Wie wird eine Direktversicherung bei Auszahlung Besteuert

Inwiefern wird eine Direktversicherung bei der Auszahlung besteuert?

Die spätere Zahlung aus der Pensionskasse war steuerpflichtig. Sie fällt jedoch unter die dritte Stufe und ist mit dem Gewinnanteil steuerpflichtig. Sie müssten zu einem ermäßigten Satz besteuert werden. Steuern, so dass alle Rentner und Rentner, die aus dem Jahr beginnen.

institutionell.de| Risk Management, Sondervermögen, Institutionelle Anleger, Vermögensallokation, Betriebsrenten: Ende der Kapitalbesteuerung

Deshalb wurde 40b EStG gedeckelt. Monatelang wurde das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Untersuchungen zu den Auswirkungen des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) auf die betriebliche Altersversorgung konfrontiert. Dies war erforderlich, weil die Einkünfte aus nach 2004 abgeschlossenen Lebensversicherungsverträgen nicht mehr vollständig umsatzsteuerfrei sind, sondern zu gleichen Teilen besteuert werden.

Bisher kann eine Direktversicherung, die auf einen Streich ausbezahlt wird ( "Pauschalabrechnung"), gemäß 40b abgabenfrei eingezogen werden. Dies wird sich bald verändern. Dementsprechend wird der bisher geltende Zuschussrahmen für die betriebliche Altersversorgung in der Größenordnung von 4 v. H. der Einkommensschwelle (gemäß 3 Nr. 63 EStG) wie vorgesehen um 1.800 EUR anwachsen.

Dies betrifft jedoch nur Pensionszusagen ab 2005. Bei der Direktversicherung nur bei Pensionszahlungen, aber ohne Kapitalausgleich (gemäß § 3 Nr. 63 EStG). Infolgedessen sind die Direktversicherungsbeiträge ab 2005 erstmalig bis zu 4 vom Hundert der Beitragsbemessungsgrenze in der Pensionskasse West (gemäß 3 Nr. 63) versteuert.

Diejenigen, die bereits eine Direktversicherung besitzen oder bis zum Stichtag des Vertragsabschlusses am Stichtag des Vertragsabschlusses am Jahresende 2004 abgeschlossen haben, können jedoch nach wie vor von einer pauschalen Besteuerung in Höhe von 20 % des Beitrags mit Zahlungen bis zu 1.752 EUR pro Jahr profitieren (gemäß § 40b EStG). Dabei wird die "alte" Direktversicherung benachteiligt. "Peter Kolm, Managing Director der P.C.A.K. Rentenversicherungs-Consultants GmbH, sagt: "Wer eine Direktversicherung der alten Art fortsetzt, verlost steuerliche Fördermöglichkeiten.

Die Möglichkeit einer Pauschalabfindung und einer reduzierten vorgelagerten Steuer (gemäß Paragraph 40b) bringen jedoch auch Vergünstigungen, die nicht ohne Notwendigkeit aufzugeben sind. Allerdings will der Gesetzgeber natürlich die Pauschale nachteilig beeinflussen, da es sich nicht um eine lebenslängliche Altersrente handelt. "Sie wollen vielmehr alle, die vorsorgen, zu einer lebenslangen Pension zwingen", bemängelt der Chefredaktor des Branchenservice Landkartenbericht.

Wenn Sie Ihre Direktversicherung im Jahr 2005 auf traditionelle Weise ( 40b) fortsetzen wollen, müssen Sie selbst tätig werden und Ihrem Dienstgeber gegenüber deklarieren, dass Sie keine Unterstützung gemäß 3 Nr. 63 StG erhalten. Sie hat bis längstens 15. Juli 2005 Zeit (neuer § 52 Abs. 6 und 52a EStG).

Was aber, wenn der Mitarbeiter nicht auf die neue Unterstützung verzichten will? "Ab 2005 sind dann die Beitragszahlungen für 40b-Policen umsatzsteuerfrei, solange der Subventionsrahmen nach 3 Nr. 63 noch nicht erschöpft ist, sondern aus versteuerten Einkünften bezahlt werden muss", erklärt GDV-Steuerfachmann Dr. Volker Landwehr den Gesetzentwurf. Dementsprechend müssen 40b Inhaber, für die eine Pension oder eine Pension mit Kapitaloption zugesagt wurde, besondere Aufmerksamkeit schenken.

"Aufträge, die nur eine reine Kapitalerhöhung vorsehen, sind davon nicht betroffen", sagt Andreas Buttler, Vorstand des Beratungsunternehmens Febs AG. "Sie können nicht mal zu Sektion 3, Nr. 63 umgeschaltet werden." Nichtsdestotrotz: Um den schwerwiegenden steuerlichen Nachteil in der Versorgungsphase für Direktversicherer, die zu einer Pension oder Pension mit Wahlmöglichkeit auf Kapitalauswahlrecht führen, zu verhindern, empfiehlt der GDV seinen Mitgliedsbetrieben, Einfluss auf die Unternehmer über den Verkauf zu nehmen. Der GDV empfiehlt seinen Mitgliedern, auf die Arbeitnehmer Einfluss zu nehmen. Der GDV hat die Möglichkeit, eine Pension zu beziehen.

Die Rechtsänderung führt für die Versicherungsunternehmen dazu, dass sie in Zukunft drei Arten von Erstversicherungen in ihrem Portefeuille haben werden: - Verträgen nach Abschnitt 40 b (vorgelagerte Pauschalbesteuerung), - Verträgen nach Abschnitt 3 Nr. 63 (nachgelagerte Besteuerung), - Verträgen nach Abschnitt 40 b, die ab 2005 in Subventionen nach Abschnitt 3 Nr. 63 umgewandelt werden.

