In Zeiten lang anhaltend niedriger Sparzinsen rücken Investmentfonds wieder verstärkt in den …
Sicherheit von Etf ́s
Die Sicherheit von Etf ́sNoch mehr Sicherheit ist unmöglich: Der J. Bär.
Die ETF und die Steuern: Der neue Investitionssteuergesetz ab 2018| ETF
Ab 2018 wird die schwierige Trennung zwischen "tax-simplified" und "tax-hating" nicht mehr vorkommen. Erklärtes Anliegen ist es, alle Anlagefonds und börsengehandelten Fonds für steuerliche Zwecke gleich zu handhaben und die Steuererklärungen zu vereinfach. Hier werden die wesentlichen Veränderungen ab 2018 zusammengefasst und mit Hilfe von Praxisbeispielen illustriert.
Der steuerliche Hinweis basiert auf unserem Wissen über die für Investoren geltende rechtliche Situation in Deutschland. Das Inkrafttreten der neuen Regelung ist für den Zeitraum vom Januar 2018 vorgesehen. Als Investor müssen Sie sich nicht um die fachliche Implementierung der neuen Vorschriften sorgen. Die neue Verordnung soll neben dem Zweck der Gleichstellung von in- und ausländischem Kapital und ETF auch die Steuererklärungen vereinfachen.
Künftig werden Sie nur noch vier Kennziffern zur Berechnung der Ertragsteuer benötigen: Für die laufende Versteuerung sind noch 33 Details vonnöten. Anders als beim vorherigen Recht sollte bei der Versteuerung von börsengehandelten Fonds das Gründungsland und die von ihm verfolgte Vervielfältigungsmethode oder Vertriebsart keine Bedeutung mehr haben.
Künftig werden 15 % Körperschaftssteuer auf Dividendeneinkünfte unmittelbar auf nationale Publikumsfonds innerhalb der Sondervermögen ausbezahlt. Inlandsfonds werden somit wie ausländische Investmentfonds behandelt, da die Steuern der Verrechnungssteuer auf die deutschen Anteile an Auslandsfonds nach vielen DBA entsprechen. Außerdem werden die Investoren künftig nicht mehr jährlich besteuert.
Unabhängig davon, ob die Gewinne ausgezahlt, einbehalten oder in Währungsgewinne umgewandelt werden. Vor allem in den beiden letztgenannten Fällen gilt künftig die so genannte Vorauszahlung, die eine pauschalierte Werterhöhung als Berechnungsgrundlage vorgibt. Dadurch wird die Steuerabgrenzung für synthetische Fonds überflüssig. Zugleich soll der Dokumentations-Aufwand für die neuen Vorschriften zur physikalischen Wiederanlage von börsengehandelten Fonds eliminiert werden.
Bislang konnten Investoren von ETF' s die einbehaltenen Kapitalertragssteuern mit den ausschüttungs- und ausschüttungsgleichwertigen Erträgen des ETF aufrechnen. Hierzu wird der Investor durch eine Teilbefreiung von der Steuer befreit. Durch die Vorabbesteuerung des Pauschalbetrages wird die Versteuerung von Ausschüttungen gleichwertigen Einkünften abgelöst. Mit der Vorauszahlung soll die Verwendung von ETF und Geldern als Steuerabgrenzungsmodell verhindert werden. Zugleich heißt das, dass in Zukunft die Feststellung durch die depotführende Bank und nicht mehr durch den Investor in der Steuermeldung erfolgen wird.
Für die weitere Erklärung der vorausbezahlten Gebühr müssen zunächst zwei weitere Bedingungen festgelegt werden: Die Leitzinsen des Bundesfinanzministeriums betragen im Jahr 2016 1,1 Prozentpunkte und sind nicht zu verwechseln mit den Leitzinsen der Deutsche Bank (derzeit -0,88 Prozent). Die zugrundeliegenden Erträge basieren auf dem oben erwähnten Basiszinssatz mal 0,7 und dem Fonds- bzw. ETF-Wert: Die zugrundeliegenden Erträge sind auf die effektive Wertentwicklung des ETF inklusive Ausschüttung beschränk.
Im Falle einer schlechten Performance des ETF ist die zugrunde liegende Rendite gleich Null und es sind außer auf die Ausschüttung keine weiteren Abgaben zu zahlen. Wurden keine Siege erzielt, ist es Null. Jetzt kann die Pauschale im Voraus errechnet werden: Die Pauschale: Die Vorauszahlung ist somit das Grundeinkommen, vermindert um die Auszahlungen.
Bei der Ausschüttung von Publikumsfonds ist die Upfrontgebühr oft gleich Null, da die Ausschüttungsrendite in der Regel über der Basisrendite ist. Die Teilbefreiung soll die Investoren für die oben genannte neue Versteuerung von deutschen Investmentfonds auf der Ebene der Sondervermögen kompensieren.
