Krankenkassenbeitrag auf Direktversicherung Berechnen

Berechnung des Krankenversicherungsbeitrags zur Direktversicherung

Der Rentner kann sich freiwillig bei einer gesetzlichen Krankenkasse versichern, wenn der Zuschuss aus der Summe der beiden Renten berechnet wird und dieser Betrag auch für das Urlaubs- und Weihnachtsgeld verwendet wird oder aliquot in die Berechnung einfließt. Die Einnahmen berechnen Sie, indem Sie Ihre gesamten Einzahlungen vom Auszahlungsbetrag abziehen. Abgangsentschädigung berechnen - kennen Sie den Abfindungspoker?

Betriebliche Altersversorgung und betriebliche Altersversorgung ab 2004 | Neue Krankenkassenpflicht

Ab 2004 gelten neue Beitragsverpflichtungen in der Kranken- und Pflegeversicherung für betriebliche Rentner, Empfänger der betrieblichen Altersvorsorge und der betrieblichen Altersvorsorge. Für krankenversicherte Mitarbeiter und Rentner ist dies seit vielen Jahren der Fall: Die Bezüge und die Renten aus der staatlichen Pensionsversicherung sind in der Kranken- und Krankenpflegeversicherung beitragspflichtig. 2. Die Kranken- und Pflegekassenbeiträge müssen seit dem 1. Jänner 2004 auch für die vor der Pensionierung vereinbarten oder gezahlten Leistungen gezahlt werden.

229 Abs. 1 Satz 3 SGB V heißt es nun: "Werden die Rentenzahlungen durch eine nicht regelmässig wiederkehrende Rente ersetzt oder ist vor dem Versicherungsfall eine solche Rente beschlossen oder versprochen worden, so wird ein Hundertstel der Rente als monatliche Rente, höchstens jedoch für 120 Kalendermonate, angesehen.

Der Beitragsanspruch bezieht sich auf alle Pensionsleistungen, die aufgrund eines Versicherungs- oder Rentenereignisses nach dem Bilanzstichtag 2003 pauschal zugesagt wurden. Seit 2004 werden diese Sozialleistungen zur Ermittlung der Kranken- und Pflegeversicherung verwendet. Deshalb sind auch solche Zuwendungen steuerpflichtig, für die der Mitarbeiter die Beitragszahlungen durch Gehaltsverzicht selbst leistet oder geleistet hat (Entgeltumwandlung).

Entgegen der Vergangenheit unterliegen nun auch einmalige Zahlungen den Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, deren Zahlung vor der Pensionierung beschlossen wurde. Dabei ist es unerheblich, ob diese als ursprüngliche Kapitalzahlung ohne oder mit einer Möglichkeit zur Pensionszahlung ausbezahlt wurden. Auf die Pensionszahlungen wird seit dem ersten Quartal 2004 der vollständige Gesamtbeitragssatz der Krankenversicherung angewendet (die Hälfte davon bis zum Stichtag des Jahres 2003).

Bemessungsgrundlage für das entsprechende Jahr ist der generelle Beteiligungssatz der Krankenversicherung ab dem Stichtag der Vorjahre. Maßgebend für das Jahr 2004 ist daher der Beteiligungssatz der entsprechenden Krankenkassen zum Stichtag ist. Der Beitrag errechnet sich aus den Monatsrenten, wenn diese ein zwanzigstes Mal den Referenzwert überschreiten (2004: 120,75 EUR pro Monat).

Der Vollbeitragssatz von 1,7 Prozentpunkten muss nach wie vor als Grundlage für die Beitragszahlung in die Krankenpflegeversicherung herangezogen werden ein Zwanzigstel der monatlichen Kapitalleistungen bis zur Höhe der derzeit geltenden Einkommensgrenze (in 2004: 3.487,50 EUR pro Monat) - unter Berücksichtigung der Renten aus der Gesetzlichen Rentenversicherung. 4. Im Jahr 2004 erhielt ein Pensionär eine monatliche Pension in Höhe von 1.800 EUR von der Rentenkasse.

Zugleich wurde vor der Pensionierung eine Direktversicherung mit einem Kapital von 210.000 EUR gezahlt, die vor der Pensionierung abgeschlossen wurde. Direktversicherung: Der Pensionär hat eine monatliche Rentenzahlung von 1.687,50 EUR. Sie ist mit 264,94 EUR belastet. Der Aufwand für die gesetzlich vorgeschriebene Altersversorgung ist noch nicht mitberücksichtigt. Bei Anhebung der Einkommensgrenze im Jahr 2005 muss der Pensionär Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für die verbleibende Differenz zwischen der Pension aus der Pflichtversicherung und dem zwanzigsten Teil der Leistung zahlen, jedoch nicht mehr als 1.750 EUR.

Achtung: Der Mitarbeiter muss die Beitragszahlungen für die betriebliche Altersvorsorge für 120 Kalendermonate an die Krankenversicherung leisten. Rentenzahlungen und Einmalzahlungen sind von der Beitragspflicht befreit, wenn sie ein zwanzigstes Drittel des Monatsbezugswertes nicht überschreiten (§ 226 Abs. 2 SGB V). Übersteigt der Hundertstel der dem Monat zugeteilten Leistung die Freistellung nicht, werden keine Beitragszahlungen geleistet.

Der Referenzbetrag für 2004 beläuft sich auf 2.415 EUR, was bedeutet, dass die Vergütung 120,75 EUR pro Kalendermonat ausmacht. Einem Pensionär mit einer Monatsrente aus der Rentenkasse in Höhe von 1.500 EUR wurde zu Beginn des Jahres 2004 bei Kündigung seines Arbeitsverhältnisses von einer Direktversicherung ein Kapital in Höhe von insgesamt rund EUR 15.000 gewährt.

Hundertzwanzigstel dieser Kapitalzahlung sind 116,67 EUR (= 174.000 EUR: 120 EUR). Die Höhe von 116,67 EUR ist geringer als der Zuschuss von 120,75 EUR. Diese Kapitalzahlung ist daher einlagefrei. Wenn jedoch die Rentenzahlungen und Kapitalauszahlungen den Befreiungsbetrag übersteigen, z.B. durch eine einmalige Zahlung in einem Kalendermonat, muss der gesamte Beitrag in diesem Kalendermonat gezahlt werden.

Auch wenn die Pensionszahlungen für das gesamte Jahr das Zwölffache des Zuschusses (2004: 1.449 EUR) nicht übersteigen. Der Zuschuss ist ein Monatszuschuss und wird nicht auf ein Jahr extrapoliert. Zusätzlich zur Pension aus der gesetzlich vorgeschriebenen Pension erhält ein Pensionär von seinem bisherigen Dienstgeber eine monatlich zu zahlende betriebliche Altersversorgung in Höhe von 100 EUR.

Der Pensionär bekommt im Monatsdezember zusätzlich zur betrieblichen Altersversorgung ein zusätzliches Bonus von 100 EUR. Fuer den Monat Dez. 2004 muss der Rentenbezieher Kranken- und Pflegeversicherungsbeitraege von 200 EUR uebernehmen. Übersteigt ein Hundertstel der Leistung zunächst den Höchstbetrag, sind Beitragszahlungen zu leisten. Wenn der beitragsunabhängige Beitrag durch die jährliche dynamische Änderung des Referenzwertes steigt und die Befreiung nicht mehr übersteigt, sind keine weiteren Beitragszahlungen mehr zu leisten.

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