Einkommensteuererklärung erforderlich ist. Das betrifft vor allem die ausländischen Wiederanlagefonds. Der ausschüttungsgleiche Ertrag aus der Wiederanlage ausländischer Gelder muss bis zum Jahr 2017 einmal pro Jahr in der Einkommensteuererklärung ausgewiesen werden.

Der von der Depotbank an den Investor ausgehändigte jährliche Steuerbescheid beinhaltet regelmässig Informationen über die ausschüttungsgleiche Einnahme. Anmerkung: Werden die Anteilscheine jedoch im Ausland gehalten, muss die Besteuerung im Zuge der Einkommensteuerveranlagung erfolgen. Fonds, deren Aktien in der Renten- oder Grundrentenversicherung enthalten sind, sind von der Besteuerung befreit.

Dabei wird berücksichtigt, dass die Einnahmen aus diesen Erzeugnissen der nachgeschalteten Besteuerung unterworfen sind, d.h. erst bei der Ausschüttung auf Investorenebene besteuert werden. Daraus resultieren folgende Regelungen für die Besteuerung ab 2018: für die spätere Auszahlung: für die spätere Auszahlung: Es besteht ein Dachfonds, wenn der Fonds Beteiligungen an anderen Anlagefonds (Zielfonds) übernimmt.

In diesem Zusammenhang finden besondere Bestimmungen für die Klassifizierungsgrenzen in Bezug auf die einzelnen Gruppen der Teilbefreiung Anwendung. Die gesetzliche Voraussetzung für Fund of Funds ist, dass 51% des Wertes der Fondsanteile als Aktienanlage erachtet werden. Ist das Dachfondsvermögen in einen Immobilienspezialfonds investiert, werden 51% des Ziel-Fonds als Immobilie betrachtet.

Durch die übliche Liquidität verhindern diese Regelungen regelmässig das Eintreten einer Teilausnahme von 30%. Besitzt ein Fund of Funds beispielsweise eine Barreserve von 10% und legt das verbleibende Fondsvermögen in Zielaktienfonds an, so beträgt die Beteiligungsquote 90% * 51% = 45,9% und unterschreitet damit die geforderten 51% für die 30%ige Teilbefreiung eines Beteiligungsfond.

Immobilien-Dachfonds werden in der Regel ebenfalls nicht teilweise freigestellt. Bei einer direkten Investition, z.B. in Anteile oder Obligationen, entsteht eine völlige Steuerbefreiung, wenn die Anlageerträge die Sparerpauschale nicht überschreiten können oder eine NV-Bescheinigung eingereicht werden kann. Wird nun in Anlagefonds investiert, ist die Körperschaftssteuer auf Fondsebene maßgebend.

Das ist ein - wenn auch geringer - Schaden der Fondsinvestition.

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