"Thilo Kühnel, Experte für betriebliche Altersvorsorge bei der Skandia Lebensversicherung, prognostiziert: "Die Zwitterwesen müßten dann nach vor- und nachgelagerten Steuern pro rata temporär gesondert geführt und abrechnet werden. Darüber hinaus würden die Verwaltungskosten weiter steigen, wenn diese nach einem Unternehmenswechsel im privaten Bereich beibehalten werden. Die GDV selbst treibt den Absatz verschiedener Erstversicherungen an. Bei der Beantwortung zweifelhafter Steuerfragen berät er die Nutzer von Direktversicherungen:

Wenn Sie Ihren Versicherungsvertrag wie bisher (gemäß 40b) fortsetzen und gleichzeitig auf die Umwandlung für diesen Versicherungsvertrag (zu 3 Nr. 63) verzichten, können Sie ab 2005 eine zweite Direktversicherung (gemäß 3 Nr. 63) abschliessen. Der zweite Versicherungsvertrag wird dann stromabwärts besteuert, allerdings nur mit einem Beitrag bis zum "Grundvolumen" von aktuell 2.472 EUR pro Jahr, so der GDV.

Bald können im Rahmen des Beratungsgesprächs zwei Vögel mit einer Hand geköpft werden: der Abschluß einer Politik nach dem alten Gesetz (Paragraph 40b) für diejenigen Mitarbeiter, die noch nichts getan haben, um ihre Vergütung umzustellen, und der Abschluß einer Politik nach dem neuen Gesetz mit Wirkung ab 2005 (Paragraph 3 Nr. 63). Wenn die Pensionszusage eine Erhöhung einer bestehenden Direktversicherung im Falle einer Gehaltssteigerung oder eines Aufstiegs vorsieht, gelten im Portfolio und für neue Verträge bis zum Stichtag des Jahresabschlusses 2004: Eine Unterstützung nach 40b ist möglich, auch wenn die Erhöhung erst in Folgejahren wirksam wird.

"Im Übrigen: Die Frage, ob die betriebliche Altersversorgung die nachgeordnete Versteuerung ( 3 Nr. 63) nur dann in Betracht ziehen kann, wenn eine Altersversorgung oder ein Auszahlungsplan als Altersversorgung vorliegt, stellt sich laut GDV. Das Rundschreiben des GDV besagt, dass solche Teilzahlungen der vollständigen Downstreambesteuerung unterworfen sind ("§ 22 Nr. 5").

"Die Frage, ob die fünfte Regel (nach § 34 EStG) angewendet werden kann, wurde vom BMF noch nicht beantwortet", so der GDV. Background: Solche ausserordentlichen Einnahmen müßten dann nicht in vollem Umfang im Jahr der Auszahlung besteuert werden, sondern die Einnahmen können gleichmässig über fünf Jahre vor der Einkommenssteuer ausbezahlt werden.

Nach derzeitigem Recht (seit 2002) ist eine pauschale Entschädigung ( 40b) für Pensionsfonds jedoch nur möglich, wenn der Finanzierungsrahmen des 3 Nr. 63 StG ausgenutzt ist. Also hat Absatz 3, Nummer 63, hier bereits Vorrang. Ab 2005 haben die Mitarbeiter das Recht, den Zeitwert der betrieblichen Altersversorgung (neuer 4a BetrAVG) nach dem Altersvorsorgegesetz zu kennen.

Sie haben insbesondere das Recht zu wissen, (1) wie hoch die Altersrente bei Erreichung der in der Verpflichtung festgelegten Grenze sein wird, (2) wie hoch der Überweisungswert bei Übergang in die betriebliche Altersvorsorge eines neuen Arbeitsgebers sein wird und ob eine Invaliden- oder Hinterbliebenenrente zuerkannt wird. Das wird nicht nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses angenommen, sondern kann auch angenommen werden, "wenn der Mitarbeiter nachweisen kann, dass er seine Rente plant ", sagt Prof. Dr. Reinhold Höfer, Geschäftsführender Gesellschafter der HÖFER-Vorsorgemanagement GmbH & Co zum Beispiel.

Interessanterweise müssen die Beträge und Leistungsanforderungen für Invaliditäts- oder Hinterbliebenenrenten nicht quantifiziert werden (neuer § 4a Abs. 2 BetrAVG). Von den Rentenversicherungsträgern erwartet man allerdings eine Antwort, wenn die Mitarbeiter auch hier nach dem Betrag gefragt werden. Konsequenz: Wird der Vertrag gestört, z.B. weil der Dienstgeber die Beiträge nicht mehr bezahlt, kann der Dienstnehmer bei nicht rechtzeitiger Benachrichtigung ( 280 BGB) eine Entschädigung vom Pensionsgeber einfordern.

Das gilt nicht nur für Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionskassen, sondern auch für die U-Kasse, so Dr. Peter Doetsch, Vorstandsvorsitzender der Soka Baukasse, und Arne Lenz, Rechts- und Steuerfachmann der Compertis Beratungsgesellschaft für Vorsorgemanagement. 2. Konsequenz: Der Dienstherr muss dem Dienstnehmer den Schadensersatz erstatten, der aus dem Vertrauen auf die Korrektheit der Angaben resultiert, hat das OLG Stuttgart entschieden (Az. : 7 U 255/99).

In jedem Falle liegt die Beweispflicht beim Mitarbeiter. Es ist immer ratsam, eine "Dokumentation von Informationen und Bildung" zu führen, empfiehlt Doetsch-Mediatoren.

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