In Zeiten lang anhaltend niedriger Sparzinsen rücken Investmentfonds wieder verstärkt in den …
Direktversicherung Rente
Erstversicherung PensionDer Bundesfinanzhof musste am 15.07.2014 (BFH, 15.07.2014 - X R 35/12) darüber befinden, ob eine seit 2008 gültige Beschränkung des Sonderausgabenabzuges für geschäftsführende Gesellschafter einer Gesellschafterin einer Gesellschaft (GGF) mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu vereinbaren ist (Art. 3.1 GG). Die GGF als nicht rentenversicherungspflichtiger Mitarbeiter kann aufgrund einer gesetzlichen Änderung seit 2008 ihre Beitragszahlungen an eine Privatrente in der sogenannten "Rürup-Rente" nur (sehr) eingeschränkt als Sonderaufwand abführen.
Grundvoraussetzung dafür ist, dass sie auch über eine Direktversicherung als Betriebsrente verfügt. Mit dem sogenannten Deflagrationseffekt begrenzen Beitragszahlungen an eine Betriebsrente den Abzug von Sonderausgaben und damit die Wirksamkeit einer privaten Rürup-Rente mit einem kontrollierenden GGF erheblich. Auch für Fachleute war der Deflagrationseffekt nicht leicht und wurde von Prof. Dr. Dommermuth in der Öffentlichkeit angesprochen.
In dem Rechtsstreit hatte die Gesellschaft mit beschränkter Haftung des Beschwerdeführers bereits 1992 eine Direktversicherung zu seinen Lasten geschlossen. Der Beitrag war verhältnismäßig niedrig (1 534 EUR im Streitjahr) und wurde vom Antragsteller im Rahmen der Entgeltumwandlung gezahlt. Die Klägerin hat im Streitfalljahr 2008 zusätzlich 22.050 Euro in einen "Rürup-Rentenvertrag" eingezahlt.
Die Klägerin hätte jedoch ohne die bestehende Direktversicherung 13.200 Euro abziehen können. Die BFH konnte sich der Ansicht der Klägerin nicht anschliessen, dass diese Reduktion unverhältnismässig sei und daher gegen Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes verstosse. Ab 2008 hat der Gesetzgeber verfügt, dass die Reduzierung des Sonderausgabenabzuges für den Falle, dass der Dienstgeber Leistungen zur Zukunftssicherung gewährt, nicht davon abhängig ist, ob und in welchem Ausmaß der Dienstnehmer diesbezüglich eigene Beiträge leistet.
Im Gegensatz zur früheren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs bedeutet dies beispielsweise, dass ein GGF, der eine Betriebsrente bezieht, bei der Reduzierung des Sonderausgabenabzuges den pensionsversicherungspflichtigen Mitarbeitern und Bediensteten des öffentlichen Dienstes in gleicher Weise gegenübersteht, unabhängig davon, ob ihr Recht auf eine Betriebsrente ausschließlich auf ihren eigenen Beitrag gestützt ist. Die Tatsache, dass der gesetzgebende Staat das Recht auf eine solche grobe Kategorisierung hatte, wurde vom BFH unter anderem dadurch gerechtfertigt, dass es in den Händen der (dominanten) GGF liegt, ihre Rentenversicherung zu konzipieren und dementsprechend auf die Wirkungen der Rechtsvorschriften eingehen zu können.
Seit 2008 ist dieser Deflagrationseffekt bei der Empfehlung der dominanten GGF hervorzuheben. Zur Grundversorgung der (steuernden) GGF sowie der Mitarbeiter gehören insbesondere die Direktversicherungen. Die Verpuffung erhöht das "Unbehagen" der Unternehmen gegenüber der betrieblichen Altersvorsorge auch für ihre Mitarbeiter.