Zugleich sollen Investoren in ausländischen Investmentfonds für den Verlust der Verrechnungssteuer aufkommen. Durch die Teilbefreiung sind die auf Anlegerebene zu versteuernden Einkünfte in gewissem Maße befreit. Je nach Fondsgattung gibt es für private Investoren verschiedene Rabatte: Die Teilbefreiung gilt für die Vorauszahlung, die Dividendenbesteuerung und die Kapitalertragsbesteuerung.
Nachfolgend werden die Effekte auf die Ausschüttung und Wiederanlage von börsennotierten Fonds mit der gleichen Performance verglichen. Bei allen Fällen erwarten wir den aktuellen Basiszinssatz von 1,1 Prozentpunkten. Dabei wird davon ausgegangen, dass der zulässige Betrag von 801 EUR bereits ausgenutzt ist. Unser Beispiel-ETF ist ein MSCI World ETF und damit ein Aktien-ETF mit einer Teilbefreiung von 30 %.
Die Abgeltungsteuer von 26,375% inklusive des Solidaritätszuschlags wird erwartet. Die Vorauszahlung ist nicht positiv, sie ist hier 0, das Grundeinkommen ist jedoch auf das Gesamtresultat beschränk. Der Pauschalbetrag kann nicht ins Negative gehen, er ist 0. Die vier Berechnungsbeispiele verdeutlichen, dass die gesamte Steuer - unabhängig davon, ob sie reinvestiert oder ausgeschüttet wird - gleich ist.
Allerdings scheint es, dass die Wiederanlage von börsengehandelten Fonds nach wie vor eine Steueraufschubwirkung hat. Berechnen Sie mit unserem Steuerkalkulator Ihre Steuerlast auf börsengehandelte Fonds ab 2018: Was ist besser, wenn Sie börsengehandelte Fonds künftig reinvestieren oder ausschütten? Investoren mit dem Zweck, Steuern aufzuschieben, d.h. die Steuerzahlungen zu verzögern, scheint es aus heutiger Sicht besser zu gehen, wenn sie die börsengehandelten Fonds in den kommenden Jahren reinvestieren.
Vielfach ist es vorteilhaft, heute schon Gewinne zu erzielen. Die Steuervergünstigung von 801 EUR kann nur bei steuerrelevanten Einkünften in Anspruch genommen werden. Weil es nach heutigem Wissensstand in absehbarer Zeit keine "steuerattraktiven" börsengehandelten Fonds mehr gibt, kann sich Ihr Portefeuille durch die neue Regelung im Hinblick auf die Ausgaben mit Steuern nur noch aufwerten.
Es ist sehr ermutigend, dass es aus Sicht der ETF-Anleger keine Steuerunterschiede mehr zwischen physischen und künstlichen - also Swap-basierten - Fonds gibt. Künftig muss nur noch zwischen der Ausschüttung und der Wiederanlage von börsengehandelten Fonds differenziert werden. Nach heutigem Kenntnisstand wird der Arbeitsaufwand bei der Vorbereitung der Steuererklärungen in allen Replikations- und Vertriebsformen von börsengehandelten Fonds in absehbarer Zeit gleich sein.
Wenigstens sollten aber die Zeit der steuergefährdenden börsengehandelten Fonds mit einem hohen Dokumentations-Aufwand auf Investorenseite vorbei sein, und das wäre schon ein klarer Schritt nach vorn. Künftig haben die Kreditinstitute die Pflicht, die Vorschusspauschale zu errechnen und zu zahlen. Der überwiegende Teil des Steueraufwandes sollte daher als inländischer Investor mit einem ETF im Wertpapierdepot einer Inlandsbank unmittelbar von der Hausbank getragen werden.
Worauf ist bei der Wiederanlage von börsengehandelten Fonds in der Vergangenheit zu achten? Künftig müssen alle reinvestierenden ETF - unabhängig von Sitz und Replikationsverfahren - jährliche Ertragssteuern oder auf die Upfrontgebühr zahlen, wenn diese den Pauschalbetrag überschreiten. Zum 31. Dezember 2017 wird davon ausgegangen, dass diese alten Beteiligungen erworben wurden, so dass die oben genannten Abgaben auch ab 2018 zur Anwendung kommen.
Ist die Sparpauschale in der Vorauszahlung enthalten? Die Befreiung von 801 EUR gilt auch für diese Einmalzahlung. Bei der Veräußerung des ETF werden die bereits besteuerten Vorauszahlungen mit dem Veräußerungsgewinn saldiert. Auf diese Weise muss der Investor nicht zweimal zahlen. Was ist die Vorauszahlung für Käufe oder Verkäufe während des Jahres?
Die Upfrontgebühr wird im Kaufjahr für jeden vollen Kalendermonat vor dem Erwerb um 1/12 reduziert. Wenn sie also im MÃ??rz einen ETF erwerben, wird die UpfrontgebÃ?hr um 2/12 reduziert. Es gibt keine Vorauszahlung im Jahr des Ausverkaufs.